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Versicherungswiki

Un·ter·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Sachversicherung

Kurz erklärt

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen liegt. Im Schadenfall darf der Versicherer die Entschädigung anteilig kürzen (§ 75 VVG) — auch bei Teilschäden. Schutz bietet der Unterversicherungsverzicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert der versicherten Sachen (Versicherungswert).
  • Die Folgen im Schadensfall: Der Versicherer darf die Zahlung anteilig kürzen — auch bei kleinen Schäden (§ 75 VVG).
  • Die Formel: Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert.
  • Vermeiden lässt sich das Risiko, indem die Höhe der Versicherungssumme dem Wert des Hausrats entspricht — oder durch einen Unterversicherungsverzicht, in der Hausratversicherung meist ab 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Was bedeutet Unterversicherung?

Eine Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme im Vertrag niedriger ist als der Wert dessen, was versichert sein soll. Besitzt eine Person Hausrat für 60.000 Euro, hat aber nur 30.000 Euro vereinbart, liegt die Unterversicherung bei 50 Prozent. Rechtsgrundlage ist § 75 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Versicherungsfalls, kann die Versicherung die Zahlung entsprechend dem Verhältnis kürzen. Ob eine Unterversicherung vorliegt, prüft der Versicherer im Versicherungsfall — das bedeutet: erst dann, wenn etwas beschädigt oder zerstört wurde.

Die Folgen der Unterversicherung im Schadenfall zeigen sich nicht nur beim Totalschaden: Auch wenn nur ein Teil des Hausrats beschädigt wird, fällt die Erstattung entsprechend geringer aus. Viele Versicherte erfahren erst im Fall des Falles, dass ihre Police zu knapp kalkuliert war.

Unterversicherung berechnen: die Formel

Für die Berechnung der Höhe der Entschädigung nutzen Versicherer die folgende Formel:

Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert

Ein Beispiel aus der Hausratversicherung: Der Hausrat einer Wohnung hat genau 20.000 Euro Neuwert, die vereinbarte Versicherungssumme beträgt aber nur 15.000 Euro — eine Unterversicherung von 25 Prozent im Schadenfall. Bei einem Wasserschaden von 10.000 Euro zahlt die Versicherung dann nur 7.500 Euro:

Position Betrag
Versicherungswert (echter Wert des Hausrats) 20.000 €
Vereinbarte Versicherungssumme 15.000 €
Höhe des Schadens 10.000 €
Erstattung (10.000 × 15.000 ÷ 20.000) 7.500 €
Selbst zu tragen 2.500 €

Die Kürzung der Erstattung entspricht also exakt der Quote der Unterversicherung — hier 25 Prozent, bei jedem entstandenen Schaden bis zur Versicherungssumme.

Wo droht eine Unterversicherung?

  • Hausratversicherung: Der Klassiker. Der Hausrat wächst über die Jahre — neue Möbel, teure Technik, Fahrräder und andere Gegenstände — während die Versicherungssumme unverändert bleibt.
  • Wohngebäudeversicherung: Hier schützt der gleitende Neuwert (Wert 1914) in der Regel vor Unterversicherung; kritisch wird es nach An- und Umbauten, die nicht gemeldet wurden.
  • Gewerbeversicherung: Bei Inhalts- und Ertragsausfallversicherungen führen wachsende Warenlager und gestiegene Wiederbeschaffungspreise schnell zu unterversicherten Beträgen.

Gerade nach Jahren mit hoher Inflation sollten Versicherungsnehmer die Police überprüfen: Die Wiederbeschaffungspreise sind gestiegen, die Versicherung wurde aber selten angepasst.

Der Unterversicherungsverzicht

Mit der Klausel zum Unterversicherungsverzicht erklärt der Versicherer, im Schadenfall auf die Prüfung zu verzichten und die Entschädigung nicht zu kürzen. In der Hausratversicherung gilt die Versicherungssumme entsprechend als ausreichend, wenn sie mindestens 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche beträgt — bei einer Wohnung mit 100 Quadratmetern also 65.000 Euro.

Wichtig zu verstehen: Die Klausel ist keine unbegrenzte Deckung. Gezahlt wird höchstens die vereinbarte Summe; nur die Kürzung entfällt. Wer besonders wertvolle Sachen besitzt — etwa Sammlungen, Schmuck oder teure Technik —, sollte den Wert konkret berechnen, statt sich allein auf die Pauschale zu verlassen.

Unterversicherung vermeiden: die folgenden drei Wege helfen

  1. 1. Berechnung der Versicherungssumme: Alle Gegenstände zum Neuwert erfassen — also zu dem Betrag, den die Wiederbeschaffung heute kosten würde. In der Hausratversicherung sollte die Versicherungssumme genau dem tatsächlichen Wert des Hausrats entsprechen; eine Inventarliste hilft Versicherten, nichts zu vergessen.
  2. 2. Unterversicherungsverzicht vereinbaren: Die 650-Euro-Klausel je Quadratmeter nimmt das Kürzungsrisiko aus dem Vertrag — für die meisten Wohnungen die einfachste Lösung.
  3. 3. Versicherung regelmäßig überprüfen: Nach größeren Anschaffungen, Umzug in eine größere Wohnung oder Umbauten die Versicherungssumme im Fall der Fälle erhöhen. Viele Tarife der Versicherung bieten eine automatische Summenanpassung.

Häufige Fragen zur Unterversicherung

Gilt die Kürzung auch bei kleinen Schäden?

Ja. Sie greift im Falle des Schadens immer — wer 25 Prozent unterversichert ist, erhält auch beim 1.000-Euro-Schaden nur eine Zahlung von 750 Euro.

Prüft die Versicherung das in jedem Schadensfall?

Sie darf es. Ohne Unterversicherungsverzicht wird bei größeren Schäden der gesamte Versicherungswert ermittelt — im Falle der Unterversicherung wird dann gekürzt.

Reichen 650 Euro je Quadratmeter wirklich aus?

Für durchschnittlich eingerichtete Wohnungen meist ja. Bei hochwertiger Einrichtung liegt der tatsächliche Wert darüber — dann schützt zwar die Klausel vor Kürzung, die Summe kann aber beim Totalschaden nicht mehr dem entstandenen Schaden entsprechen.

Was bedeutet das Gegenteil, die Überversicherung?

Bei der Überversicherung liegt die Summe über dem Versicherungswert. Sie führt nicht zu höherer Erstattung — ersetzt wird maximal die Höhe des Schadens —, sondern nur zu unnötig hohen Beiträgen für den Versicherungsnehmer.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. 1. § 75 VVG — Unterversicherung, gesetze-im-internet.de
  2. 2. § 74 VVG — Überversicherung
  3. 3. GDV — Musterbedingungen zur Hausratversicherung (VHB), Regelungen zum Unterversicherungsverzicht

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Zuletzt aktualisiert am 10.07.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung