Ein·mal·bei·trag
der; Substantiv, maskulin · einmalige Zahlung
Kurz erklärt
Der Einmalbeitrag ist eine einmalige Beitragszahlung statt laufender Beiträge, etwa bei der Sofortrente oder einer Einmalbeitrags-Lebensversicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Einmalbeitrag ist die vollständige Zahlung des Versicherungsbeitrags in einer Summe bei Vertragsabschluss, nicht in laufenden Raten.
- Typisch ist der Einmalbeitrag bei der Sofortrente und bei Einmalbeitrags-Lebensversicherungen gegen einmalige Zahlung.
- Weil das gesamte Kapital sofort angelegt wird, wirkt der Zinseszins über die volle Laufzeit.
- Die Besteuerung hängt von der Vertragsart ab: Ertragsanteil bei der Rente, hälftiger oder voller Ertrag bei Kapitalauszahlung.
Was ist ein Einmalbeitrag?
Ein Einmalbeitrag ist ein Versicherungsbeitrag, den der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss in einer einzigen Zahlung leistet. Statt monatlicher oder jährlicher Raten fließt der gesamte Betrag sofort in den Vertrag ein. Der Begriff wird vor allem in der Lebens- und Rentenversicherung verwendet, etwa bei der Sofortrente oder einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung.
Der praktische Vorteil liegt in der Anlagedauer: Das komplette Kapital arbeitet vom ersten Tag an, sodass Zinsen und Überschüsse auf den vollen Betrag anfallen. Wer dagegen laufend einzahlt, verzinst zu Beginn nur einen kleinen Teilbetrag.
| Merkmal | Einmalbeitrag | Laufender Beitrag |
|---|---|---|
| Zahlung | einmalig bei Abschluss | monatlich oder jährlich |
| Kapitalbasis | sofort voll angelegt | wächst über die Zeit |
| Typische Produkte | Sofortrente, Einmal-LV | klassische Renten- und Risikoverträge |
Wie wird ein Einmalbeitrag besteuert?
Die Steuerregeln richten sich nach der Auszahlungsform. Bei einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag wird nur der Ertragsanteil der Rente besteuert, nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und bleibt für die gesamte Laufzeit gleich.
Wird stattdessen ein Kapitalbetrag ausgezahlt, gilt § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und gezahltem Beitrag. Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen ab 2012), wird nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz angesetzt. Sonst ist der volle Ertrag steuerpflichtig.
Häufige Fragen zu Einmalbeitrag
Ist ein Einmalbeitrag steuerlich absetzbar?
In der Regel nicht. Beiträge zu privaten Renten- und Lebensversicherungen gegen Einmalzahlung sind meist nicht als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Maßgeblich bleibt die Besteuerung der späteren Auszahlung.
Für wen lohnt sich ein Einmalbeitrag?
Vor allem für Menschen mit verfügbarem Kapital, etwa aus einer Abfindung oder Erbschaft, die daraus eine sofortige oder spätere lebenslange Rente erzeugen möchten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 22 Nummer 1 EStG, Besteuerung von Leibrenten mit dem Ertragsanteil (gesetze-im-internet.de/estg/__22.html)
- § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Erträge aus Kapitallebensversicherungen (gesetze-im-internet.de/estg/__20.html)
Redaktion & Aktualität
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung