Di·rekt·zu·sa·ge
die; Substantiv, feminin · unmittelbare Pensionszusage
Kurz erklärt
Bei der Direktzusage (Pensionszusage) verspricht der Arbeitgeber die Versorgung unmittelbar und zahlt sie später selbst. Er bildet dafür Rückstellungen; die Ansprüche sind über den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung und zahlt sie im Leistungsfall unmittelbar aus dem eigenen Betriebsvermögen. Sie wird deshalb auch unmittelbare Pensionszusage genannt.
- Sie ist einer von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Ein externer Versorgungsträger wie eine Versicherung ist nicht zwischengeschaltet.
- Für die künftige Verpflichtung bildet der Arbeitgeber in der Bilanz Pensionsrückstellungen; steuerlich gelten dabei die Vorgaben des § 6a EStG.
- Wird der Arbeitgeber insolvent, springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für die gesetzlich geschützten Ansprüche ein (§ 7 BetrAVG).
- Die Direktzusage unterliegt keiner Aufsicht durch die BaFin, weil kein beaufsichtigter Versorgungsträger die Leistung erbringt.
Was ist eine Direktzusage?
Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Versorgung selbst und ohne Einschaltung eines externen Trägers verspricht. Der Arbeitnehmer erhält damit einen direkten Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber auf die zugesagte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung. Ausgezahlt wird später aus den laufenden Mitteln oder dem Vermögen des Unternehmens.
Rechtlich zählt die Direktzusage zu den betrieblichen Altersversorgungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Begriffe Direktzusage, Pensionszusage und unmittelbare Versorgungszusage bezeichnen denselben Durchführungsweg. Anders als bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds fließt kein Beitrag an eine Versicherung oder Versorgungseinrichtung. Das Unternehmen trägt die Versorgungslast in eigener Verantwortung.
Für die absehbaren Zahlungen bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen. Diese mindern in der Ansparphase den steuerlichen Gewinn. Die Höhe und die Bewertung dieser Rückstellungen richten sich nach § 6a EStG, der unter anderem einen festen Rechnungszins von 6 Prozent für die steuerliche Bewertung vorschreibt.
Insolvenzsicherung, Steuer und Unverfallbarkeit
Weil die Leistung allein vom Arbeitgeber abhängt, ist der Insolvenzschutz zentral. Für die Direktzusage besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit. Kann ein insolventes Unternehmen die zugesagte Betriebsrente nicht mehr zahlen, tritt der PSVaG nach § 7 BetrAVG für die geschützten Ansprüche ein. Die Beiträge zu dieser Sicherung trägt der Arbeitgeber (§ 10 BetrAVG).
Steuerlich gilt für den Arbeitnehmer die nachgelagerte Besteuerung: In der Anwartschaftsphase entsteht kein zu versteuernder Zufluss, erst die später ausgezahlte Betriebsrente wird als Einkunft besteuert. Sozialversicherungsrechtlich können auf Betriebsrenten Beiträge anfallen.
Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Leistungsfall aus, bleibt eine Anwartschaft unter den Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erhalten (gesetzliche Unverfallbarkeit). Laufende Betriebsrenten muss der Arbeitgeber zudem regelmäßig auf eine Anpassung prüfen (§ 16 BetrAVG).
| Merkmal | Direktzusage | Externe Wege (z. B. Direktversicherung) |
|---|---|---|
| Versorgungsträger | Arbeitgeber selbst | externer Träger (Versicherung, Kasse, Fonds) |
| Finanzierung im Leistungsfall | aus Unternehmensmitteln | aus dem Vermögen des Trägers |
| Bilanz | Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) | keine Rückstellung dieser Art |
| Insolvenzschutz | PSVaG (§ 7 BetrAVG) | überwiegend kein PSVaG-Schutz nötig |
| BaFin-Aufsicht | nein | ja (Versicherer, Kassen, Fonds) |
Häufige Fragen zu Direktzusage
Ist Pensionszusage dasselbe wie Direktzusage?
Ja. Pensionszusage, unmittelbare Versorgungszusage und Direktzusage bezeichnen denselben Durchführungsweg, bei dem der Arbeitgeber die Versorgung selbst verspricht und aus eigenen Mitteln erbringt.
Was passiert mit meiner Direktzusage, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?
Für die gesetzlich geschützten Ansprüche tritt der Pensions-Sicherungs-Verein ein und zahlt die Betriebsrente weiter (§ 7 BetrAVG). Die Beiträge dafür hat zuvor der Arbeitgeber getragen.
Warum bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen?
Weil er die spätere Leistung selbst schuldet, muss er die künftige Verpflichtung bilanziell abbilden. Die steuerliche Bewertung dieser Rückstellungen regelt § 6a EStG.
Wird die Direktzusage von der BaFin beaufsichtigt?
Nein. Da kein externer, beaufsichtigter Versorgungsträger beteiligt ist, unterliegt die Direktzusage selbst keiner BaFin-Aufsicht. Den Schutz übernimmt bei Insolvenz der PSVaG.
Muss die laufende Betriebsrente erhöht werden?
Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre prüfen, ob eine Anpassung der laufenden Leistung angemessen ist (§ 16 BetrAVG). Ob und in welcher Höhe angepasst wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, Zusage der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber, gesetze-im-internet.de
- § 1b Abs. 1 BetrAVG, Unverfallbarkeit der Anwartschaft, gesetze-im-internet.de
- § 7 BetrAVG, Umfang des Insolvenzschutzes durch den PSVaG, gesetze-im-internet.de
- § 10 BetrAVG, Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein, gesetze-im-internet.de
- § 16 BetrAVG, Anpassungsprüfungspflicht laufender Betriebsrenten, gesetze-im-internet.de
- § 6a EStG, Pensionsrückstellungen und steuerliche Bewertung, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung