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Versicherungswiki

Ver·si·che·rungs·be·trug

der; Substantiv, maskulin · Straftat

Kurz erklärt

Versicherungsbetrug ist die Täuschung des Versicherers zur Erlangung einer unberechtigten Leistung und als Betrug nach § 263 StGB strafbar, bereits im Versuch. Folgen sind Leistungsverweigerung, Vertragskündigung und ein Eintrag im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherungsbetrug ist der Oberbegriff für das vorsätzliche Erschleichen von Versicherungsleistungen, auf die kein Anspruch besteht. Strafrechtlich greift vor allem § 263 StGB (Betrug).
  • Schon der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Die Höchststrafe liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bei zehn Jahren.
  • Wer eine versicherte Sache beschädigt, zerstört oder beiseiteschafft, um zu kassieren, macht sich nach § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) strafbar, sofern die Tat nicht schon als Betrug erfasst ist.
  • Zivilrechtlich verliert der Betrüger den Anspruch: Der Versicherer kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB).
  • Auffällige Meldungen landen im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherer und erschweren spätere Vertragsabschlüsse.

Was ist Versicherungsbetrug?

Versicherungsbetrug bezeichnet jedes vorsätzliche Verhalten, mit dem sich jemand eine Leistung aus einer Versicherung verschafft, die ihm nicht zusteht. Der Begriff ist ein Sammelbegriff der Alltagssprache, nicht ein eigener Straftatbestand. Das Strafgesetzbuch erfasst die Fälle über zwei Normen: den allgemeinen Betrug nach § 263 StGB und den Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB.

Ein Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter das Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben täuscht, dadurch einen Irrtum erregt und so eine Vermögensverfügung, also die Auszahlung, veranlasst. Entscheidend ist der Vorsatz: Wer versehentlich einen falschen Wert angibt, begeht keinen Betrug. Wer bewusst einen Schaden erfindet oder überhöht, sehr wohl.

Der Versicherungsnehmer ist dabei zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Diese Pflicht ist eine Obliegenheit, deren vorsätzliche Verletzung neben der strafrechtlichen Verfolgung auch den Leistungsanspruch kostet.

Welche Formen kommen in der Praxis vor?

Die Ermittler unterscheiden vor allem zwischen erfundenen, aufgebauschten und provozierten Schäden. Die folgende Übersicht zeigt typische Muster.

Form Beschreibung Rechtliche Einordnung
Fingierter Schaden Ein Schaden wird komplett erfunden, etwa ein angeblicher Einbruch Betrug, § 263 StGB
Überhöhter Schaden Ein realer Schaden wird zu hoch beziffert oder mit Fremdschäden aufgefüllt Betrug, § 263 StGB
Provozierter Unfall Ein Verkehrsunfall wird absichtlich herbeigeführt, um zu kassieren Betrug, § 263 StGB
Beschädigen der eigenen Sache Ein versichertes Auto wird angezündet oder beiseitegeschafft Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB

Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB ist gegenüber dem Betrug nachrangig: Er greift nur, wenn die Tat nicht bereits als Betrug strafbar ist. Praktisch erfasst er das Vorfeld, also das Beschädigen oder Beiseiteschaffen der Sache, bevor überhaupt eine Auszahlung beantragt wurde.

Welche Folgen drohen?

Die Konsequenzen wirken auf drei Ebenen. Strafrechtlich sieht § 263 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. § 265 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da bereits der Versuch strafbar ist, genügt es, dass eine falsche Schadenmeldung eingereicht wurde, auch wenn der Versicherer nicht zahlt.

Zivilrechtlich verliert der Täter seinen Anspruch. Der Versicherer wird wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei und kann den Vertrag anfechten. § 22 VVG stellt klar, dass das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB unberührt bleibt. Wird der Vertrag angefochten, gilt er als von Anfang an nichtig. Häufig folgt zusätzlich die außerordentliche Kündigung, und bereits gezahlte Beträge fordert der Versicherer zurück.

Auf der dritten Ebene steht die Registrierung im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherer, das ein Dienstleister im Auftrag der Branche betreibt. Meldet ein Versicherer einen auffälligen Vorgang, können andere Unternehmen diesen Eintrag bei einem neuen Antrag abfragen. Das führt zu genauerer Prüfung und kann einen Vertragsabschluss erschweren oder verhindern.

Häufige Fragen zu Versicherungsbetrug

Ist Versicherungsbetrug schon strafbar, wenn nichts ausgezahlt wurde?

Ja. Der Versuch des Betrugs ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Bereits das Einreichen einer bewusst falschen Schadenmeldung kann verfolgt werden, selbst wenn der Versicherer die Zahlung verweigert.

Was ist der Unterschied zwischen § 263 und § 265 StGB?

§ 263 StGB erfasst den eigentlichen Betrug gegenüber dem Versicherer. § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) betrifft das Beschädigen oder Beiseiteschaffen der versicherten Sache und greift nur nachrangig, wenn kein Betrug vorliegt.

Verliere ich meinen Versicherungsschutz durch einen Betrugsversuch?

In der Regel ja. Der Versicherer wird wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei und kann den Vertrag nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB anfechten, sodass er rückwirkend als nichtig gilt.

Was passiert bei einem Eintrag im HIS?

Ein Eintrag im Hinweis- und Informationssystem ist keine Strafe, sondern eine Warnung für die Branche. Andere Versicherer können ihn abfragen und prüfen künftige Anträge genauer.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 263 StGB, Betrug, gesetze-im-internet.de
  2. § 265 StGB, Versicherungsmissbrauch, gesetze-im-internet.de
  3. § 22 VVG, Arglistige Täuschung, gesetze-im-internet.de
  4. § 123 BGB, Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, gesetze-im-internet.de
  5. GDV, Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS), gdv.de

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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung