Be·rufs·un·fä·hig·keits·ver·si·che·rung
die; Substantiv, feminin · Einkommensschutz
Kurz erklärt
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Die gesetzliche Grundlage ist § 172 VVG.
- Marktüblich gilt die Leistungsgrenze von 50 Prozent: Wer den Beruf zu mindestens der Hälfte nicht mehr ausüben kann und dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate anhält, gilt als berufsunfähig.
- Zentrale Vertragsklauseln sind der Verzicht auf die abstrakte Verweisung, die Nachversicherungsgarantie und der Prognosezeitraum von sechs Monaten.
- Vor Abschluss steht eine Gesundheitsprüfung. Falsche oder unvollständige Angaben verletzen die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG und können die Leistung gefährden.
- Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ersetzt keine private BU-Absicherung, weil sie an strengere Voraussetzungen geknüpft ist und meist niedriger ausfällt.
Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine private Versicherung, die das Risiko absichert, den eigenen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Tritt der Versicherungsfall ein, zahlt der Versicherer die im Vertrag festgelegte monatliche BU-Rente, in der Regel bis zum vereinbarten Endalter oder bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit.
Nach § 172 Absatz 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Das Gesetz nennt keine feste Prozentgrenze. Diese ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen: Üblich ist, dass eine Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegen muss. Maßgeblich ist stets der konkret ausgeübte Beruf mit seinen tatsächlichen Anforderungen, nicht ein abstraktes Berufsbild. Mehr zum medizinischen und rechtlichen Begriff steht im Eintrag Berufsunfähigkeit.
Wichtige Klauseln im BU-Vertrag
Die Qualität einer BU hängt weniger vom Preis als von den Bedingungen ab. Drei Punkte sind besonders bedeutsam.
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist heute Standard bei leistungsstarken Tarifen. Ohne diesen Verzicht könnte der Versicherer die Leistung verweigern, weil die versicherte Person theoretisch einen anderen, zumutbaren Beruf ausüben könnte, auch wenn sie diesen tatsächlich nicht ausübt. Bei der konkreten Verweisung prüft der Versicherer dagegen nur, ob tatsächlich eine andere Tätigkeit mit vergleichbarer Lebensstellung ausgeübt wird. Details dazu erklärt der Eintrag Verweisungsklausel.
Die Nachversicherungsgarantie erlaubt es, die BU-Rente zu bestimmten Anlässen wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Gehaltssteigerung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Der Prognosezeitraum beschreibt, für welchen Zeitraum ein Arzt die Berufsunfähigkeit voraussichtlich bescheinigen muss. Marktüblich sind sechs Monate.
| Klausel | Bedeutung für den Versicherten |
|---|---|
| Verzicht auf abstrakte Verweisung | Versicherer darf nicht auf einen anderen möglichen Beruf verweisen |
| Nachversicherungsgarantie | Rentenerhöhung zu Anlässen ohne neue Gesundheitsprüfung |
| Prognosezeitraum 6 Monate | Ärztliche Bescheinigung reicht für die Leistung aus |
| Rückwirkende Leistung | Zahlung ab Beginn der Berufsunfähigkeit, nicht erst ab Meldung |
Abgrenzung zur Erwerbsminderungsrente
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI knüpft nicht an den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf an, sondern an die allgemeine Fähigkeit, überhaupt noch erwerbstätig zu sein. Wer täglich mindestens sechs Stunden irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente. Die private BU setzt beim konkreten Beruf an und schließt dadurch die entstehende Versorgungslücke. Wer ab dem 2. Januar 1961 geboren ist, hat in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Berufsschutz mehr (§ 240 SGB VI), was die private Absicherung für die meisten Erwerbstätigen praktisch unverzichtbar macht.
Häufige Fragen zu Berufsunfähigkeitsversicherung
Ab wann gilt man als berufsunfähig?
Wenn der zuletzt ausgeübte Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr möglich ist und dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate anhält. Die genauen Grenzen legen die Versicherungsbedingungen fest, die rechtliche Definition steht in § 172 VVG.
Warum ist eine Gesundheitsprüfung nötig?
Der Versicherer kalkuliert das Risiko anhand des Gesundheitszustands bei Abschluss. Die gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 VVG vor, die zu Rücktritt oder Leistungsfreiheit führen kann.
Ersetzt die gesetzliche Rente eine private BU?
Nein. Die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI fällt meist niedrig aus und stellt auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit ab, nicht auf den ausgeübten Beruf. Sie deckt den gewohnten Lebensstandard in der Regel nicht.
Was bedeutet Verzicht auf abstrakte Verweisung?
Der Versicherer verzichtet darauf, die versicherte Person auf einen anderen theoretisch möglichen Beruf zu verweisen. Geleistet wird, sobald der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Wie lange wird die BU-Rente gezahlt?
Bis zum im Vertrag vereinbarten Endalter, längstens solange die Berufsunfähigkeit fortbesteht. Bessert sich der Gesundheitszustand, kann der Versicherer die Zahlung nach einem Nachprüfungsverfahren einstellen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 172 VVG, Leistung des Versicherers und Definition der Berufsunfähigkeit, gesetze-im-internet.de
- § 19 VVG, Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de
- § 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung, gesetze-im-internet.de
- § 240 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale, Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung, verbraucherzentrale.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung