Rech·nungs·grund·la·gen
Plural; Substantiv · Kalkulationsannahmen
Kurz erklärt
Rechnungsgrundlagen sind die kalkulatorischen Annahmen der Beitragsberechnung in der Lebensversicherung: Sterbetafel, Rechnungszins und Kosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechnungsgrundlagen sind die kalkulatorischen Annahmen, mit denen ein Lebensversicherer Prämie und Deckungsrückstellung berechnet.
- Es gibt drei Gruppen: biometrische Annahmen (Sterbetafel bzw. Ausscheideordnung), den Rechnungszins und die Kosten.
- § 138 VAG verlangt, dass diese Annahmen angemessen kalkuliert sind, damit der Versicherer seine Leistungen dauerhaft erfüllen kann.
- Sie werden bewusst vorsichtig angesetzt. Der Unterschied zur tatsächlichen Entwicklung fließt in die Überschussbeteiligung.
Was sind Rechnungsgrundlagen?
Rechnungsgrundlagen bezeichnen die versicherungsmathematischen Annahmen, auf denen die Kalkulation eines Lebensversicherungsvertrags beruht. Aus ihnen leiten sich sowohl die Prämie als auch die Deckungsrückstellung ab, also das für künftige Leistungen zurückgestellte Kapital. Nach § 138 VAG müssen Prämien in der Lebensversicherung unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden, sodass das Unternehmen seine Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann.
Üblicherweise werden drei Rechnungsgrundlagen unterschieden:
| Rechnungsgrundlage | Was sie abbildet |
|---|---|
| Biometrie: Sterbetafel bzw. Ausscheideordnung | Wahrscheinlichkeiten für Tod, Erleben, Invalidität oder Storno |
| Rechnungszins | garantierte Verzinsung des Sparanteils, begrenzt durch den Höchstrechnungszins |
| Kosten | einkalkulierte Abschluss- und Verwaltungskosten |
Der Rechnungszins ist nach oben gedeckelt: § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) legt den Höchstrechnungszins fest, der für neue Verträge seit dem 1. Januar 2025 bei 1,0 Prozent liegt. Dieser Zins bestimmt die garantierte Verzinsung, ist aber nicht mit der tatsächlichen Rendite gleichzusetzen.
Warum die Annahmen vorsichtig gewählt werden
Versicherer setzen die Rechnungsgrundlagen mit Sicherheitsmargen an. Sie rechnen also etwa mit einer höheren Lebenserwartung oder mit höheren Kosten, als real zu erwarten sind. Dadurch ist die Deckungsrückstellung eher zu hoch als zu niedrig bemessen, und die Erfüllbarkeit der Garantien bleibt gesichert.
Entwickeln sich Kapitalerträge, Sterblichkeit und Kosten günstiger als angenommen, entstehen Überschüsse. Diese werden über die Überschussbeteiligung an die Kundinnen und Kunden weitergegeben. Die Rechnungsgrundlagen sind damit die Brücke zwischen der garantierten Kalkulation und der späteren tatsächlichen Leistung.
Häufige Fragen zu Rechnungsgrundlagen
Sind Rechnungszins und Garantiezins dasselbe?
Sie hängen eng zusammen. Der Rechnungszins ist die kalkulatorische Größe, aus der sich die garantierte Verzinsung des Sparanteils ergibt. Umgangssprachlich wird die daraus resultierende Garantie oft Garantiezins genannt.
Können sich die Rechnungsgrundlagen eines bestehenden Vertrags ändern?
Nein. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins, gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit. Änderungen des Höchstrechnungszinses betreffen nur neu abgeschlossene Verträge.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 138 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Prämienkalkulation in der Lebensversicherung, gesetze-im-internet.de
- § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV): Höchstrechnungszins, seit 1. Januar 2025 bei 1,0 Prozent, gesetze-im-internet.de
Redaktion & Aktualität
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung