Dau·er·zu·la·gen·an·trag
der; Substantiv, maskulin · Riester-Vollmacht
Kurz erklärt
Mit dem Dauerzulagenantrag bevollmächtigt der Riester-Sparer seinen Anbieter, die staatlichen Zulagen jedes Jahr automatisch zu beantragen, statt jährlich neu (§ 89 EStG).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Dauerzulagenantrag ist eine einmalige, schriftliche Vollmacht an den Riester-Anbieter, die staatliche Zulage jedes Beitragsjahr automatisch zu beantragen.
- Rechtsgrundlage ist § 89 Absatz 1a EStG. Ohne diese Vollmacht muss der Sparer jedes Jahr selbst einen Antrag stellen.
- Der Vorteil: Man verpasst keine Antragsfrist und sichert sich Grundzulage (175 Euro) und Kinderzulage lückenlos.
- Die Vollmacht lässt sich jederzeit widerrufen.
Was ist ein Dauerzulagenantrag?
Ein Dauerzulagenantrag ist eine dauerhafte Bevollmächtigung, mit der ein Riester-Sparer seinen Anbieter beauftragt, die staatliche Altersvorsorgezulage in jedem Jahr für ihn zu beantragen. Damit entfällt der sonst jährlich neu zu stellende Einzelantrag. Grundlage ist § 89 Absatz 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG): Danach kann der Zulageberechtigte den Anbieter seines Vertrags schriftlich oder elektronisch bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen.
Der Anbieter leitet die nötigen Daten anschließend an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter, die die Zulage prüft und dem Vertrag gutschreibt. Der Sparer muss selbst nichts mehr tun, solange sich seine persönlichen Verhältnisse nicht ändern. Wichtig bleibt daher, dem Anbieter Änderungen mitzuteilen, etwa neue Kinder oder ein verändertes Einkommen, weil sich danach die Höhe der Zulage richtet.
Die staatliche Förderung besteht aus der Grundzulage von 175 Euro pro Jahr (§ 84 EStG) und der Kinderzulage von 185 Euro je Kind, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro (§ 85 EStG). Sie fließen in den Riester-Vertrag und erhöhen dort das Altersvorsorgevermögen.
Frist, Widerruf und Grenzen
Ein regulärer Zulagenantrag muss nach § 89 Absatz 1 EStG bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Beitragsjahr folgt. Genau diese Frist macht der Dauerzulagenantrag praktisch unnötig, weil der Anbieter fristgerecht handelt. Die Bevollmächtigung lässt sich bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres widerrufen, für das der Anbieter keinen Antrag mehr stellen soll.
Der Dauerzulagenantrag ersetzt aber nicht die Angabe der eigenen Daten. Falsche oder fehlende Angaben, etwa zum sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen, können dazu führen, dass die Zulage später gekürzt oder zurückgefordert wird. Wer den Anbieter wechselt, sollte beim neuen Vertrag einen neuen Dauerzulagenantrag stellen.
Häufige Fragen zu Dauerzulagenantrag
Muss ich den Dauerzulagenantrag jedes Jahr wiederholen?
Nein. Er wird einmal erteilt und gilt für alle folgenden Beitragsjahre, bis er widerrufen wird oder der Vertrag endet.
Was passiert, wenn sich mein Einkommen oder meine Kinderzahl ändert?
Die Zulage bleibt automatisch beantragt, die Höhe kann sich aber ändern. Solche Änderungen sollten dem Anbieter gemeldet werden, damit die Zulage korrekt berechnet wird.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 89 Einkommensteuergesetz (EStG), Antrag und Dauerzulagenantrag: gesetze-im-internet.de/estg/__89.html
- § 84 EStG (Grundzulage) und § 85 EStG (Kinderzulage): gesetze-im-internet.de
Redaktion & Aktualität
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung