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Versicherungswiki

Bei·trags·kal·ku·la·ti·on

die; Substantiv, feminin · Prämienberechnung

Kurz erklärt

Die Beitragskalkulation berechnet die Prämie aus den Rechnungsgrundlagen: erwarteten Schäden oder Sterblichkeit, Kosten und Rechnungszins. Grundlage ist das Äquivalenzprinzip.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beitragskalkulation berechnet den Versicherungsbeitrag aus den Rechnungsgrundlagen: erwartete Leistungen (Schäden oder Sterblichkeit), Kosten und Zins.
  • Grundlage ist das Äquivalenzprinzip: Im Erwartungswert stehen sich Beitrag und Versicherungsleistung als gleichwertig gegenüber.
  • In der Lebensversicherung schreibt § 138 VAG vor, dass Prämien mit angemessenen versicherungsmathematischen Annahmen kalkuliert werden.

Was ist Beitragskalkulation?

Beitragskalkulation bezeichnet die versicherungsmathematische Berechnung der Prämie, die ein Kunde für seinen Versicherungsschutz zahlt. Der Aktuar schätzt dazu, welche Leistungen der Bestand voraussichtlich verursacht, und verteilt diese erwarteten Kosten auf die Versicherten. Die Faktoren, die in die Berechnung einfließen, heißen Rechnungsgrundlagen.

Drei Größen bestimmen den Beitrag:

Rechnungsgrundlage Bedeutung
Schaden bzw. Sterblichkeit erwartete Leistungshäufigkeit, etwa aus Sterbetafeln oder Schadenstatistiken
Kosten Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers
Zins kalkulierte Verzinsung des angesammelten Kapitals, der Rechnungszins

Aus diesen Werten ergibt sich zunächst die Nettoprämie für das reine Risiko. Rechnet man Kosten und Sicherheitszuschläge hinzu, entsteht die Bruttoprämie, also der tatsächlich zu zahlende Beitrag.

Äquivalenzprinzip und Rechtsrahmen

Grundlage jeder Kalkulation ist das versicherungsmathematische Äquivalenzprinzip. Es verlangt, dass der Barwert der erwarteten Beiträge dem Barwert der erwarteten Leistungen entspricht. Der Versicherer soll im Durchschnitt also weder Gewinn noch Verlust allein aus dem Risiko erzielen; Zuschläge decken Kosten und Schwankungen ab.

In der Lebensversicherung ist die Kalkulation gesetzlich geregelt. Nach § 138 Absatz 1 VAG müssen die Prämien unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen so kalkuliert sein, dass das Unternehmen alle Verpflichtungen erfüllen und ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. § 138 Absatz 2 VAG verlangt zudem, dass Prämien und Leistungen bei gleichen Voraussetzungen nach gleichen Grundsätzen berechnet werden. Für den Zins gilt eine Obergrenze: Den Höchstrechnungszins für das Neugeschäft legt die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) fest, seit dem 1. Januar 2025 bei 1,0 Prozent.

Häufige Fragen zu Beitragskalkulation

Was sind Rechnungsgrundlagen?

Das sind die kalkulatorischen Annahmen zu erwarteten Leistungen, Kosten und Zins, aus denen der Beitrag errechnet wird. In der Lebensversicherung werden sie bewusst vorsichtig angesetzt.

Warum ist mein Beitrag höher als das reine Risiko?

Neben dem Risikoanteil enthält der Beitrag Zuschläge für Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Sicherheitsmargen. Diese Bruttoprämie sichert den Versicherer gegen ungünstige Verläufe ab.

Darf der Versicherer den Beitrag später ändern?

In der Schaden- und Krankenversicherung ist eine Anpassung an veränderte Rechnungsgrundlagen möglich. In der Lebensversicherung sind die Grundlagen bei Vertragsschluss dagegen weitgehend garantiert.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 138 VAG (Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung), gesetze-im-internet.de
  2. Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), Höchstrechnungszins für das Neugeschäft seit 1. Januar 2025: 1,0 Prozent
  3. GDV, Grundlagen der Prämien- und Beitragskalkulation

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung