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Versicherungswiki

Stor·no·ab·zug

der; Substantiv, maskulin · Kündigungsabzug

Kurz erklärt

Der Stornoabzug ist ein Abzug bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung. Er muss vereinbart und angemessen sein (§ 169 Abs. 5 VVG) und mindert den Rückkaufswert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Stornoabzug ist ein Betrag, den der Versicherer bei vorzeitiger Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung vom Rückkaufswert abzieht.
  • Zulässig ist er nach § 169 Absatz 5 VVG nur, wenn er im Vertrag vereinbart, beziffert und der Höhe nach angemessen ist.
  • Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist ausdrücklich unwirksam.
  • Der Abzug mindert die Auszahlung, die Sie nach der Kündigung tatsächlich erhalten.

Was ist ein Stornoabzug?

Ein Stornoabzug ist ein Betrag, den ein Lebensversicherer vom errechneten Rückkaufswert abzieht, wenn Sie den Vertrag vor Ablauf kündigen oder beitragsfrei stellen. Er soll pauschal die Nachteile ausgleichen, die dem Versicherer durch die vorzeitige Beendigung entstehen, etwa Verwaltungsaufwand und die veränderte Risikomischung im Bestand.

Die Grenzen setzt § 169 Absatz 5 VVG. Danach ist der Versicherer zu einem Abzug vom Rückkaufswert nur berechtigt, wenn dieser drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Versicherungsvertrag vereinbart sein, er muss beziffert sein, und er muss angemessen sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf der Versicherer nichts abziehen und muss den vollen Rückkaufswert auszahlen.

Ausdrücklich unzulässig ist nach demselben Absatz die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten. Solche Kosten werden bereits über die gesetzliche Verteilung nach § 169 Absatz 3 VVG berücksichtigt und dürfen nicht ein zweites Mal über einen Stornoabzug in Rechnung gestellt werden.

Auswirkung auf die Auszahlung

Der Stornoabzug verringert unmittelbar den Betrag, der bei einer Kündigung an Sie ausgezahlt wird. Vereinfacht ergibt sich die Auszahlung so:

Position Wirkung
Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 VVG Ausgangsbetrag
abzüglich Stornoabzug mindert die Auszahlung
ergibt tatsächliche Auszahlung

Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt vom Tarif und vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Klauseln zum Stornoabzug klar und verständlich formuliert sein müssen. Intransparente Klauseln sind unwirksam, sodass der Abzug dann entfällt. Prüfen Sie deshalb vor einer Kündigung die vertraglichen Bedingungen und lassen Sie sich den konkreten Rückkaufswert schriftlich nennen.

Häufige Fragen zu Stornoabzug

Ist ein Stornoabzug immer erlaubt?

Nein. Er ist nur zulässig, wenn er im Vertrag vereinbart, beziffert und angemessen ist. Andernfalls muss der Versicherer den vollen Rückkaufswert auszahlen.

Worin unterscheidet sich der Stornoabzug von den Abschlusskosten?

Abschluss- und Vertriebskosten werden nach § 169 Absatz 3 VVG bereits gleichmäßig verteilt und mindern den Rückkaufswert. Ein zusätzlicher Stornoabzug gerade für diese Kosten ist unwirksam.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere Absatz 3 und Absatz 5, gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__169.html
  2. Bundesgerichtshof, ständige Rechtsprechung zur Transparenz von Stornoabzugsklauseln in der Lebensversicherung

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung