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Versicherungswiki

An·zei·ge·pflicht

die; Substantiv, feminin · vorvertragliche Pflicht

Kurz erklärt

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verlangt, dass der Versicherungsnehmer alle gefahrerheblichen Umstände angibt, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 VVG). Verletzt er sie, kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG verpflichtet den Antragsteller, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
  • Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG).
  • Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag zusätzlich anfechten (§ 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB).
  • Die Rechte des Versicherers erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).

Was bedeutet Anzeigepflicht?

Die Anzeigepflicht verpflichtet den Antragsteller einer Versicherung, dem Versicherer vor Vertragsschluss die für die Risikoeinschätzung wesentlichen Tatsachen mitzuteilen. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 VVG. Danach hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen dieser in Textform gefragt hat.

Entscheidend ist der Zusatz „in Textform gefragt“. Der Antragsteller muss nicht von sich aus alles offenlegen, was denkbar wäre, sondern die im Antragsformular gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Fragt der Versicherer eine bestimmte Vorerkrankung oder einen früheren Schaden nicht ab, entsteht insoweit auch keine Anzeigepflicht. Diese Frageobliegenheit trägt der Versicherer.

Von der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu unterscheiden ist die laufende Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit. Sie betrifft die Anzeige einer Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff. VVG und ist eine vertragliche Obliegenheit, kein Bestandteil des Antragsverfahrens.

Welche Folgen hat eine Verletzung?

Verletzt der Antragsteller die Anzeigepflicht, hängen die Rechte des Versicherers vom Grad des Verschuldens ab. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die möglichen Folgen hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 VVG), sonst stehen ihm diese Rechte nicht zu.

Verschulden Recht des Versicherers Norm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Rücktritt vom Vertrag § 19 Abs. 2 VVG
einfache Fahrlässigkeit oder kein Verschulden Kündigung mit Monatsfrist § 19 Abs. 3 VVG
Vertrag wäre zu anderen Bedingungen zustande gekommen rückwirkende Vertragsanpassung § 19 Abs. 4 VVG
arglistige Täuschung Anfechtung des Vertrags § 22 VVG, § 123 BGB

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der wahren Umstände abgeschlossen, wenn auch zu anderen Konditionen, tritt an die Stelle von Rücktritt oder Kündigung die Vertragsanpassung.

Welche Fristen gelten?

Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich ausüben (§ 21 Abs. 1 VVG). Zeitlich begrenzt sind die Rechte zusätzlich durch eine Ausschlussfrist: Sie erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).

Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt eine eigene Frist. Nach § 124 BGB kann der Versicherer binnen eines Jahres ab tatsächlicher Kenntnis der Täuschung anfechten. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus.

Häufige Fragen zu Anzeigepflicht

Muss ich Vorerkrankungen angeben, nach denen nicht gefragt wurde?

Nein. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG bezieht sich nur auf Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Ohne entsprechende Frage besteht keine Pflicht zur Offenlegung.

Was passiert bei einem einfachen Versehen im Antrag?

Bei einfacher Fahrlässigkeit oder fehlendem Verschulden kann der Versicherer nicht zurücktreten, sondern nur kündigen oder den Vertrag anpassen (§ 19 Abs. 3 und 4 VVG). Der Versicherungsschutz bleibt dann meist zu geänderten Bedingungen bestehen.

Wie lange kann sich der Versicherer auf eine Verletzung berufen?

Grundsätzlich fünf Jahre ab Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG). Danach sind Rücktritt, Kündigung und Anpassung ausgeschlossen.

Verliere ich bei einer Verletzung automatisch meinen Versicherungsschutz?

Nicht zwingend. Ob und in welchem Umfang der Versicherer leistungsfrei wird, richtet sich nach der ausgeübten Rechtsfolge und danach, ob die verschwiegene Tatsache für den Versicherungsfall ursächlich war (§ 21 Abs. 2 VVG).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 19 VVG, Anzeigepflicht, gesetze-im-internet.de
  2. § 21 VVG, Ausübung der Rechte des Versicherers, gesetze-im-internet.de
  3. § 22 VVG, Arglistige Täuschung, gesetze-im-internet.de
  4. § 123 BGB, Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, gesetze-im-internet.de
  5. § 124 BGB, Anfechtungsfrist, gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung