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Versicherungswiki

Ka·pi·tal·le·bens·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Schutz mit Sparanteil

Kurz erklärt

Die Kapitallebensversicherung verbindet Todesfallschutz mit Kapitalaufbau: Sie zahlt im Todesfall oder als Kapital am Ende der Laufzeit. Auf den Sparanteil gibt es einen Garantiezins plus Überschussbeteiligung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kapitallebensversicherung kombiniert einen Todesfallschutz mit einem Sparvorgang: Sie zahlt beim Tod der versicherten Person an die Bezugsberechtigten oder als Kapital am Ende der Laufzeit im Erlebensfall.
  • Auf den Sparanteil wird ein garantierter Rechnungszins gutgeschrieben, dazu kommt eine Überschussbeteiligung nach § 153 VVG, deren Höhe nicht garantiert ist.
  • Bei Verträgen ab 2005 sind die Erträge steuerpflichtig; wird ab dem 62. Lebensjahr und nach mindestens 12 Jahren Laufzeit ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG).
  • Bei vorzeitiger Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert nach § 169 VVG, der in den ersten Jahren deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen kann.
  • Neuabschlüsse sind selten geworden, weil das niedrige Zinsniveau die garantierten Leistungen gedrückt hat.

Was ist eine Kapitallebensversicherung?

Die Kapitallebensversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, die zwei Zwecke in einem Vertrag verbindet: die Absicherung des Todesfallrisikos und den langfristigen Aufbau von Kapital. Sie leistet in jedem Fall, entweder beim Tod der versicherten Person während der Laufzeit oder mit der Kapitalauszahlung am vereinbarten Ablauftermin, dem Erlebensfall.

Der gezahlte Beitrag teilt sich dabei auf. Ein Teil deckt das Todesfallrisiko und die Kosten des Versicherers, der übrige Sparanteil wird verzinslich angelegt. Auf diesen Sparanteil garantiert der Versicherer einen Mindestzins, den sogenannten Rechnungszins oder Garantiezins. Er gilt nur für den Sparanteil, nicht für den gesamten Beitrag, und liegt für Neuverträge seit 2025 bei 1,0 Prozent. Über die garantierte Leistung hinaus wird der Kunde an den Überschüssen des Versicherers beteiligt, deren tatsächliche Höhe jedes Jahr neu festgelegt wird und nicht zugesagt ist.

Ist eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert, verlangt § 150 VVG bei bestimmten Konstellationen deren schriftliche Einwilligung. Wer die Leistung erhält, bestimmt der Versicherungsnehmer über die Bezugsberechtigung.

Besteuerung: Altvertrag und Neuvertrag

Steuerlich ist entscheidend, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Für Verträge bis Ende 2004 gelten günstigere Regeln als für spätere Abschlüsse. Die folgende Übersicht fasst die Kapitalauszahlung im Erlebensfall zusammen.

Vertragsabschluss Besteuerung der Kapitalauszahlung
bis 31.12.2004 (Altvertrag) Erträge in der Regel steuerfrei, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt, mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt wurden und ein ausreichender Todesfallschutz vereinbart war
ab 01.01.2005 (Neuvertrag), Auszahlung ab 62. Lebensjahr und Laufzeit mind. 12 Jahre Nur der halbe Ertrag wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert
ab 01.01.2005 (Neuvertrag), sonstige Fälle Voller Ertrag, grundsätzlich Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag

Als Ertrag gilt die Differenz zwischen der Auszahlung und der Summe der eingezahlten Beiträge. Die hälftige Besteuerung setzt das vollendete 62. Lebensjahr voraus; bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, genügt das vollendete 60. Lebensjahr. Rechtsgrundlage ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Die reine Todesfallleistung an die Hinterbliebenen ist einkommensteuerfrei, kann aber der Erbschaftsteuer unterliegen.

Abgrenzung und Kündigung

Anders als die Risikolebensversicherung, die ausschließlich das Todesfallrisiko absichert und kein Kapital aufbaut, enthält die Kapitallebensversicherung einen Sparanteil. Von der privaten Rentenversicherung unterscheidet sie sich durch die Einmalzahlung am Ende statt einer laufenden Rente.

Wer den Vertrag vorzeitig beendet, kündigt nach § 168 VVG und erhält den Rückkaufswert nach § 169 VVG. Dieser Wert liegt gerade in den ersten Jahren oft unter den bereits gezahlten Beiträgen, weil Abschluss- und Vertriebskosten zu Beginn verrechnet werden. Eine Kündigung ist deshalb häufig ungünstig; als Alternative kommen die Beitragsfreistellung oder der Verkauf der Police infrage.

Häufige Fragen zu Kapitallebensversicherungen

Lohnt sich eine Kapitallebensversicherung noch?

Für Neuabschlüsse ist die Kombination aus niedrigem Garantiezins und Kosten oft wenig attraktiv, weshalb kaum noch neue Verträge verkauft werden. Bestehende Altverträge mit hohem Garantiezins können dagegen weiterhin sehr wertvoll sein.

Was passiert bei vorzeitiger Kündigung?

Der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert nach § 169 VVG. In den ersten Jahren kann dieser deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen, sodass ein finanzieller Verlust entsteht.

Wie wird die Auszahlung im Erlebensfall besteuert?

Bei Verträgen ab 2005 ist der Ertrag steuerpflichtig. Wird ab dem 62. Lebensjahr und nach mindestens 12 Jahren Laufzeit ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz anzusetzen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG).

Worin unterscheidet sie sich von der Risikolebensversicherung?

Die Risikolebensversicherung zahlt nur beim Tod der versicherten Person und baut kein Kapital auf. Die Kapitallebensversicherung leistet auch im Erlebensfall und enthält einen Sparanteil.

Ist die Todesfallleistung steuerfrei?

Für die Einkommensteuer ist die Leistung an die Hinterbliebenen steuerfrei. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe kann jedoch Erbschaftsteuer anfallen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 150 VVG, Versicherte Person und Einwilligung bei Versicherung auf fremdes Leben, gesetze-im-internet.de
  2. § 153 VVG, Überschussbeteiligung, gesetze-im-internet.de
  3. § 168 VVG, Kündigung des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de
  4. § 169 VVG, Rückkaufswert, gesetze-im-internet.de
  5. § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Besteuerung der Erträge aus Lebensversicherungen, gesetze-im-internet.de
  6. BaFin, Höchstrechnungszins nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), bafin.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung