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Versicherungswiki

Ries·ter-Ren·te

die; Substantiv, feminin · geförderte Vorsorge

Kurz erklärt

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge mit Zulagen und Sonderausgabenabzug (§§ 10a, 79 ff. EStG). Für die volle Förderung sind 4 Prozent des Vorjahresbruttos einzuzahlen; die Rente wird nachgelagert besteuert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge, die der Staat über Zulagen und einen möglichen Steuervorteil fördert (§§ 10a, 79 ff. EStG).
  • Die Förderung besteht aus der Grundzulage von 175 Euro pro Jahr und der Kinderzulage von 185 Euro (Kind vor 2008 geboren) beziehungsweise 300 Euro (ab 2008 geboren) je Kind.
  • Für die volle Zulage müssen 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos in den Vertrag fließen, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr (§ 86 EStG).
  • Riester-Verträge müssen zertifiziert sein und zu Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen garantieren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG).
  • Die spätere Rente wird nachgelagert versteuert, also erst in der Auszahlungsphase als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG).

Was ist die Riester-Rente?

Die Riester-Rente ist ein privater Altersvorsorgevertrag, den der Staat durch direkte Zulagen und einen möglichen Sonderausgabenabzug fördert. Benannt ist sie nach dem früheren Arbeitsminister Walter Riester. Rechtlich beruht die Förderung auf den §§ 10a und 79 ff. des Einkommensteuergesetzes. Ziel ist es, die durch Reformen abgesenkte gesetzliche Rente privat auszugleichen und so eine Versorgungslücke zu verkleinern.

Anspruch auf die volle Förderung hat, wer unmittelbar zulageberechtigt ist. Dazu zählen vor allem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte (§ 10a EStG). Ehe- oder Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein, wenn ein Partner selbst gefördert wird. Als Anlageform kommen Rentenversicherungen, Fonds- oder Banksparpläne sowie der Wohn-Riester zur Immobilienfinanzierung in Betracht. Ein Vertrag ist nur riesterfähig, wenn er nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurde und zu Rentenbeginn mindestens die Summe aus eingezahlten Beiträgen und Zulagen bereitstellt (100-Prozent-Beitragsgarantie).

Zulagen, Steuervorteil und Mindesteigenbeitrag

Die Förderung setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen. Zum einen zahlt der Staat jährliche Zulagen auf den Vertrag ein: die Grundzulage von 175 Euro (§ 84 EStG) und die Kinderzulage (§ 85 EStG). Für Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, beträgt die Kinderzulage 185 Euro pro Jahr, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 Euro. Zum anderen lassen sich die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 2.100 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen (§ 10a EStG). Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Steuervorteil oder die Zulagen günstiger sind (Günstigerprüfung).

Damit die Zulagen ungekürzt fließen, muss der Sparer einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres, abzüglich der Zulagen, höchstens jedoch 2.100 Euro und mindestens den Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr (§ 86 EStG). Wer weniger einzahlt, erhält die Zulagen nur anteilig gekürzt.

Baustein Höhe pro Jahr Rechtsgrundlage
Grundzulage 175 Euro § 84 EStG
Kinderzulage (bis 2007 geboren) 185 Euro je Kind § 85 EStG
Kinderzulage (ab 2008 geboren) 300 Euro je Kind § 85 EStG
Berufseinsteiger-Bonus (unter 25) einmalig 200 Euro § 84 EStG
Max. Sonderausgabenabzug 2.100 Euro § 10a EStG
Sockelbetrag 60 Euro § 86 EStG

Auszahlung und Besteuerung

Die Auszahlung erfolgt frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, bei älteren Verträgen ab 60 Jahren. Zu Rentenbeginn dürfen bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals auf einmal ausgezahlt werden, der Rest wird als lebenslange monatliche Rente geleistet. Anders als bei anderen Vorsorgeformen wird die Riester-Rente nachgelagert besteuert: In der Ansparphase bleiben die geförderten Beiträge steuerfrei, dafür sind die späteren Leistungen als sonstige Einkünfte in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). Weil das Einkommen im Ruhestand meist niedriger ist, fällt der Steuersatz auf die Rente in der Regel geringer aus. Wer den Vertrag vor Rentenbeginn kündigt und das Kapital außerplanmäßig verwendet (schädliche Verwendung), muss die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Die Riester-Rente zählt neben der Basisrente und der betrieblichen Vorsorge zu den geförderten Wegen der Altersvorsorge.

Häufige Fragen zur Riester-Rente

Wer ist für die Riester-Rente förderberechtigt?

Unmittelbar zulageberechtigt sind vor allem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte (§ 10a EStG). Ehe- oder Lebenspartner können mittelbar zulageberechtigt sein, wenn der andere Partner selbst gefördert wird.

Wie viel muss ich einzahlen, um die volle Zulage zu bekommen?

Für die ungekürzte Zulage sind 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos nötig, abzüglich der Zulagen, mindestens jedoch der Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr (§ 86 EStG).

Wird die Riester-Rente besteuert?

Ja. Die Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung und sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). Die Beiträge bleiben in der Ansparphase gefördert.

Was passiert bei einer Kündigung?

Bei einer schädlichen Verwendung, also einer Auszahlung außerhalb der geförderten Zwecke, müssen die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile an den Staat zurückgezahlt werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 10a EStG, Zusätzliche Altersvorsorge (Sonderausgabenabzug), gesetze-im-internet.de
  2. §§ 79 bis 99 EStG, Altersvorsorgezulage (u. a. § 84 Grundzulage, § 85 Kinderzulage, § 86 Mindesteigenbeitrag), gesetze-im-internet.de
  3. § 22 Nr. 5 EStG, Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, gesetze-im-internet.de
  4. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), Beitragsgarantie und Zertifizierung, gesetze-im-internet.de

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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung