Mehr·fach·ver·si·che·rung
die; Substantiv, feminin · Mehrfachdeckung
Kurz erklärt
Eine Mehrfachversicherung besteht, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Übersteigen die Summen den Schaden, liegt eine Doppelversicherung nach § 78 VVG vor.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist (§ 78 VVG).
- Übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder die Entschädigungen den tatsächlichen Schaden, spricht man von einer Doppelversicherung.
- Der Versicherungsnehmer muss jede weitere Versicherung unverzüglich anzeigen (§ 77 VVG).
- Es gibt keine doppelte Auszahlung: Insgesamt wird nur der tatsächliche Schaden ersetzt, die Versicherer haften als Gesamtschuldner (§ 78 Absatz 1 VVG).
- Eine bewusst zur Bereicherung geschlossene Mehrfachversicherung ist nichtig (§ 78 Absatz 4 VVG).
Was ist eine Mehrfachversicherung?
Von einer Mehrfachversicherung spricht das Gesetz, wenn ein und dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Maßgeblich ist § 78 VVG. Ein typischer Fall: Ein Fahrrad ist sowohl über die Hausratversicherung als auch über eine separate Fahrradpolice gegen Diebstahl gedeckt. Beide Verträge betreffen dasselbe Objekt und dieselbe Gefahr.
Die Mehrfachversicherung ist nicht automatisch unzulässig. Sie ist zunächst nur ein tatsächlicher Zustand, der bestimmte Rechtsfolgen und Pflichten auslöst. Entscheidend ist, ob die Summe der Deckungen über den Wert der Sache oder den entstandenen Schaden hinausgeht.
Abgrenzung zur Doppelversicherung
Der Begriff Doppelversicherung bezeichnet den engeren Fall innerhalb der Mehrfachversicherung: Er greift, sobald die Versicherungssummen zusammengerechnet den Versicherungswert übersteigen oder die Entschädigungen aus allen Verträgen in der Summe höher wären als der tatsächliche Schaden. Solange sich mehrere Deckungen wertmäßig nicht überschneiden, liegt zwar eine Mehrfachversicherung, aber keine Überversicherung im Sinne der Doppelversicherung vor. Mehr dazu im Eintrag Doppelversicherung.
| Merkmal | Mehrfachversicherung | Doppelversicherung |
|---|---|---|
| Grundlage | § 78 VVG | § 78 VVG |
| Voraussetzung | Gleiches Interesse, gleiche Gefahr, mehrere Versicherer | Zusätzlich: Summen übersteigen Wert oder Schaden |
| Folge | Anzeigepflicht, Gesamtschuldnerschaft | Beseitigungsanspruch nach § 79 VVG |
Rechtsfolgen und Pflichten
Wer eine weitere Versicherung für dasselbe Interesse abschließt, muss dies jedem beteiligten Versicherer unverzüglich mitteilen. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus § 77 VVG und dient der Transparenz.
Im Schadenfall gilt das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot: Der Versicherungsnehmer erhält insgesamt höchstens den Betrag des tatsächlichen Schadens, auch wenn mehrere Policen bestehen. Nach § 78 Absatz 1 VVG haften die Versicherer als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann von jedem Versicherer den Betrag verlangen, den dieser nach seinem Vertrag schuldet, in der Summe jedoch nie mehr als den Schaden. Untereinander gleichen die Versicherer die Leistung anteilig nach den vertraglich geschuldeten Beträgen aus (§ 78 Absatz 2 VVG).
Wurde eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind die in dieser Absicht geschlossenen Verträge nichtig (§ 78 Absatz 4 VVG). Ein solches Vorgehen kann zugleich den Tatbestand eines Versicherungsbetrugs erfüllen.
Wie lässt sich eine Doppelversicherung beseitigen?
Ist eine Doppelversicherung entstanden, kann der Versicherungsnehmer nach § 79 VVG deren Beseitigung verlangen. Er kann die Aufhebung des zuletzt geschlossenen Vertrags oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme fordern, sodass die Deckungen zusammen den Versicherungswert nicht mehr übersteigen. Die Prämie wird dann entsprechend gekürzt. So lässt sich der doppelte Beitrag für einen Schutz vermeiden, der ohnehin nur einmal zur Auszahlung käme.
Häufige Fragen zu Mehrfachversicherung
Bekomme ich bei zwei Policen den Schaden doppelt ersetzt?
Nein. Nach § 78 Absatz 1 VVG erhalten Sie insgesamt höchstens den tatsächlichen Schaden. Die Versicherer teilen den Betrag unter sich auf.
Muss ich eine weitere Versicherung melden?
Ja. § 77 VVG verpflichtet Sie, jedem betroffenen Versicherer eine weitere Versicherung für dasselbe Interesse unverzüglich anzuzeigen.
Ist eine Mehrfachversicherung verboten?
Nein, sie ist grundsätzlich zulässig. Nichtig ist nur eine Mehrfachversicherung, die in der Absicht rechtswidriger Bereicherung geschlossen wurde (§ 78 Absatz 4 VVG).
Was kann ich gegen eine überflüssige Doppelversicherung tun?
Sie können nach § 79 VVG die Aufhebung des jüngeren Vertrags oder eine Herabsetzung von Summe und Prämie verlangen.
Worin unterscheiden sich Mehrfach- und Doppelversicherung?
Mehrfachversicherung ist der Oberbegriff für mehrere Deckungen desselben Interesses. Eine Doppelversicherung liegt erst vor, wenn die Summen den Wert oder den Schaden übersteigen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 77 VVG, Mehrere Versicherer, gesetze-im-internet.de
- § 78 VVG, Haftung bei Mehrfachversicherung, gesetze-im-internet.de
- § 79 VVG, Beseitigung der Mehrfachversicherung, gesetze-im-internet.de
Redaktion & Aktualität
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung