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Versicherungswiki

Dop·pel·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Mehrfachdeckung

Kurz erklärt

Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Summen den Schaden übersteigen (§ 78 VVG). Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, insgesamt aber nur bis zur Höhe des Schadens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Wert der Sache oder den entstandenen Schaden übersteigen (§ 78 VVG).
  • Trotz mehrerer Verträge erhält der Geschädigte insgesamt nur den tatsächlichen Schaden ersetzt. Ein Verdienst am Schadenfall ist ausgeschlossen (Bereicherungsverbot).
  • Die beteiligten Versicherer haften als Gesamtschuldner: Der Versicherungsnehmer kann sich an einen von ihnen halten, im Innenverhältnis gleichen die Versicherer den Betrag untereinander aus (§ 78 Abs. 2 VVG).
  • Wer bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abschließt, muss dies jedem Versicherer unverzüglich mitteilen (§ 77 VVG).
  • Eine in Bereicherungsabsicht geschlossene Doppelversicherung ist nichtig (§ 78 Abs. 4 VVG).

Was ist eine Doppelversicherung?

Eine Doppelversicherung ist ein Sonderfall der Mehrfachversicherung. Sie entsteht, wenn ein und dasselbe versicherte Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehr als einem Versicherer versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Maßgeblich ist § 78 VVG. Dieselbe Konstellation kann auch dann auftreten, wenn die Entschädigungen, die jeder Versicherer für sich zahlen müsste, in der Summe den Gesamtschaden überschreiten.

Ein Beispiel: Ein Fahrrad im Wert von 1.500 Euro ist gleichzeitig über eine Hausratversicherung mit 1.500 Euro und über eine separate Fahrradversicherung mit 1.500 Euro gedeckt. Wird das Rad gestohlen, besteht rechnerisch Schutz über 3.000 Euro, obwohl der Schaden nur 1.500 Euro beträgt. Genau diese Überdeckung kennzeichnet die Doppelversicherung.

Ein häufiger Grund ist Unkenntnis: Der Versicherungsnehmer weiß nicht, dass ein Risiko bereits über einen anderen Vertrag abgedeckt ist, etwa über eine Familienpolice oder eine gebündelte Police. Eine Doppelversicherung kann auch nachträglich entstehen, wenn der Wert der versicherten Sache nach Vertragsabschluss sinkt.

Rechtsfolgen und Abgrenzung

Die zentrale Rechtsfolge ergibt sich aus dem Bereicherungsverbot: Der Versicherungsnehmer erhält aus allen Verträgen zusammen höchstens den tatsächlich entstandenen Schaden. Die Versicherer haften dabei als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann seine Entschädigung von einem einzelnen Versicherer verlangen, muss also nicht bei jedem einzeln abrechnen. Untereinander teilen die Versicherer den gezahlten Betrag nach Maßgabe der Beträge auf, die jeder von ihnen dem Versicherungsnehmer nach seinem eigenen Vertrag zu zahlen hat (§ 78 Abs. 2 VVG).

Damit die Versicherer diese Situation überhaupt erkennen, besteht eine Anzeigepflicht: Nach § 77 VVG muss der Versicherungsnehmer jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen. Wurde die Doppelversicherung ohne Bereicherungsabsicht und ohne Kenntnis geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter anteiliger Prämienminderung herabgesetzt wird (§ 79 VVG). Wurde dagegen bewusst doppelt versichert, um sich zu bereichern, ist der Vertrag nichtig (§ 78 Abs. 4 VVG).

Die Doppelversicherung ist von der Unterversicherung zu unterscheiden, bei der die Versicherungssumme niedriger ist als der Wert der Sache. Ebenso ist sie von der bloßen Mehrfachversicherung abzugrenzen, bei der zwar mehrere Verträge bestehen, die Summen den Wert aber nicht übersteigen.

Merkmal Doppelversicherung Mehrfachversicherung Unterversicherung
Zahl der Verträge mehrere mehrere in der Regel einer
Verhältnis Summe zu Wert Summen übersteigen den Wert Summen decken den Wert, ohne ihn zu übersteigen Summe unter dem Wert
Entschädigung höchstens der Schaden voller Schaden anteilig gekürzt

Sinnvoll ist eine Doppelversicherung praktisch nie: Der Versicherungsnehmer zahlt doppelt Beitrag, bekommt aber nur den einfachen Schaden ersetzt.

Häufige Fragen zu Doppelversicherung

Bekomme ich bei einer Doppelversicherung den Schaden doppelt ersetzt?

Nein. Nach dem Bereicherungsverbot in § 78 VVG erhalten Sie aus allen Verträgen zusammen höchstens den tatsächlich entstandenen Schaden.

Muss ich eine bestehende Versicherung dem neuen Versicherer melden?

Ja. § 77 VVG verpflichtet Sie, jedem Versicherer die andere Versicherung gegen dieselbe Gefahr unverzüglich mitzuteilen.

Kann ich eine ungewollte Doppelversicherung wieder beseitigen?

Ja. Haben Sie den Vertrag ohne Kenntnis der Doppelversicherung geschlossen, können Sie nach § 79 VVG die Aufhebung des späteren Vertrags oder eine Herabsetzung der Summe mit anteiliger Beitragsminderung verlangen.

Welchen Versicherer soll ich im Schadenfall in Anspruch nehmen?

Da die Versicherer Gesamtschuldner sind, können Sie sich an einen von ihnen halten. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherern erfolgt anschließend nach § 78 Abs. 2 VVG.

Was passiert, wenn ich absichtlich doppelt versichere?

Wurde die Doppelversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der betreffende Vertrag nach § 78 Abs. 4 VVG nichtig.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 77 VVG, Mehrere Versicherer (Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern), gesetze-im-internet.de
  2. § 78 VVG, Haftung bei Mehrfachversicherung (Gesamtschuld und Bereicherungsverbot in Abs. 1, Innenausgleich in Abs. 2, Nichtigkeit bei Bereicherungsabsicht in Abs. 4), gesetze-im-internet.de
  3. § 79 VVG, Beseitigung der Mehrfachversicherung, gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung