Be·zugs·be·rech·tig·ter
der; Substantiv, maskulin · Leistungsempfänger
Kurz erklärt
Der Bezugsberechtigte erhält im Leistungsfall die Leistung aus einer Lebensversicherung. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt werden (§§ 159, 160 VVG).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Leistungsfall die Auszahlung aus einer Lebensversicherung erhält.
- Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt werden (§ 159 VVG).
- Bezugsberechtigter, Versicherungsnehmer und versicherte Person können, müssen aber nicht dieselbe Person sein.
- Benennt der Versicherungsnehmer niemanden, fließt die Leistung an seine Erben (§ 160 VVG).
Was ist ein Bezugsberechtigter?
Der Bezugsberechtigte ist Inhaber des Bezugsrechts: die Person, die aus einer Lebensversicherung im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung ausgezahlt bekommt. Bestimmt wird er vom Versicherungsnehmer, also von demjenigen, der den Vertrag geschlossen hat und die Beiträge zahlt. Nach § 159 VVG darf der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten benennen und diese Bestimmung auch wieder ändern.
Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei weiteren Rollen. Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner des Versicherers. Die versicherte Person ist diejenige, auf deren Leben oder Gesundheit der Vertrag abgestellt ist. Der Bezugsberechtigte ist dagegen der Empfänger der Leistung. In der Praxis fallen diese Rollen oft auseinander, etwa wenn ein Ehepartner den anderen absichert.
| Rolle | Funktion |
|---|---|
| Versicherungsnehmer | schließt den Vertrag, zahlt die Beiträge |
| Versicherte Person | Person, auf deren Risiko der Vertrag läuft |
| Bezugsberechtigter | erhält die Leistung im Versicherungsfall |
Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht
Das Bezugsrecht kann auf zwei Arten eingeräumt werden. Beim widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte den Anspruch auf die Leistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Das ist der gesetzliche Regelfall.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte den Anspruch bereits mit der Benennung. Eine spätere Änderung ist dann nur noch mit seiner Zustimmung möglich (§ 159 VVG). Werden mehrere Personen ohne Angabe von Anteilen benannt, sind sie nach § 160 VVG zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.
Häufige Fragen zu Bezugsberechtigter
Kann ich den Bezugsberechtigten nachträglich ändern?
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht ja, jederzeit und ohne Zustimmung des Begünstigten. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist eine Änderung nur mit dessen Einwilligung möglich.
Was passiert ohne benannten Bezugsberechtigten?
Ist niemand bezugsberechtigt oder erwirbt der Benannte sein Recht nicht, fällt die Leistung an den Versicherungsnehmer beziehungsweise nach dessen Tod an seine Erben (§ 160 VVG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 159 VVG (Bezugsberechtigung), gesetze-im-internet.de
- § 160 VVG (Auslegung der Bezugsberechtigung), gesetze-im-internet.de
Redaktion & Aktualität
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung