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Versicherungswiki

Luft·fahrt·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Versicherung der Luftfahrt

Kurz erklärt

Die Luftfahrtversicherung bündelt Versicherungen der Luftfahrt: Luftfahrzeug-Kasko, Luftfahrt-Haftpflicht (Halterhaftung nach § 33 LuftVG, Pflichtversicherung nach § 43 LuftVG) und Passagierhaftung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Luftfahrtversicherung ist der Sammelbegriff für alle Versicherungen rund um Luftfahrzeuge, vor allem Kasko, Halterhaftpflicht und Passagierhaftung.
  • Der Halter haftet nach § 33 LuftVG verschuldensunabhängig für Schäden aus dem Betrieb des Luftfahrzeugs (Gefährdungshaftung).
  • Eine Haftpflichtversicherung ist nach § 43 LuftVG und der EG-Verordnung 785/2004 gesetzlich vorgeschrieben.

Was ist eine Luftfahrtversicherung?

Luftfahrtversicherung bezeichnet alle Versicherungssparten, die Risiken aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen absichern, vom Sportflugzeug über den Hubschrauber bis zum Verkehrsflugzeug. Es handelt sich nicht um einen einzelnen Vertrag, sondern um ein Bündel unterschiedlicher Deckungen. Die wichtigsten Bausteine:

Baustein Deckt ab
Luftfahrzeug-Kasko Schäden am eigenen Luftfahrzeug (Bruch, Brand, Diebstahl)
Luftfahrt-Haftpflicht Schäden, die Dritte am Boden oder in der Luft erleiden
Passagierhaftung Personenschäden von Fluggästen

Hintergrund der Haftpflicht ist die sogenannte Halterhaftung. Nach § 33 LuftVG muss der Halter eines Luftfahrzeugs den Schaden ersetzen, wenn beim Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung greift unabhängig von einem Verschulden. Es handelt sich also um eine Gefährdungshaftung, wie sie auch für Kraftfahrzeuge und andere Betriebsgefahren gilt.

Warum ist die Versicherung Pflicht?

Weil das Schadenpotenzial in der Luftfahrt sehr hoch ist, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht geschaffen. Nach § 43 LuftVG ist der Halter verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Mindestdeckungssummen ergeben sich vorrangig aus der europäischen Verordnung (EG) Nr. 785/2004 und richten sich unter anderem nach Gewicht und Sitzplatzzahl des Luftfahrzeugs. Bund und Länder sind als Halter von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Für die Kaskodeckung besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht. Sie schützt den wirtschaftlichen Wert des Luftfahrzeugs und wird meist von Eigentümern, Banken oder Leasinggebern verlangt.

Häufige Fragen zu Luftfahrtversicherung

Wer muss eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abschließen?

Verpflichtet ist der Halter des Luftfahrzeugs, also derjenige, der es für eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt hat. Bund und Länder sind nach § 43 LuftVG ausgenommen.

Deckt die Versicherung auch Schäden an Passagieren ab?

Personenschäden von Fluggästen werden über die Passagierhaftung abgesichert. Die konkrete Mindesthöhe richtet sich nach der EG-Verordnung 785/2004 und der Sitzplatzzahl.

Gilt die Pflicht auch für Drohnen?

Für unbemannte Luftfahrzeuge gelten eigene Regeln. Auch hier besteht in der Regel eine Halterhaftung, die Deckung läuft aber meist über spezielle Drohnen-Haftpflichtverträge.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 33 LuftVG (Haftung des Halters), gesetze-im-internet.de
  2. § 43 LuftVG (Pflicht zur Haftpflichtversicherung), gesetze-im-internet.de
  3. Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung