Über·schuss·be·tei·li·gung
die; Substantiv, feminin · Gewinnbeteiligung
Kurz erklärt
Die Überschussbeteiligung beteiligt die Versicherten an den Überschüssen des Versicherers. Das Gesetz verlangt eine angemessene Beteiligung (§ 153 VVG); zusammen mit dem Garantiezins ergibt sie die Gesamtverzinsung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Überschussbeteiligung ist der Anteil, mit dem Versicherte an den Gewinnen ihres Lebens- oder Rentenversicherers beteiligt werden. Der Anspruch ergibt sich aus § 153 VVG.
- Überschüsse entstehen aus drei Quellen: Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem Kostenergebnis.
- Wie viel der Versicherer mindestens weitergeben muss, regelt die Mindestzuführungsverordnung (MindZV): grundsätzlich mindestens 90 Prozent der Kapitalerträge.
- Zur Überschussbeteiligung zählen laufende Überschüsse, der Schlussüberschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven.
- Nur der Garantiezins ist zugesagt. Die Höhe der Überschüsse schwankt und wird jedes Jahr neu festgelegt.
Was ist die Überschussbeteiligung?
Überschussbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen, die ein Lebensversicherer erwirtschaftet. Kalkuliert ein Versicherer vorsichtig, etwa mit niedrigen Zinsannahmen und Sicherheitszuschlägen bei den Kosten und Sterblichkeiten, bleiben am Jahresende oft Überschüsse übrig. An diesen müssen die Versicherten angemessen beteiligt werden. Diesen Anspruch schreibt § 153 VVG für die klassische kapitalbildende Lebensversicherung, die private Rentenversicherung und viele Berufsunfähigkeitstarife fest.
Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde, etwa bei reinen Risikoprodukten ohne Sparanteil. Nach § 153 Absatz 2 VVG muss der Versicherer die Überschüsse nach einem verursachungsorientierten Verfahren verteilen, also möglichst nach dem Beitrag, den ein Vertrag zum Überschuss geleistet hat.
Woraus entstehen die Überschüsse?
Die Überschüsse eines Lebensversicherers speisen sich aus drei Ergebnisquellen:
- Kapitalerträge: Der Versicherer legt die Beiträge an. Erwirtschaftet er mehr, als er für den Garantiezins benötigt, entsteht ein Zinsüberschuss. Dies ist in der Regel die größte Quelle.
- Risikoergebnis: Sterben oder erkranken weniger Versicherte als kalkuliert, bleibt vom eingerechneten Risikoanteil Geld übrig.
- Kostenergebnis: Fallen die Verwaltungskosten niedriger aus als in den Beiträgen eingeplant, entsteht ein Kostenüberschuss.
Die Mindestzuführungsverordnung legt fest, welchen Anteil dieser Ergebnisse der Versicherer an die Versicherten weitergeben muss. Von den Kapitalerträgen sind es grundsätzlich mindestens 90 Prozent, vom Risikoergebnis mindestens 90 Prozent und vom Kostenergebnis mindestens 50 Prozent. Was darüber hinausgeht, kann der Versicherer teils selbst behalten oder als Puffer nutzen.
Welche Formen der Überschussbeteiligung gibt es?
Die Überschussbeteiligung erreicht die Versicherten auf verschiedenen Wegen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
| Form | Was dahintersteckt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Laufende Überschüsse | Werden dem Vertrag jährlich gutgeschrieben und sind danach garantiert. Zusammen mit dem Garantiezins ergeben sie die Gesamtverzinsung. | Jedes Jahr |
| Schlussüberschuss | Zusätzlicher Anteil, den der Versicherer bis zum Vertragsende zurückstellt. Er ist bis zur Auszahlung nicht garantiert. | Bei Ablauf oder Tod |
| Beteiligung an Bewertungsreserven | Anteil an den stillen Reserven aus Kapitalanlagen, deren Marktwert über dem Buchwert liegt. Nach § 153 Absatz 3 VVG zur Hälfte. | Bei Vertragsende |
Die Gesamtverzinsung eines Vertrags setzt sich also aus dem festen Garantiezins und der laufenden Überschussbeteiligung zusammen. Bei den Bewertungsreserven erlaubt § 139 VAG, den Anteil aus festverzinslichen Anlagen zu kürzen, soweit er zur Sicherung der garantierten Leistungen aller Versicherten benötigt wird.
Häufige Fragen zur Überschussbeteiligung
Ist die Überschussbeteiligung garantiert?
Nein. Zugesagt ist allein der Garantiezins. Einmal jährlich gutgeschriebene laufende Überschüsse werden allerdings Teil der garantierten Leistung. Schlussüberschuss und Bewertungsreserven bleiben bis zum Vertragsende unverbindlich.
Wie hoch ist die Überschussbeteiligung?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Jeder Versicherer legt die Sätze jährlich neu fest, abhängig von seinen Kapitalerträgen sowie dem Risiko- und Kostenergebnis. Die veröffentlichte Gesamtverzinsung umfasst Garantiezins plus laufenden Überschuss.
Was passiert bei einer Kündigung mit der Überschussbeteiligung?
Bereits gutgeschriebene laufende Überschüsse fließen in den Rückkaufswert ein. An den Bewertungsreserven wird der Vertrag anteilig beteiligt. Der Schlussüberschuss entfällt bei vorzeitiger Kündigung oft ganz oder teilweise.
Wo ist die Mindestbeteiligung geregelt?
Der grundsätzliche Anspruch steht in § 153 VVG. Die konkreten Mindestsätze für Kapitalerträge, Risiko und Kosten regelt die Mindestzuführungsverordnung (MindZV).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 153 VVG, Überschussbeteiligung, gesetze-im-internet.de
- Mindestzuführungsverordnung (MindZV), §§ 6 bis 8, gesetze-im-internet.de
- § 139 VAG, Beteiligung an Bewertungsreserven, gesetze-im-internet.de
- BaFin, Verbraucherinformationen zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, bafin.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung