Be·trieb·li·che Al·ters·ver·sor·gung
die; Wortgruppe · Betriebsrente
Kurz erklärt
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die Vorsorge über den Arbeitgeber, geregelt im Betriebsrentengesetz. Sie kennt fünf Durchführungswege; Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltumwandlung mit einem Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent.
Das Wichtigste in Kürze
- Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine Zusage des Arbeitgebers auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder Tod, geregelt im Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
- Es gibt fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
- Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch, einen Teil ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln (§ 1a BetrAVG).
- Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber in vielen Fällen einen Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Beiträge bleiben in der Ansparphase meist steuer- und sozialabgabenfrei, die spätere Rente wird nachgelagert besteuert.
Was ist die betriebliche Altersversorgung?
Von betrieblicher Altersversorgung spricht man, wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Diese Definition steht in § 1 BetrAVG. Die Betriebsrente ergänzt die gesetzliche Rente als zweite Säule der Altersvorsorge und ist damit ein Baustein der privaten und betrieblichen Altersvorsorge.
Die Zusage kann arbeitgeberfinanziert sein, also allein vom Unternehmen bezahlt werden, oder über Entgeltumwandlung laufen. Bei der Entgeltumwandlung verzichtet die oder der Beschäftigte auf einen Teil des Bruttogehalts, der stattdessen in die Betriebsrente fließt. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht seit 2002: Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann verlangen, dass Entgelt umgewandelt wird (§ 1a BetrAVG). Der Höchstbetrag orientiert sich an vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Die fünf Durchführungswege
Das Gesetz kennt fünf Wege, über die eine Betriebsrente organisiert werden kann. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob die Versorgung im Unternehmen selbst oder über einen externen Versorgungsträger abgewickelt wird.
| Durchführungsweg | Grundprinzip |
|---|---|
| Direktzusage | Der Arbeitgeber zahlt die Rente später direkt aus und bildet dafür Rückstellungen. |
| Unterstützungskasse | Eine rechtlich selbstständige Einrichtung erbringt die Versorgung für das Unternehmen. |
| Pensionskasse | Eigenständiger Versicherer, der ausschließlich Betriebsrenten anbietet. |
| Pensionsfonds | Externer Träger mit größeren Freiheiten bei der Kapitalanlage. |
| Direktversicherung | Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben der beschäftigten Person ab. |
Welcher Weg gewählt wird, entscheidet in der Regel der Arbeitgeber. Häufig ist die Direktversicherung, weil sie sich einfach verwalten lässt.
Arbeitgeberzuschuss und Besteuerung
Wandelt eine beschäftigte Person Entgelt über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds um, spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ersparnis muss er in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weitergeben (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für ab 2019 neu vereinbarte Umwandlungen gilt die Pflicht seit dem 1. Januar 2019, für davor geschlossene Vereinbarungen seit dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG).
Steuerlich funktioniert die bAV nachgelagert. Beiträge über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bleiben bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, sozialabgabenfrei bis zu vier Prozent (§ 3 Nr. 63 EStG). Dafür wird die spätere Betriebsrente als sonstige Einkünfte versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung verschiebt die Steuerlast in die Rentenphase, in der der persönliche Steuersatz oft niedriger liegt.
Ein Teil der Betriebsrenten ist gegen die Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein springt bei Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds ein (§§ 7 ff. BetrAVG). Direktversicherung und Pensionskasse sind über ihren eigenen Versicherungscharakter abgesichert.
Häufige Fragen zu betrieblicher Altersversorgung
Habe ich einen Anspruch auf eine Betriebsrente?
Einen Anspruch auf eine rein arbeitgeberfinanzierte Rente gibt es nicht. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann aber Entgeltumwandlung verlangen (§ 1a BetrAVG).
Was passiert mit der bAV bei einem Jobwechsel?
Bereits erworbene Anwartschaften bleiben unter den Voraussetzungen des § 1b BetrAVG erhalten (Unverfallbarkeit). Die Anwartschaft kann ruhen, fortgeführt oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Muss der Arbeitgeber etwas dazuzahlen?
Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ist ein Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags Pflicht, soweit er Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Wird die Betriebsrente besteuert?
Ja. In der Auszahlungsphase ist die Betriebsrente einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). Auf gesetzlich versicherte Rentner können zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrAVG, Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung, gesetze-im-internet.de
- § 1a BetrAVG, Anspruch auf Entgeltumwandlung, gesetze-im-internet.de
- § 1a Abs. 1a BetrAVG, verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, gesetze-im-internet.de
- § 1b BetrAVG, Unverfallbarkeit von Anwartschaften, gesetze-im-internet.de
- § 26a BetrAVG, Übergangsvorschrift zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss, gesetze-im-internet.de
- §§ 7 ff. BetrAVG, Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein, gesetze-im-internet.de
- § 3 Nr. 63 EStG, Steuerfreiheit von bAV-Beiträgen, gesetze-im-internet.de
- § 22 Nr. 5 EStG, Besteuerung von Leistungen aus der bAV, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung