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Versicherungswiki

Un·fall·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Personenversicherung

Kurz erklärt

Die Unfallversicherung leistet bei den Folgen eines Unfalls. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt bei Arbeits- und Wegeunfällen, die private zahlt weltweit und rund um die Uhr, meist als Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unfallversicherung ist ein Oberbegriff für zwei getrennte Systeme: die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII und die freiwillige private Unfallversicherung nach den §§ 178 bis 191 VVG.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte bei Arbeits- und Wegeunfällen (§ 8 SGB VII) sowie bei Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII). Träger sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
  • Die private Unfallversicherung leistet weltweit und rund um die Uhr, also auch in der Freizeit, und zahlt bei bleibenden Schäden meist eine Kapitalsumme nach der Gliedertaxe.
  • Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 Absatz 2 VVG).

Was ist eine Unfallversicherung?

Der Begriff Unfallversicherung bezeichnet keine einzelne Police, sondern zwei rechtlich voneinander unabhängige Absicherungen. Beide knüpfen an denselben Kern an, den Unfall, unterscheiden sich aber in Geltungsbereich, Finanzierung und Leistung.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Sie ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch geregelt und erfasst kraft Gesetzes vor allem Arbeitnehmer, Auszubildende, Schülerinnen und Studierende (§ 2 SGB VII). Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber. Geschützt sind Unfälle, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, also Arbeitsunfälle und Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit (§ 8 SGB VII) sowie anerkannte Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII). Träger sind die Berufsgenossenschaften der Wirtschaftszweige und die Unfallkassen der öffentlichen Hand.

Die private Unfallversicherung ist dagegen ein freiwilliger Vertrag zwischen einer versicherten Person und einem Versicherer. Sie schließt die große Lücke des gesetzlichen Schutzes: Unfälle in der Freizeit, im Haushalt oder im Sport, die den weitaus größten Teil aller Unfälle ausmachen. Der Schutz gilt in der Regel weltweit und zeitlich unbegrenzt. Die zentrale Leistung ist die Invaliditätsleistung, also eine einmalige Zahlung bei dauerhafter körperlicher Beeinträchtigung.

Der Unfallbegriff

Ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, entscheidet der Unfallbegriff. In der privaten Unfallversicherung ist er in § 178 Absatz 2 VVG festgelegt. Danach muss ein Ereignis vier Merkmale erfüllen: Es wirkt plötzlich, von außen, unfreiwillig auf den Körper ein und führt zu einer Gesundheitsschädigung. Fehlt auch nur ein Merkmal, ist es kein Unfall im Sinne des Vertrags. Ein Bandscheibenvorfall beim normalen Bücken gilt deshalb meist nicht als Unfall, weil das schädigende Ereignis nicht von außen kommt.

Die gesetzliche Unfallversicherung verwendet einen ähnlichen, aber engeren Rahmen: Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und aus der versicherten Tätigkeit heraus geschieht (§ 8 Absatz 1 SGB VII).

Merkmal Gesetzliche Unfallversicherung Private Unfallversicherung
Rechtsgrundlage SGB VII §§ 178 bis 191 VVG
Geltungsbereich Arbeit, Ausbildung, Arbeitsweg weltweit, rund um die Uhr
Träger Berufsgenossenschaften, Unfallkassen privater Versicherer
Beitrag allein der Arbeitgeber die versicherte Person
Kernleistung Heilbehandlung, Reha, Unfallrente Invaliditätskapital nach Gliedertaxe

Leistungen bei Invalidität

Bleibt nach einem Unfall ein dauerhafter Schaden, richtet sich die Höhe der privaten Leistung nach dem Invaliditätsgrad. Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit einzelner Körperteile legt die Gliedertaxe feste Prozentsätze fest, etwa für eine Hand oder ein Bein. Der so ermittelte Grad wird mit der vereinbarten Versicherungssumme multipliziert. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt statt einer Einmalsumme eine laufende Unfallrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 SGB VII), und übernimmt zusätzlich Heilbehandlung und Rehabilitation.

Häufige Fragen zu Unfallversicherung

Bin ich über meinen Arbeitgeber automatisch unfallversichert?

Ja, als Beschäftigter sind Sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (§ 2 SGB VII). Dieser Schutz gilt aber nur bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg, nicht in der Freizeit.

Zahlt die private Unfallversicherung bei einer Krankheit?

Nein. Sie leistet nur nach einem Unfall im Sinne des § 178 VVG. Krankheiten und ihre Folgen sind nur abgesichert, wenn eine gesonderte Vereinbarung dies ausdrücklich einschließt.

Was ist der Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Unfallversicherung leistet nur bei Unfallfolgen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente auch dann, wenn eine Krankheit die Ausübung des Berufs unmöglich macht, und deckt damit ein deutlich breiteres Risiko ab.

Gilt der private Schutz auch im Ausland?

In der Regel ja. Die private Unfallversicherung gilt üblicherweise weltweit und rund um die Uhr, während die gesetzliche Absicherung an die berufliche Tätigkeit gebunden ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 178 VVG, Leistung des Versicherers und Unfallbegriff (Absatz 2), gesetze-im-internet.de
  2. §§ 179 bis 191 VVG, Vorschriften zur privaten Unfallversicherung, gesetze-im-internet.de
  3. § 2 SGB VII, Versicherung kraft Gesetzes, gesetze-im-internet.de
  4. § 8 SGB VII, Arbeitsunfall und Wegeunfall, gesetze-im-internet.de
  5. § 9 SGB VII, Berufskrankheit, gesetze-im-internet.de
  6. § 56 SGB VII, Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs, gesetze-im-internet.de

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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung