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Versicherungswiki

Ver·mö·gens·scha·den-Haft·pflicht·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Schutz für Beratungsberufe

Kurz erklärt

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt reine Vermögensschäden, die der Versicherte Dritten durch berufliche Fehler zufügt, also Schäden ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden. Für beratende Berufe ist sie zentral.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) deckt reine Vermögensschäden, also finanzielle Nachteile, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.
  • Sie ist die zentrale Absicherung für beratende und begutachtende Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Versicherungsmakler.
  • Die allgemeine Betriebs- oder Privathaftpflicht schließt reine Vermögensschäden dagegen meist aus.
  • Für viele Berufe ist die VSH gesetzlich vorgeschrieben, etwa nach § 51 BRAO, § 67 StBerG und § 34d GewO.

Was deckt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab?

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, kurz VSH, ist eine Form der Berufshaftpflichtversicherung. Sie kommt für reine Vermögensschäden auf, die der Versicherte einem Dritten durch einen beruflichen Fehler zufügt. Reine Vermögensschäden sind finanzielle Nachteile, die weder aus einer Verletzung von Personen noch aus der Beschädigung von Sachen entstehen. Ein Steuerberater versäumt eine Frist, ein Anwalt legt ein Rechtsmittel zu spät ein, ein Makler berät fehlerhaft: In all diesen Fällen erleidet der Mandant oder Kunde einen Geldschaden, ohne dass jemand verletzt oder eine Sache zerstört wurde.

Genau hier liegt der Unterschied zur klassischen Haftpflichtversicherung. Betriebs- und Privathaftpflicht decken vor allem Personen- und Sachschäden sowie die daraus folgenden finanziellen Einbußen (unechte Vermögensschäden). Reine Vermögensschäden bleiben dort in der Regel ausgeschlossen. Der Grund liegt im Haftungsrecht: Das Vermögen als solches ist nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch nicht geschützt. Die Haftung des Beraters folgt daher meist aus dem Beratungsvertrag über § 280 Abs. 1 BGB.

Für wen ist die VSH Pflicht?

Für Berufe, deren Arbeitsergebnis überwiegend finanziell wirkt, ist die VSH gesetzlich vorgeschrieben. Ein Auszug:

Beruf Rechtsgrundlage Mindestversicherungssumme
Rechtsanwälte § 51 BRAO 250.000 EUR je Schadensfall
Steuerberater § 67 StBerG 250.000 EUR je Versicherungsfall
Versicherungsvermittler und -berater § 34d GewO 1.564.610 EUR je Schadensfall, 2.315.610 EUR je Jahr

Die Summen für Versicherungsvermittler gelten seit dem 9. Oktober 2024 und werden regelmäßig an die Inflation angepasst (Delegierte Verordnung (EU) 2024/896). Auch Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure benötigen eine entsprechende Absicherung.

Häufige Fragen zu Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Was ist ein reiner Vermögensschaden?

Ein reiner Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der nicht aus einem Personen- oder Sachschaden folgt. Beispiel: ein entgangener Steuervorteil durch eine versäumte Frist.

Zahlt die VSH auch bei grober Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit ist in der Regel mitversichert. Führt der Versicherte den Schaden jedoch vorsätzlich herbei, entfällt der Schutz nach § 103 VVG.

Braucht ein Handwerker eine Vermögensschaden-Haftpflicht?

Meist nicht. Für Betriebe, deren Risiko in Personen- und Sachschäden liegt, genügt in der Regel die Betriebshaftpflicht. Sie kann reine Vermögensschäden optional einschließen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 51 BRAO (Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte), gesetze-im-internet.de
  2. § 67 StBerG (Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater), gesetze-im-internet.de
  3. § 34d GewO (Versicherungsvermittler und -berater) sowie Delegierte Verordnung (EU) 2024/896
  4. § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB (Haftungsgrundlagen), gesetze-im-internet.de
  5. § 103 VVG (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles), gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung