Rei·se·ver·si·che·run·gen
Plural; Substantiv · Reiseschutz
Kurz erklärt
Reiseversicherungen bündeln mehrere Bausteine rund um die Reise. Am wichtigsten ist die Reisekrankenversicherung mit Auslandsschutz und Rücktransport; dazu kommen Reiserücktritt, Reiseabbruch und Reisegepäck.
Das Wichtigste in Kürze
- Reiseversicherungen sind ein Sammelbegriff für mehrere eigenständige Verträge, vor allem Reisekranken-, Reiserücktritts-, Reiseabbruch- und Reisegepäckversicherung.
- Der wichtigste Baustein ist die Auslandsreisekrankenversicherung, weil der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalten ruht (§ 16 Abs. 1 SGB V) und ein Krankenrücktransport grundsätzlich nicht übernommen wird (§ 60 Abs. 4 SGB V).
- Die Reiserücktrittsversicherung greift nur bei den im Vertrag genannten Gründen wie schwerer Erkrankung, Unfall oder Tod; die Leistungspflicht richtet sich nach § 1 VVG und den Versicherungsbedingungen.
- Es gibt Einzelverträge für eine Reise und Jahresverträge für alle Reisen eines Jahres. Häufig wird eine Selbstbeteiligung vereinbart.
- Falsche Angaben beim Abschluss können den Schutz gefährden (§ 19 VVG, § 28 VVG).
Was sind Reiseversicherungen?
Reiseversicherungen ist kein einzelner Vertrag, sondern ein Oberbegriff für mehrere Policen, die finanzielle Risiken rund um eine Reise absichern. Jede dieser Versicherungen deckt ein anderes Risiko ab und lässt sich meist einzeln oder im Paket abschließen. Rechtlich handelt es sich um Versicherungsverträge im Sinne des § 1 VVG: Der Versicherer verpflichtet sich, ein bestimmtes Risiko zu tragen, der Versicherungsnehmer zahlt dafür den Beitrag.
Die vier verbreitetsten Bausteine sind die Reisekrankenversicherung, die Reiserücktrittsversicherung, die Reiseabbruchversicherung und die Reisegepäckversicherung. Angeboten werden sie als Einzelvertrag für eine konkrete Reise oder als Jahresvertrag, der alle Reisen innerhalb eines Jahres einschließt. Was genau versichert ist, ergibt sich immer aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Die wichtigsten Bausteine im Überblick
Die Auslandsreisekrankenversicherung gilt als der zentrale Baustein. Sie übernimmt Behandlungskosten im Ausland und, sofern vereinbart, einen medizinisch sinnvollen Rücktransport nach Deutschland. Das ist deshalb bedeutsam, weil der Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalten ruht (§ 16 Abs. 1 SGB V) und die Kasse einen Krankenrücktransport nicht übernimmt (§ 60 Abs. 4 SGB V). Innerhalb der EU greift zwar die Europäische Krankenversicherungskarte auf Grundlage der EU-Verordnung 883/2004, sie deckt aber weder Privatkliniken noch einen Rücktransport ab. Auf die Formulierung im Vertrag kommt es an: Günstig ist ein Schutz, der schon den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport erstattet, nicht erst den zwingend notwendigen.
Die Reiserücktrittsversicherung ersetzt Stornokosten, wenn eine gebuchte Reise vor Antritt abgesagt werden muss. Sie leistet nur bei den im Vertrag aufgeführten Gründen. Die Reiseabbruchversicherung übernimmt Mehrkosten, wenn eine bereits begonnene Reise abgebrochen wird. Die Reisegepäckversicherung ersetzt Verlust oder Beschädigung des Gepäcks, etwa durch Diebstahl.
| Baustein | Sichert ab | Typischer Auslöser |
|---|---|---|
| Reisekrankenversicherung | Behandlung und Rücktransport im Ausland | Krankheit oder Unfall auf Reisen |
| Reiserücktrittsversicherung | Stornokosten vor Reisebeginn | Schwere Erkrankung, Unfall, Tod |
| Reiseabbruchversicherung | Mehrkosten bei vorzeitigem Abbruch | Notfall während der Reise |
| Reisegepäckversicherung | Verlust oder Schaden am Gepäck | Diebstahl, Transportschaden |
Versicherte Gründe und Selbstbeteiligung
Bei der Reiserücktrittsversicherung sind nur bestimmte Ereignisse versichert. Dazu zählen in der Regel eine unerwartete schwere Erkrankung, ein Unfall, der Tod einer versicherten oder nahestehenden Person sowie Schwangerschaft. Manche Tarife schließen weitere Gründe wie den Verlust des Arbeitsplatzes ein. Wer eine Reise aus einem nicht versicherten Grund absagt, erhält keine Erstattung.
Viele Tarife sehen eine Selbstbeteiligung vor, häufig 20 Prozent des erstattungsfähigen Schadens mit einem Mindestbetrag. Ein Tarif ohne Selbstbeteiligung ist teurer, im Schadenfall aber günstiger. Beim Abschluss gilt die vorvertragliche Anzeigepflicht: Wer nach Vorerkrankungen oder Gefahrumständen gefragt wird, muss wahrheitsgemäß antworten (§ 19 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder eine andere Obliegenheit, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern (§ 28 VVG).
Häufige Fragen zu Reiseversicherungen
Brauche ich eine Reisekrankenversicherung trotz EU-Krankenkasse?
Ja. Die Europäische Krankenversicherungskarte übernimmt nur die Grundversorgung innerhalb der EU und niemals einen Rücktransport. Ein solcher kostet schnell mehr als 15.000 Euro und ist nur privat abgesichert.
Welche Gründe zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Nur die im Vertrag genannten, etwa eine unerwartete schwere Erkrankung, ein Unfall oder der Tod einer nahestehenden Person. Der genaue Katalog steht in den Versicherungsbedingungen.
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Jahresvertrag?
Ein Einzelvertrag gilt für eine bestimmte Reise, ein Jahresvertrag für alle Reisen innerhalb eines Jahres. Für Vielreisende ist der Jahresvertrag meist günstiger.
Kann ich eine Reiseversicherung widerrufen?
Ja. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat besteht in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 8 VVG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 VVG, vertragstypische Pflichten beim Versicherungsvertrag, gesetze-im-internet.de
- § 8 VVG, Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de
- § 19 VVG, Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de
- § 28 VVG, Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, gesetze-im-internet.de
- § 16 SGB V, Ruhen des Anspruchs bei Auslandsaufenthalt, gesetze-im-internet.de
- § 60 Abs. 4 SGB V, Fahrkosten (keine Übernahme des Rücktransports aus dem Ausland), gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Europäische Krankenversicherungskarte), eur-lex.europa.eu
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung