Ver·sor·gungs·lü·cke
die; Substantiv, feminin · Absicherungsdefizit
Kurz erklärt
Die Versorgungslücke ist die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und der Absicherung durch die gesetzliche Rente, im Alter, bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall. Private Vorsorge soll sie schließen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Versorgungslücke ist die Differenz zwischen dem Einkommen, das jemand zum Erhalt seines Lebensstandards braucht, und den tatsächlichen Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
- Sie entsteht in drei Lagen: im Alter, bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und im Todesfall für die Hinterbliebenen.
- Der Begriff ist ein Beratungs- und Planungsbegriff, kein Rechtsbegriff, und in keinem Gesetz eigenständig definiert.
- Das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 SGB VI liegt 2026 bei rund 48 Prozent und ist bis 2031 gesetzlich abgesichert, es beschreibt aber nicht den Anteil des eigenen Nettoeinkommens.
- Geschlossen wird die Lücke über private oder betriebliche Vorsorge, deren Grundlage im Fall der Betriebsrente das Betriebsrentengesetz (§ 1 BetrAVG) bildet.
Was ist eine Versorgungslücke?
Die Versorgungslücke bezeichnet die Differenz zwischen dem Einkommen, das jemand zur Aufrechterhaltung seines gewohnten Lebensstandards benötigt, und den Leistungen, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung tatsächlich fließen. Sie tritt in drei Lebenslagen auf: im Ruhestand, bei einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und im Todesfall zulasten der Hinterbliebenen. Der Begriff ist ein Planungsbegriff der Vorsorgeberatung, kein Rechtsbegriff, und in keinem Gesetz definiert. Die zugrunde liegenden Leistungen und ihre Höhe sind jedoch im Sozialgesetzbuch geregelt.
Als Faustwert setzen Beraterinnen und Berater den Bedarf im Ruhestand bei etwa 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens an, weil einige Ausgaben mit dem Erwerbsleben wegfallen. Was die gesetzliche Rente davon deckt, hängt vom individuellen Erwerbsverlauf ab und ist nicht mit dem Rentenniveau gleichzusetzen. Das Rentenniveau, korrekt das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 SGB VI, beträgt 2026 rund 48 Prozent und ist durch das Rentenpaket bis 2031 bei mindestens 48 Prozent festgeschrieben. Diese Kennzahl beschreibt das Verhältnis der Standardrente nach 45 Beitragsjahren zum Durchschnittsentgelt, nicht den Anteil des eigenen früheren Nettoeinkommens. Die persönliche Rente kann deutlich darunter liegen, etwa bei Teilzeit, niedrigen Löhnen oder Lücken im Versicherungsverlauf.
Wo Versorgungslücken entstehen
Eine Lücke ist nicht auf das Alter beschränkt. Fällt das Arbeitseinkommen durch Krankheit, Unfall oder Tod weg, greifen zwar gesetzliche Leistungen, sie liegen aber meist unter dem bisherigen Nettoeinkommen. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Fälle den gesetzlichen Leistungen zu.
| Lebensrisiko | Gesetzliche Leistung | Warum eine Lücke bleibt |
|---|---|---|
| Alter | Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) | Rente ersetzt nur einen Teil des letzten Nettoeinkommens |
| Erwerbsminderung | Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) | volle Rente nur bei unter drei Stunden möglicher Tätigkeit, oft mit Abschlägen |
| Todesfall | Witwen-, Witwer- und Waisenrente (§§ 46, 48 SGB VI) | Hinterbliebenenrente beträgt nur einen Bruchteil der vollen Rente |
Für den Beruf gilt eine Besonderheit: Wer nach 1961 geboren ist, hat in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anspruch mehr auf eine reine Berufsunfähigkeitsrente. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt für die staatliche Leistung keine Rolle mehr, entscheidend ist allein, wie viele Stunden täglich noch irgendeine Tätigkeit möglich ist. Diese Lücke deckt die private Berufsunfähigkeitsversicherung ab, deren Leistungspflicht § 172 VVG regelt.
Wie sich die Versorgungslücke ermitteln und schließen lässt
Zur Ermittlung wird der voraussichtliche Bedarf dem erwarteten Einkommen gegenübergestellt. Grundlage für die Altersvorsorge ist die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, die den Anspruch bei aktuellem Stand und bei gleichbleibender Einzahlung ausweist. Vom geschätzten Bedarf werden diese Rente sowie weitere sichere Einkünfte abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die monatliche Lücke, die zusätzlich abzudecken ist. Zu beachten ist, dass auch Renten der Besteuerung unterliegen und die Inflation die reale Kaufkraft senkt.
Geschlossen wird die Lücke über eine oder mehrere Säulen: die betriebliche Altersversorgung nach § 1 BetrAVG, die geförderte private Vorsorge sowie freie Anlageformen. Gegen die Lücke bei Berufsunfähigkeit oder Tod sichern eine Berufsunfähigkeits-, eine Erwerbsunfähigkeits- oder eine Risikolebensversicherung. Welche Kombination sinnvoll ist, richtet sich nach Alter, Einkommen, Familienstand und vorhandenem Vermögen.
Häufige Fragen zu Versorgungslücke
Ist die Versorgungslücke gesetzlich definiert?
Nein. Sie ist ein Begriff aus der Vorsorgeberatung. Die einzelnen Leistungen wie Altersrente oder Erwerbsminderungsrente sind dagegen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
Bedeutet ein Rentenniveau von 48 Prozent, dass ich 48 Prozent meines Nettoeinkommens bekomme?
Nein. Das Sicherungsniveau nach § 154 SGB VI misst das Verhältnis der Standardrente nach 45 Beitragsjahren zum Durchschnittsentgelt vor Steuern. Die eigene Rente kann je nach Erwerbsverlauf höher oder deutlich niedriger ausfallen.
Wie hoch ist die Rentenlücke im Durchschnitt?
Bei einem angenommenen Bedarf von rund 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens und einer im Schnitt niedrigeren gesetzlichen Rente bleibt eine strukturelle Lücke, deren Höhe stark vom Einzelfall abhängt. Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht.
Woher kenne ich meinen künftigen Rentenanspruch?
Aus der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherte ab einem Alter von 27 Jahren und mindestens fünf Beitragsjahren automatisch erhalten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 154 SGB VI, Rentenversicherungsbericht und Sicherungsniveau vor Steuern, gesetze-im-internet.de
- § 35 SGB VI, Regelaltersrente, gesetze-im-internet.de
- § 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung, gesetze-im-internet.de
- § 46 SGB VI, Witwenrente und Witwerrente, gesetze-im-internet.de
- § 48 SGB VI, Waisenrente, gesetze-im-internet.de
- § 1 BetrAVG, Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung, gesetze-im-internet.de
- § 172 VVG, Leistung des Versicherers bei Berufsunfähigkeit, gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung, Renteninformation und Rentenniveau, deutsche-rentenversicherung.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung