Ver·wei·sungs·klau·sel
die; Substantiv, feminin · BU-Vertragsklausel
Kurz erklärt
Die Verweisungsklausel regelt in der Berufsunfähigkeitsversicherung, ob der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf verweisen darf. Verbraucherfreundliche Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verweisungsklausel bestimmt, ob der Versicherer im Leistungsfall auf einen anderen Beruf verweisen darf, statt eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Rechtsgrundlage für diese Vereinbarung ist § 172 Abs. 3 VVG.
- Unterschieden werden die abstrakte Verweisung (ein theoretisch möglicher anderer Beruf) und die konkrete Verweisung (ein tatsächlich ausgeübter anderer Beruf).
- Die abstrakte Verweisung gilt als verbraucherunfreundlich. Leistungsstarke Tarife verzichten heute vollständig darauf.
- Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn der andere Beruf der bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach der Rechtsprechung des BGH darf das Einkommen dabei nicht deutlich, in der Regel nicht mehr als rund 20 Prozent, unter dem bisherigen liegen.
Was ist eine Verweisungsklausel?
Eine Verweisungsklausel ist eine Regelung in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die dem Versicherer erlaubt, die versicherte Person auf einen anderen Beruf zu verweisen. Kann diese Person den anderen Beruf ausüben oder übt sie ihn bereits aus, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers, obwohl der ursprüngliche Beruf krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist.
Eine eigene gesetzliche Norm speziell zur Verweisung gibt es nicht. Ob und wie verwiesen werden darf, ergibt sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. § 172 Abs. 3 VVG erlaubt jedoch ausdrücklich, eine solche Verweisung als zusätzliche Leistungsvoraussetzung zu vereinbaren: Der Versicherer kann verlangen, dass die versicherte Person keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten leisten könnte und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die genaue Ausgestaltung bleibt damit Sache des Vertrags, weshalb der Wortlaut der Bedingungen beim Tarifvergleich entscheidend ist. Für den Versicherungsnehmer macht es einen großen Unterschied, welche Form der Verweisung vereinbart wurde.
Abstrakte und konkrete Verweisung im Vergleich
Die abstrakte Verweisung stellt darauf ab, ob die versicherte Person theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnte, den sie aufgrund von Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung beherrscht. Ob ein solcher Beruf tatsächlich ausgeübt wird oder überhaupt eine Stelle verfügbar ist, spielt keine Rolle. Diese Form benachteiligt Versicherte stark und findet sich in modernen Qualitätstarifen kaum noch.
Die konkrete Verweisung greift nur, wenn die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung bereits einen anderen Beruf ausübt. Dieser muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen, also in Einkommen und sozialem Ansehen vergleichbar sein.
| Merkmal | Abstrakte Verweisung | Konkrete Verweisung |
|---|---|---|
| Bezugspunkt | theoretisch möglicher Beruf | tatsächlich ausgeübter Beruf |
| Voraussetzung | Person könnte anderen Beruf ausüben | Person übt anderen Beruf bereits aus |
| Verbreitung | veraltet, kaum noch in guten Tarifen | in vielen Tarifen enthalten |
| Folge für Versicherte | ungünstig, da kein realer Job nötig | günstiger, da realer Job vorausgesetzt |
Bedeutung für die Leistungsprüfung
Ob eine Verweisungsklausel greift, prüft der Versicherer im Versicherungsfall, also bei der Leistungsprüfung nach einem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Maßstab ist die bisherige Lebensstellung. Der Verweisungsberuf darf das soziale Ansehen der versicherten Person nicht spürbar verschlechtern und muss wirtschaftlich vergleichbar sein.
Für das Einkommen hat der Bundesgerichtshof Leitlinien entwickelt. Eine Verweisung scheidet regelmäßig aus, wenn das Einkommen im Vergleichsberuf mehr als rund 20 Prozent unter dem bisherigen Verdienst liegt (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18). Maßgeblich ist dabei das Einkommen, das der Person in ihrem früheren Beruf tatsächlich regelmäßig zur Verfügung stand, nicht ein theoretisch erzielbarer Betrag. Wer beim Abschluss auf einen Verzicht des Versicherers auf die abstrakte Verweisung achtet, senkt das Risiko, im Leistungsfall auf einen fremden Beruf verwiesen zu werden. Die konkreten Voraussetzungen der Leistungspflicht regelt ergänzend das VVG.
Häufige Fragen zur Verweisungsklausel
Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?
Bei der abstrakten Verweisung reicht es, dass die versicherte Person einen anderen Beruf theoretisch ausüben könnte. Bei der konkreten Verweisung muss sie diesen Beruf tatsächlich ausüben, und er muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Ist die abstrakte Verweisung noch erlaubt?
Sie ist rechtlich zulässig, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde, gilt aber als verbraucherunfreundlich. Viele Versicherer verzichten in ihren Bedingungen ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung.
Wie viel darf das Einkommen im Verweisungsberuf sinken?
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Verweisung in der Regel unzulässig, wenn das Einkommen mehr als etwa 20 Prozent unter dem bisherigen liegt. Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
Sollte man einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung vereinbaren?
Ein solcher Verzicht verbessert die Absicherung deutlich, weil der Versicherer dann nur noch auf einen real ausgeübten Beruf verweisen kann. Beim Tarifvergleich ist der genaue Wortlaut der Bedingungen zu prüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 172 VVG, Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeit, Verweisung), gesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18 (maßgebliche Lebensstellung und Einkommen bei der Verweisung)
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung