Ba·sis·ren·te
die; Substantiv, feminin · Rürup-Rente
Kurz erklärt
Die Basisrente, auch Rürup-Rente, gehört zur Basisversorgung. Ihre Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 EStG); sie zahlt eine lebenslange Rente und ist nicht kapitalisierbar, vererbbar oder beleihbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Basisrente, umgangssprachlich Rürup-Rente, ist eine private Altersvorsorge der ersten Schicht (Basisversorgung) und in Aufbau und Steuerlogik der gesetzlichen Rente nachgebildet.
- Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), seit 2023 zu 100 Prozent bis zum jährlichen Höchstbetrag.
- Es gibt ausschließlich eine lebenslange Rente. Das Kapital ist nicht auszahlbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererbbar.
- In der Auszahlungsphase gilt die nachgelagerte Besteuerung: Die Rente wird als sonstige Einkünfte versteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG).
- In der Ansparphase ist das angesparte Guthaben unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO vor Pfändung geschützt, was sie für Selbstständige interessant macht.
Was ist die Basisrente?
Die Basisrente ist ein privater Rentenversicherungsvertrag, der die steuerliche Förderung der ersten Schicht des deutschen Altersvorsorgesystems erhält. Benannt ist sie nach dem Ökonomen Bert Rürup, daher der geläufige Name Rürup-Rente. Beide Bezeichnungen meinen dasselbe Produkt.
Der Gesetzgeber hat die Basisrente 2005 eingeführt, um auch Selbstständigen und Freiberuflern eine steuerlich geförderte Vorsorge zu ermöglichen. Anders als Arbeitnehmer haben diese Gruppen oft keinen Zugang zur Riester-Rente oder zur betrieblichen Altersversorgung. Die Basisrente steht dagegen allen offen und eignet sich vor allem für Personen mit hohem, schwankendem Einkommen und entsprechender Steuerlast.
Charakteristisch ist die enge Bindung an die gesetzliche Rente. Wie diese zahlt die Basisrente eine Leibrente bis zum Lebensende. Eine Kapitalauszahlung in einer Summe ist ausgeschlossen. Frühestens ab dem 62. Lebensjahr (bei Altverträgen ab dem 60.) darf die Rente beginnen.
Steuerliche Behandlung und Höchstbetrag
Der zentrale Vorteil liegt im Sonderausgabenabzug. Die eingezahlten Beiträge lassen sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich geltend machen. Seit dem Jahr 2023 werden sie zu 100 Prozent anerkannt, bis 2022 stieg der abziehbare Anteil noch schrittweise an.
Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert (§ 10 Abs. 3 EStG) und jährlich angepasst wird. Für 2025 lag er bei 29.344 Euro für Alleinstehende und beim doppelten Betrag für zusammenveranlagte Ehegatten. Bei Angestellten mindern bereits gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rente diesen Rahmen.
In der Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung. Die spätere Rente zählt zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und steigt jährlich. Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Anstieg verlangsamt, sodass die volle Besteuerung erst für Rentenbeginne ab 2058 erreicht wird.
Abgrenzung: Was die Basisrente von anderen Verträgen unterscheidet
Die Basisrente unterscheidet sich in ihren Rechten deutlich von einer klassischen privaten Rentenversicherung. Die Beschränkungen sind der Preis für die Förderung: Wer den Sonderausgabenabzug nutzt, akzeptiert die eingeschränkte Verfügbarkeit.
| Merkmal | Basisrente (Rürup) | Riester-Rente | Private Rentenversicherung |
|---|---|---|---|
| Schicht | 1 (Basisversorgung) | 2 (Zusatzversorgung) | 3 (Kapitalanlage) |
| Kapitalauszahlung | nein | teilweise (bis 30 Prozent) | ja |
| Vererbbar | nur mit Zusatzbaustein | eingeschränkt | ja |
| Beleihbar/übertragbar | nein | nein | ja |
| Förderung | Sonderausgaben (§ 10 EStG) | Zulagen und Sonderausgaben | keine |
Eine Vererbung an Hinterbliebene ist nur möglich, wenn ein Vertragsbaustein für die Absicherung von Ehepartner oder kindergeldberechtigten Kindern vereinbart wurde. Ohne einen solchen Baustein verfällt das Guthaben beim Tod des Sparers zugunsten der Versichertengemeinschaft. Zur weiteren Einordnung in das Vorsorgesystem siehe den Eintrag Altersvorsorge.
Häufige Fragen zu Basisrente
Ist Rürup-Rente dasselbe wie Basisrente?
Ja. Basisrente ist die gesetzliche Bezeichnung, Rürup-Rente der umgangssprachliche Name nach dem Ökonomen Bert Rürup. Beide meinen dasselbe geförderte Vorsorgeprodukt.
Kann ich mir das angesparte Kapital auszahlen lassen?
Nein. Die Basisrente sieht ausschließlich eine lebenslange monatliche Rente vor. Eine Auszahlung als Einmalbetrag ist gesetzlich ausgeschlossen, das Guthaben ist zudem nicht beleihbar oder übertragbar.
Für wen lohnt sich die Basisrente besonders?
Vor allem für Selbstständige und Freiberufler mit hoher Steuerlast sowie für gut verdienende Angestellte, die den Sonderausgabenabzug ausschöpfen wollen und eine lebenslange Rente einer flexiblen Anlage vorziehen.
Ist die Basisrente pfändungssicher?
In der Ansparphase ist das Guthaben unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. In der Auszahlungsphase gelten für die Rente die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen wie bei anderen Einkünften.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Sonderausgabenabzug für Basisrentenbeiträge, gesetze-im-internet.de
- § 10 Abs. 3 EStG, Höchstbetrag und Anbindung an die knappschaftliche Rentenversicherung, gesetze-im-internet.de
- § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, nachgelagerte Besteuerung der Leibrenten, gesetze-im-internet.de
- § 851c ZPO, Pfändungsschutz für Altersrenten, gesetze-im-internet.de
- Wachstumschancengesetz 2024, verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils (Vollbesteuerung ab 2058), bgbl.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung