Ge·fahr·er·hö·hung
die; Substantiv, feminin · nachträgliche Risikozunahme
Kurz erklärt
Eine Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Zunahme des versicherten Risikos nach Vertragsschluss. Der Versicherungsnehmer darf sie nicht ohne Einwilligung vornehmen und muss sie anzeigen (§§ 23 bis 27 VVG), sonst drohen Kündigung und Leistungskürzung.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Gefahrerhöhung ist eine nach Vertragsschluss eingetretene Änderung der Umstände, die das versicherte Risiko dauerhaft erhöht. Der Versicherungsnehmer darf sie nach § 23 VVG nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen.
- Wer eine Gefahrerhöhung veranlasst oder von ihr erfährt, muss sie dem Versicherer anzeigen (§ 23 Abs. 2 und 3 VVG).
- Der Versicherer kann den Vertrag kündigen (§ 24 VVG) oder statt der Kündigung eine höhere Prämie verlangen (§ 25 VVG).
- Bei einer Pflichtverletzung droht Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung nach § 26 VVG, abhängig vom Verschulden.
- Unerhebliche Erhöhungen bleiben folgenlos (§ 27 VVG).
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird oder ein größerer Schaden zu erwarten ist. Maßgeblich ist eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Veränderung der Gefahrenlage gegenüber dem Zustand, den der Versicherer bei Vertragsschluss zugrunde gelegt hat.
Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle. Nimmt der Versicherungsnehmer die Erhöhung selbst vor, spricht man von einer subjektiven oder gewillkürten Gefahrerhöhung. Tritt sie unabhängig von seinem Willen ein, etwa durch das Verhalten Dritter oder äußere Umstände, handelt es sich um eine objektive Gefahrerhöhung. In beiden Fällen entstehen Pflichten, die als besondere Form der Obliegenheit ausgestaltet sind.
Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen. Erkennt er erst nachträglich, dass er eine solche Erhöhung veranlasst hat, muss er sie unverzüglich anzeigen (§ 23 Abs. 2 VVG). Tritt die Erhöhung unabhängig von seinem Willen ein, besteht die Anzeigepflicht ab dem Zeitpunkt, zu dem er davon Kenntnis erlangt (§ 23 Abs. 3 VVG).
Typische Beispiele
Ob eine Änderung als Gefahrerhöhung gilt, hängt vom versicherten Risiko und vom konkreten Vertrag ab. Die folgende Übersicht nennt gängige Konstellationen aus der Praxis.
| Sparte | Mögliche Gefahrerhöhung |
|---|---|
| Wohngebäude | Leerstand über längere Zeit, Aufstellen eines Kaminofens, Gerüst am Haus |
| Hausrat | Dauerhafte Untervermietung, gewerbliche Nutzung von Wohnräumen |
| Kfz | Leistungssteigerung durch Tuning, dauerhafte Nutzung durch weitere Fahrer |
| Betrieb | Umstellung der Produktion auf leicht entzündliche Stoffe, neue Lagerhaltung |
Nur vorübergehende Änderungen fallen in der Regel nicht darunter. Ein kurzzeitiges Abstellen des Fahrzeugs an einem ungewohnten Ort begründet für sich genommen noch keine Gefahrerhöhung im Rechtssinn.
Rechtsfolgen für den Versicherer
Liegt eine Gefahrerhöhung vor, kann der Versicherer reagieren. Nach § 24 VVG darf er den Vertrag kündigen. Hat der Versicherungsnehmer gegen das Verbot des § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, ist eine fristlose Kündigung möglich; in den übrigen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Statt zu kündigen, kann der Versicherer nach § 25 VVG ab dem Zeitpunkt der Erhöhung eine höhere Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Steigt die Prämie dadurch um mehr als 10 Prozent, steht dem Versicherungsnehmer ein eigenes Kündigungsrecht zu.
Leistungskürzung und Leistungsfreiheit
Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, richtet sich die Leistung nach § 26 VVG. Bei vorsätzlicher Verletzung der Pflicht aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Diese anteilige Kürzung ist eine Quotelung. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Versicherungsnehmer.
Wichtig ist das Kausalitätserfordernis: Nach § 26 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. War die Erhöhung für den konkreten Schaden also ohne Bedeutung, muss der Versicherer trotz der Pflichtverletzung zahlen.
Nach § 27 VVG sind die §§ 23 bis 26 VVG nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung das Versicherungsverhältnis nicht berührt.
Häufige Fragen zu Gefahrerhöhung
Muss ich jede Änderung dem Versicherer melden?
Nein. Melde- und Anzeigepflichten greifen nur bei einer erheblichen und dauerhaften Erhöhung des versicherten Risikos. Unerhebliche Änderungen bleiben nach § 27 VVG folgenlos. Im Zweifel ist eine kurze Rückfrage beim Versicherer oder Makler ratsam.
Was passiert, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht anzeige?
Der Versicherer kann kündigen und im Schadenfall die Leistung kürzen oder verweigern (§ 26 VVG). Bei Vorsatz droht vollständige Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit eine anteilige Kürzung.
Bekomme ich trotzdem Geld, wenn der Schaden nichts mit der Erhöhung zu tun hat?
Ja. Nach § 26 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war.
Darf der Versicherer einfach die Prämie erhöhen?
Statt einer Kündigung kann er nach § 25 VVG eine höhere Prämie verlangen. Steigt sie um mehr als 10 Prozent, dürfen Sie den Vertrag kündigen.
Gilt die Regelung auch, wenn ich für die Erhöhung nichts kann?
Ja. Auch bei einer Erhöhung ohne Ihr Zutun besteht nach § 23 Abs. 3 VVG eine Anzeigepflicht, sobald Sie davon erfahren.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 23 VVG, Gefahrerhöhung, gesetze-im-internet.de
- § 24 VVG, Kündigung wegen Gefahrerhöhung, gesetze-im-internet.de
- § 25 VVG, Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung, gesetze-im-internet.de
- § 26 VVG, Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, gesetze-im-internet.de
- § 27 VVG, Unerhebliche Gefahrerhöhung, gesetze-im-internet.de
Redaktion & Aktualität
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung