Private Haftpflichtversicherung
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (§ 823 BGB Schadensersatzpflicht)
Eine Private Haftpflichtversicherung dient also dazu, Forderungen, die aus der Schadensersatzpflicht entstehen zu befriedigen. Laut Gesetz ist also derjenige, der einem anderen einen wie auch immer gearteten Schaden zufügt, mit seinem gesamten Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet, d.h. der Schädiger zahlt unter Umständen "lebenslänglich" einen solchen Schaden ab. Ist er mittellos, geht der Geschädigte möglicherweise leer aus. Die private Haftpflichtversicherung braucht daher ein jeder. Sei es als Privatperson, als Mieter, als Radfahrer, auf Reisen oder beim Sport usw.. Durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung (PHV) kann man sich vor solchen finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen eines fahrlässig geschädigten Dritten schützen.
Die Leistungen der Haftpflichtversicherugen, auch die der Berufshaftpflichtversicherungen, werden in drei verschiedenen Schadenskategorien unterteilt:
- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögenschäden
Der Haftpflichtversicherer klärt zudem, ob der Versicherungsnehmer überhaupt schadenersatzpflichtig ist und weist eventuell unberechtigte Ansprüche ab. Der Haftpflichtversicherer übernimmt sowohl die Regulierungs- als auch die Prozesskosten und führt, falls es so weit kommen sollte, im Namen des Versicherungsnehmers die gerichtliche Auseinandersetzung. Die Private Haftpflichtversicherung übernimmt insofern in gewisser Weise auch Teilfunktionen einer Rechtsschutzversicherung ("Abwehr nicht berechtigter Ansprüche").
Darüber hinaus wird auch dem Geschädigten ein Schutz zuteil. Wenn seine Ansprüche gegen den Schädiger berechtigt sind, kommt er über dessen Haftpflichtversicherung auf jeden Fall zu Schadenersatz, selbst dann, wenn der Schädiger über keinerlei Vermögen verfügt, aus dem er Schadenersatz hätte leisten können.
Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Haftpflichtversicherung folgende Personen mitversichert:
- der Ehepartner
- minderjährige Kinder
- volljährige Kinder, solange sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden
Gegenstand der PHV ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter oder Eigentümer einer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendeten Wohnung. Dies bezieht sich z.B. auf die Räum- und Streupflicht, Bau- und Instandsetzungsarbeiten ( i.d.R. bis zu 50.000 EUR) sowie die Vermietung einzelner Räume. Darüber hinaus ist der Besitz und Gebrauch von Fahrrädern mitversichert, ebenso wie Sport und der erlaubte, private Gebrauch von Schußwaffen, jedoch mit Ausnahme der Jagd (Jagdhaftpflichtversicherung). Ebenfalls eingeschlossen ist die Haftpflicht aus der Haltung von Haustieren, ausgenommen davon sind Hunde, Pferde und Rinder (Tierhalterhaftpflichtversicherung). Mitversichert ist auch die Verunreinigung und Verseuchung von Gewässern, soweit diese nicht durch Tankanlagen (Öltankhaftpflicht) und ähnliches verursacht worden sind. Gegen diese Risiken kann man sich aber gesondert versichern.
Im allgemeinen sind die im folgenden aufgeführten Schäden durch eine private Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt:
- Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
- Schäden, die bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden
- teilweise Schäden, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden, wenn Eltern die Aufsichtspflicht verletzen
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