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Versicherungswiki

au·to·no·mes Fah·ren

das; Substantiv, Neutrum · Kfz-Recht

Kurz erklärt

Automatisiertes Fahren (Stufe 3) und autonomes Fahren (ab Stufe 4) sind rechtlich zweierlei , beim einen bleibt der Mensch Rückfallebene, beim anderen fährt das Auto ohne Fahrer. Für Unfallopfer haftet weiter die Kfz-Haftpflicht des Halters (§ 7 StVG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Automatisiertes und autonomes Fahren sind nicht dasselbe: Beim automatisierten Fahren bleibt ein Mensch die Rückfallebene, beim autonomen Fahren übernimmt das Fahrzeug die Fahraufgabe vollständig.
  • Für Geschädigte ändert sich bei der Haftung nichts: Es zahlt weiterhin die Kfz-Haftpflicht des Halters (§ 7 StVG, Gefährdungshaftung).
  • Lag der Unfall an einem Fehler des Systems, kann der Versicherer den Hersteller über die Produkthaftung in Regress nehmen. Ein Unfalldatenspeicher hält fest, ob Mensch oder Technik gefahren ist (§ 63a StVG).
  • Im Alltag ist bislang Stufe 2 (Assistenzsysteme) üblich. Hier trägt der Fahrer die volle Verantwortung, so komfortabel die Systeme auch wirken.

Automatisiert oder autonom? Die sechs Stufen

Die Fachwelt unterscheidet nach den Stufen 0 bis 5 der SAE. Sie beschreiben, wie viel der Mensch noch tun muss:

Stufe Was das Auto kann Rolle des Menschen
0–1 einzelne Assistenz (Tempomat, Spurhaltewarner) fährt selbst
2 (teilautomatisiert) Lenken und Bremsen kombiniert, etwa im Stau überwacht dauerhaft, Hände am Steuer
3 (hochautomatisiert) fährt zeitweise allein, etwa auf der Autobahn darf sich abwenden, muss auf Aufforderung übernehmen
4 (autonom) fährt im festgelegten Bereich ohne Fahrer kein Eingreifen nötig, oft kein Lenkrad
5 (vollautonom) fährt überall ohne Fahrer nur noch Passagier

Umgangssprachlich heißt alles ab Stufe 3 gern „autonomes Fahren“. Juristisch trennt das deutsche Recht aber sauber: Stufe 3 ist die automatisierte Fahrfunktion, ab Stufe 4 spricht das Gesetz von der autonomen Fahrfunktion.

Wer haftet bei einem Unfall?

Das ist die Frage, um die es in einem Versicherungs-Lexikon geht. Die beruhigende Antwort für Unfallopfer: An der Haftung ändert die Technik zunächst nichts. Für den Schaden haftet der Halter über die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, und dafür zahlt seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Geschädigter muss also nicht klären, ob ein Mensch oder ein Computer am Steuer saß, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Anders sieht es im Verhältnis zwischen Versicherer und Hersteller aus. Hat ein Fehler des Fahrsystems den Unfall verursacht, kann die Versicherung beim Hersteller Rückgriff nehmen: über die Produkthaftung. Damit sich im Streitfall nachvollziehen lässt, wer gefahren ist, schreibt § 63a StVG einen Unfalldatenspeicher vor. Er zeichnet auf, ob im Unfallmoment der Fahrer oder die automatisierte Funktion die Kontrolle hatte. Wer trotz Aufforderung nicht rechtzeitig übernommen hat, bleibt selbst in der Verantwortung, und das kann eine Quotelung oder einen Regress nach sich ziehen.

Was heute schon gilt

Deutschland hat als eines der ersten Länder einen Rechtsrahmen geschaffen:

  • Stufe 3 regelt seit 2017 das Straßenverkehrsgesetz in den §§ 1a und 1b: Der Fahrer darf sich vom Verkehr abwenden, muss das Fahrzeug aber wieder übernehmen, sobald es ihn dazu auffordert.
  • Stufe 4 kam 2021 mit dem Gesetz zum autonomen Fahren hinzu (§§ 1d bis 1f StVG). Es erlaubt Fahrzeuge ohne Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen, etwa Shuttlebusse auf definierten Strecken. Statt eines Fahrers gibt es eine Technische Aufsicht, die das Fahrzeug aus der Ferne betreut.

Im normalen Straßenverkehr sind heute fast nur Systeme der Stufe 2 unterwegs, vom Stauassistenten bis zum Spurhalter. Rechtlich zählen sie als Assistenz: Der Fahrer muss den Verkehr durchgehend im Blick behalten und haftet wie bei jedem anderen Fahrfehler. Werbebegriffe wie „Autopilot“ ändern daran nichts.

Häufige Fragen zum autonomen Fahren

Was ist der Unterschied zwischen automatisiertem und autonomem Fahren?

Beim automatisierten Fahren (Stufe 3) bleibt ein Mensch die Rückfallebene und muss auf Aufforderung übernehmen. Beim autonomen Fahren (ab Stufe 4) fährt das Fahrzeug im festgelegten Bereich ohne Fahrer, ein Eingreifen ist nicht mehr vorgesehen.

Brauche ich für ein selbstfahrendes Auto eine besondere Versicherung?

Nein. Es gilt die normale Kfz-Haftpflichtversicherung; die Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz bleibt bestehen. Der Halter versichert das Fahrzeug wie bisher.

Wer zahlt, wenn das System einen Unfall verursacht?

Zunächst die Kfz-Haftpflicht des Halters gegenüber dem Geschädigten. Lag die Ursache in einem technischen Defekt, kann der Versicherer den Hersteller über die Produkthaftung in Anspruch nehmen.

Darf ich mit „Autopilot“ während der Fahrt das Handy nutzen?

Nein. Solche Systeme sind Assistenz der Stufe 2. Der Fahrer muss den Verkehr überwachen und bleibt voll verantwortlich, auch wenn das Auto zeitweise selbst lenkt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 7 StVG, Halterhaftung (Gefährdungshaftung), gesetze-im-internet.de
  2. §§ 1a, 1b StVG, automatisierte Fahrfunktion (Gesetz 2017)
  3. §§ 1d bis 1f StVG, autonome Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (Gesetz zum autonomen Fahren 2021)
  4. § 63a StVG, Datenspeicherung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 09.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung