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Versicherungswiki

Be·wer·tungs·re·ser·ven

Plural; Substantiv · stille Reserven

Kurz erklärt

Bewertungsreserven sind stille Reserven, also die Differenz zwischen Buchwert und höherem Marktwert der Kapitalanlagen eines Versicherers. Kunden der Lebensversicherung werden daran beteiligt (§ 153 VVG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewertungsreserven sind die Differenz zwischen dem niedrigeren Buchwert und dem höheren Marktwert der Kapitalanlagen eines Versicherers, umgangssprachlich stille Reserven.
  • Kunden einer Lebens- oder Rentenversicherung werden nach § 153 Abs. 1 VVG an den Bewertungsreserven beteiligt, bei Vertragsende grundsätzlich zur Hälfte des zugeordneten Betrags.
  • Die Beteiligung darf gekürzt werden, soweit ein aufsichtsrechtlicher Sicherungsbedarf besteht, damit der Versicherer alle laufenden Verträge dauerhaft bedienen kann.
  • Die Höhe schwankt mit dem Kapitalmarkt: bei steigenden Zinsen sinken die Reserven, bei fallenden Zinsen steigen sie.

Was sind Bewertungsreserven?

Bewertungsreserven entstehen, wenn der aktuelle Marktwert der Kapitalanlagen eines Versicherers über ihrem Buchwert in der Bilanz liegt. Versicherer bilanzieren viele Anlagen wie Anleihen zum Anschaffungswert. Ist eine Anleihe am Markt mehr wert, etwa weil die Marktzinsen unter den Zinssatz des Papiers gefallen sind, entsteht eine nicht realisierte Reserve. Verkauft würde ein Gewinn anfallen, der bis zum Verkauf jedoch nur rechnerisch existiert. Daher der Begriff stille Reserven.

Diese Reserven gehören zum Vermögen, das die Versicherer für ihre Kunden verwalten. Sie stammen ganz überwiegend aus festverzinslichen Wertpapieren, in geringerem Umfang aus Aktien und Immobilien. Weil ihr Wert vom Zinsniveau abhängt, bewegt er sich stark: In Niedrigzinsphasen sind die Reserven hoch, bei steigenden Zinsen schmelzen sie rasch ab oder kehren sich in stille Lasten um.

Begriff Bedeutung
Buchwert Wert der Anlage in der Bilanz, meist Anschaffungskosten
Marktwert aktueller Preis am Kapitalmarkt
Bewertungsreserve Marktwert höher als Buchwert (positive Differenz)

Wie werden Kunden beteiligt?

Nach § 153 Abs. 1 VVG steht Versicherungsnehmern eine Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven zu, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Versicherer muss die Reserven jährlich neu ermitteln und sie den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuordnen (§ 153 Abs. 3 VVG). Endet ein Vertrag, wird der für diesen Zeitpunkt zugeordnete Betrag grundsätzlich zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt.

Die Beteiligung ist jedoch begrenzt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen bleiben unberührt (§ 153 Abs. 3 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz). Besteht ein solcher Sicherungsbedarf, darf der Anteil an den Bewertungsreserven gekürzt werden, damit Mittel im Kollektiv aller Versicherten bleiben. Die Bewertungsreserven fließen als Teil der Überschussbeteiligung in die Leistung ein und ergeben sich aus den Kapitalanlagen des Versicherers.

Häufige Fragen zu Bewertungsreserven

Warum schwanken Bewertungsreserven so stark?

Ihr Wert hängt am Zinsniveau. Steigen die Marktzinsen, verlieren ältere, niedriger verzinste Anleihen an Kurswert, und die Reserven sinken. Fallen die Zinsen, steigen sie wieder.

Bekomme ich meine Bewertungsreserven bei Kündigung ausgezahlt?

Bei Vertragsende wird der zugeordnete Betrag grundsätzlich zur Hälfte zugeteilt. Der Anteil kann jedoch gekürzt werden, soweit ein aufsichtsrechtlicher Sicherungsbedarf des Versicherers besteht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 153 Abs. 1 und Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gesetze-im-internet.de
  2. §§ 139, 140 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zum aufsichtsrechtlichen Sicherungsbedarf, gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung