Pen·si·ons·kas·se
die; Substantiv, feminin · Durchführungsweg der bAV
Kurz erklärt
Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung für Betriebsrenten und untersteht der Aufsicht der BaFin. Die Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbegünstigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen eine Betriebsrente gewährt. Sie ist einer von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung; als versicherungsförmiger Weg ist sie in § 1b Abs. 3 BetrAVG geregelt.
- Pensionskassen gelten als Versicherungsunternehmen und unterliegen der Aufsicht der BaFin nach § 232 VAG.
- Beiträge des Arbeitgebers oder aus Entgeltumwandlung sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Die späteren Rentenleistungen werden nachgelagert besteuert nach § 22 Nr. 5 EStG, unterliegen also erst in der Auszahlungsphase der Einkommensteuer.
- Sozialversicherungsfrei bleiben Beiträge aus Entgeltumwandlung nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Was ist eine Pensionskasse?
Eine Pensionskasse ist eine eigenständige juristische Person, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird und ausschließlich dem Zweck dient, Betriebsrenten auszuzahlen. Der Arbeitgeber erteilt seinen Beschäftigten eine Versorgungszusage und zahlt dafür Beiträge an die Kasse, die das Geld anlegt und im Versorgungsfall eine lebenslange Rente oder eine Kapitalleistung erbringt.
Rechtlich zählt die Pensionskasse zu den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Als versicherungsförmiger Durchführungsweg ist die Pensionskasse in § 1b Abs. 3 BetrAVG geregelt, der voraussetzt, dass die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Anders als bei der Direktzusage haftet nicht der Arbeitgeber unmittelbar mit seinem Vermögen, sondern die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung. Arbeitnehmer haben nach § 1a BetrAVG einen Anspruch darauf, Teile ihres Entgelts in eine solche Zusage umzuwandeln, wenn der Arbeitgeber diesen Weg anbietet.
Weil eine Pensionskasse Versicherungsgeschäfte betreibt, wird sie als Versicherungsunternehmen eingestuft und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt. § 232 VAG regelt die besonderen Vorschriften für Pensionskassen. Diese Aufsicht soll sicherstellen, dass die Kasse ihre Verpflichtungen dauerhaft erfüllen kann.
Steuer und Sozialabgaben
Die Pensionskasse wird steuerlich gefördert. Beiträge, die aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse fließen, bleiben nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. In der Ansparphase mindern diese Beiträge also das zu versteuernde Einkommen.
Bei den Sozialabgaben gilt eine engere Grenze: Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. Wer darüber hinaus umwandelt, spart zwar Steuern, zahlt auf den übersteigenden Teil aber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge.
Im Gegenzug greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Die späteren Rentenzahlungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, soweit sie auf steuerfrei oder gefördert eingezahlten Beiträgen beruhen. Die Steuerlast verschiebt sich damit in den Ruhestand, in dem der persönliche Steuersatz häufig niedriger ausfällt.
Abgrenzung zu Pensionsfonds und Direktversicherung
Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung sind sich ähnlich, unterscheiden sich aber in Anlagefreiheit und Aufsicht. Die folgende Tabelle ordnet die versicherungsförmigen Durchführungswege ein.
| Merkmal | Pensionskasse | Pensionsfonds | Direktversicherung |
|---|---|---|---|
| Rechtsform | Selbstständige Versorgungseinrichtung | Selbstständige Versorgungseinrichtung | Lebensversicherung des Arbeitgebers |
| Aufsicht | BaFin nach § 232 VAG | BaFin nach § 236 VAG | BaFin (Versicherungsaufsicht) |
| Kapitalanlage | Eher konservativ, strenge Anlagevorgaben | Freiere, chancenorientierte Anlage | Wie klassische Lebensversicherung |
| Förderung Beiträge | § 3 Nr. 63 EStG | § 3 Nr. 63 EStG | § 3 Nr. 63 EStG |
Der wesentliche Unterschied zum Pensionsfonds liegt in der Kapitalanlage: Der Pensionsfonds darf freier und stärker in Aktien investieren, während die Pensionskasse traditionell konservativer anlegt. Alle drei Wege nutzen dieselbe steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG.
Häufige Fragen zu Pensionskasse
Ist die Betriebsrente aus einer Pensionskasse sicher?
Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht der BaFin nach § 232 VAG, die die dauerhafte Erfüllbarkeit der Zusagen überwacht. Zusätzlich haftet der Arbeitgeber bei einer Unterdeckung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die zugesagten Leistungen (Einstandspflicht).
Kann ich meine Ansprüche bei einem Jobwechsel mitnehmen?
Unverfallbare Anwartschaften bleiben nach § 1b BetrAVG erhalten. Häufig lässt sich das angesparte Kapital auf die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers übertragen, wenn dieser den Durchführungsweg fortführt.
Wird die Pensionskassenrente doppelt belastet?
Nein. In der Ansparphase bleiben die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, dafür ist die Rente später nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Besteuert wird also grundsätzlich nur einmal, nämlich in der Auszahlungsphase.
Wer zahlt die Beiträge in die Pensionskasse ein?
Beiträge können vom Arbeitgeber kommen, aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers stammen oder aus beidem. Bei reiner Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in vielen Fällen zu einem Zuschuss verpflichtet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, gesetze-im-internet.de
- § 1a BetrAVG, Anspruch auf Entgeltumwandlung, gesetze-im-internet.de
- § 232 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Pensionskassen, gesetze-im-internet.de
- § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG), Steuerfreiheit der Beiträge, gesetze-im-internet.de
- § 22 Nr. 5 EStG, Besteuerung der Leistungen, gesetze-im-internet.de
- BaFin, Merkblätter zur Aufsicht über Pensionskassen, bafin.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung