Artikel:Vertragsänderung
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Wie das Landgericht Coburg kürzlich feststellte ist eine einseitige Vertragsänderung durch die Versicherungsgesellschaft rechtswidrig. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass sich Versicherungspolicen nicht ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers verändern lassen
Im besagten Urteil war dem Versicherungsnehmer eine Widerspruchsfrist eingeräumt worden. Dies sei aber nciht ausreichen. Die Widerspruchsfrist verstrich jedoch ohne Einspruch des Versicherungsnehmers. (Landgericht Coburg, Az.: 13 O 87/04 nicht rechtskräftig). <vw>