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Versicherungswiki

Kfz-Un·fall·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Insassenschutz

Kurz erklärt

Die Kfz-Unfallversicherung (Insassenunfallversicherung) leistet bei Unfällen im oder am versicherten Fahrzeug, unabhängig von der Schuldfrage. Heute ist sie meist entbehrlich, da andere Policen Personenschäden abdecken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kfz-Unfallversicherung, auch Insassenunfallversicherung genannt, ist eine private Unfallversicherung, die an ein bestimmtes Fahrzeug gekoppelt ist und Personenschäden von Fahrer und Mitfahrern absichert.
  • Sie ist eine reine Summenversicherung nach § 178 VVG: Sie zahlt die vereinbarte Summe unabhängig davon, wer den Unfall verschuldet hat.
  • Voraussetzung ist ein Unfall im Sinne von § 178 Absatz 2 VVG, also ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes, unfreiwilliges Ereignis mit Gesundheitsschädigung.
  • Für Mitfahrer ist der Schutz meist entbehrlich, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung deren Personenschäden ohnehin deckt (§ 115 VVG).
  • Eine echte Lücke schließt sie fast nur beim Fahrer, der einen Unfall selbst verschuldet und deshalb keine Ansprüche gegen die eigene Haftpflicht hat.

Was ist eine Kfz-Unfallversicherung?

Die Kfz-Unfallversicherung ist eine auf ein konkretes Kraftfahrzeug bezogene private Unfallversicherung. Versichert sind nicht namentlich benannte Personen, sondern alle, die sich beim Unfall im oder am versicherten Fahrzeug befinden, etwa beim Ein- und Aussteigen, Beladen oder einer Panne. Leistungen fließen bei dauerhafter Invalidität, im Todesfall und je nach Vertrag als Tagegeld oder Krankenhaustagegeld.

Rechtlich handelt es sich um eine Summenversicherung. Anders als ein Schadenersatzanspruch richtet sich die Leistung nicht nach dem tatsächlich erlittenen Schaden, sondern nach der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Der Invaliditätsgrad wird über die Gliedertaxe bestimmt, die einzelnen Körperteilen feste Prozentsätze zuordnet. Weil die Versicherung nach dem Summenprinzip arbeitet, ist die Schuldfrage für die Auszahlung ohne Bedeutung.

Der Versicherer leistet nur, wenn ein Unfall im Sinne von § 178 Absatz 2 VVG vorliegt. Danach muss die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Fehlt eines dieser Merkmale, besteht kein Anspruch.

Warum die Versicherung heute meist entbehrlich ist

Für Mitfahrer gibt es zwei Wege der Absicherung, die den Insassenschutz überflüssig machen. Bei einem selbst verschuldeten Unfall haften der Fahrer und Halter für die Verletzungen ihrer Mitfahrer, und diese Ansprüche übernimmt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Verursacht ein anderer den Unfall, zahlt dessen Haftpflichtversicherung. In beiden Fällen können Geschädigte den Anspruch nach § 115 VVG direkt gegen den Versicherer richten; die Halterhaftung folgt aus § 7 StVG, die Fahrerhaftung aus § 18 StVG. Anders als die pauschale Summe der Insassenunfallversicherung ersetzt die Haftpflicht den konkreten Schaden einschließlich Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Die einzige nennenswerte Lücke betrifft den Fahrer selbst: Wer einen Unfall allein verschuldet, hat gegen die eigene Haftpflicht keinen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Personenschäden, denn er ist nicht geschädigter Dritter. Diesen Fall deckt jedoch eine personenbezogene private Unfallversicherung ebenso ab, und zwar rund um die Uhr und nicht nur im Auto.

Situation Kfz-Haftpflicht Private Unfallversicherung Insassenunfallversicherung
Mitfahrer, fremdverschuldet zahlt (gegnerische) zahlt (falls vorhanden) zahlt
Mitfahrer, selbstverschuldet zahlt (eigene) zahlt (falls vorhanden) zahlt
Fahrer, selbstverschuldet zahlt nicht zahlt (falls vorhanden) zahlt
Schutz außerhalb des Fahrzeugs nein ja nein

Häufige Fragen zu Kfz-Unfallversicherung

Ist die Insassenunfallversicherung dasselbe wie die Kfz-Unfallversicherung?

Ja, beide Begriffe bezeichnen dieselbe fahrzeuggebundene private Unfallversicherung für die Insassen eines bestimmten Autos.

Zahlt sie auch, wenn ich selbst schuld bin?

Ja. Als Summenversicherung nach § 178 VVG leistet sie unabhängig von der Schuldfrage, sofern ein versicherter Unfall vorliegt.

Ist der Abschluss sinnvoll?

In den meisten Fällen nicht. Personenschäden von Mitfahrern deckt bereits die Kfz-Haftpflicht, den Fahrer schützt eine personenbezogene private Unfallversicherung umfassender.

Welche Personen sind versichert?

Alle Insassen des im Vertrag genannten Fahrzeugs, ohne namentliche Nennung, also auch wechselnde Mitfahrer.

Wonach richtet sich die Höhe der Leistung?

Nach der vereinbarten Versicherungssumme und, bei dauerhafter Invalidität, nach dem über die Gliedertaxe ermittelten Invaliditätsgrad.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 178 VVG, Leistung des Versicherers und Unfallbegriff, gesetze-im-internet.de
  2. § 179 VVG, versicherte Person in der Unfallversicherung, gesetze-im-internet.de
  3. § 115 VVG, Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, gesetze-im-internet.de
  4. § 7 StVG, Haftung des Fahrzeughalters, gesetze-im-internet.de
  5. § 18 StVG, Haftung des Fahrzeugführers, gesetze-im-internet.de
  6. Verbraucherzentrale Niedersachsen, Insassen-Unfallversicherung häufig überflüssig

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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung