Artikel:Über Kindergeldempfänger, Steuer und Versicherungen

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Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kindergeldempfänger bei der Familienkasse die einbehaltene Lohnsteuer oder bestimmte private Versicherungen des Kindes nicht angeben können, um die Verdienstgrenze zu unterschreiten (Akz.: Bundesfinanzhof III R 4/07). Mit der Entscheidung wiesen die Richter die Revision einer Frau zurück, die sich gegen ihre zuständige Familienkasse zur Wehr gesetzt hatte. Die Einkünfte der Tochter abzüglich Werbungskosten und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung im Jahr 2005 betrugen dabei 7.979,33 €. Somit überstiegen sie den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro.

Die Klägerin wollte auch die Beiträge der Tochter zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (rund 71 €), privaten Rentenversicherung (rund 540 €) und Kfz-Haftpflichtversicherung (rund 394 €) abziehen. Dazu wurden auch die Kosten für Kontaktlinsen (rund 214 €) angeführt.

Der Bundesfinanzhof machte aber klar, dass nur unvermeidbare Beiträge wie etwa für eine Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt seien. Die Zusatzversicherungen seien im konkreten Fall nicht zwingend notwendig, da sie über die Mindestvorsorge hinausgehen. Das Halten eines Wagens gilt genauso als kein zwingend notwendiger Bedarf. Die Richter klärten, dass auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abzusetzen sind.

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