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Versicherungswiki

Ab·schluss·kos·ten

Plural; Substantiv · Vertragskosten

Kurz erklärt

Abschlusskosten sind die Kosten für das Zustandekommen eines Vertrags, vor allem die Vermittlerprovision. In der Lebensversicherung werden sie über die Zillmerung auf die ersten Jahre verteilt und mindern anfangs den Rückkaufswert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschlusskosten sind die einmaligen Kosten, die bei der Vermittlung und dem Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallen, allen voran die Provision für den Vermittler.
  • In der Lebens- und Rentenversicherung werden sie über die Zillmerung mit den ersten Beiträgen verrechnet.
  • Nach § 169 Abs. 3 VVG müssen sie bei der Berechnung des Rückkaufswerts gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden.
  • Dadurch fällt der Rückkaufswert in den Anfangsjahren niedriger aus als die Summe der gezahlten Beiträge.

Was sind Abschlusskosten?

Abschlusskosten sind alle Aufwendungen eines Versicherers, die unmittelbar mit dem Zustandekommen eines Vertrags zusammenhängen. Dazu zählen vor allem die Provision oder Courtage für den Versicherungsvermittler, außerdem die Kosten für Antragsbearbeitung, Risikoprüfung und die Ausstellung der Police. Von den laufenden Verwaltungskosten sind sie zu unterscheiden, denn diese fallen während der gesamten Vertragslaufzeit für die Betreuung an.

Kostenart Beispiele
Abschlusskosten Vermittlerprovision, Antragsbearbeitung, Risikoprüfung
Verwaltungskosten Beitragseinzug, Vertragsverwaltung, laufende Betreuung

Zillmerung und Rückkaufswert

Bei Lebens- und Rentenversicherungen werden die Abschlusskosten nicht sofort, sondern über das Verfahren der Zillmerung mit den ersten Beiträgen verrechnet. Der Sparanteil der frühen Beiträge fließt also zunächst in die Tilgung der Vertriebskosten. § 169 Abs. 3 VVG begrenzt dieses Vorgehen: Für die Berechnung des Rückkaufswerts müssen die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden. Zusätzlich deckelt die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) den anrechenbaren Höchstzillmersatz auf 25 Promille der Beitragssumme.

Für Versicherte bedeutet das: Wer einen solchen Vertrag in den ersten Jahren kündigt, erhält oft deutlich weniger zurück als er eingezahlt hat, weil die Abschlusskosten dann noch nicht vollständig verrechnet sind. Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist nach § 169 Abs. 5 VVG unwirksam.

Häufige Fragen zu Abschlusskosten

Wie hoch dürfen die Abschlusskosten in der Lebensversicherung sein?

Der bei der Berechnung anrechenbare Höchstzillmersatz liegt bei 25 Promille der Beitragssumme. Die tatsächlich kalkulierten Kosten weist der Versicherer im Produktinformationsblatt aus.

Warum ist der Rückkaufswert am Anfang so niedrig?

Weil die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Erst nach einigen Jahren übersteigt der angesparte Wert die verrechneten Kosten spürbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 169 VVG (Rückkaufswert), insbesondere Abs. 3 zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre und Abs. 5 zum unzulässigen Kostenabzug, gesetze-im-internet.de
  2. Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), Höchstzillmersatz von 25 Promille der Beitragssumme

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung