Voll·kas·ko·ver·si·che·rung
die; Substantiv, feminin · Kfz-Vollschutz
Kurz erklärt
Die Vollkaskoversicherung umfasst die Leistungen der Teilkasko und ersetzt zusätzlich selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug sowie Vandalismus. Nach einem Schaden erfolgt eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vollkaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, auch bei selbst verschuldeten Unfällen und bei Vandalismus. Sie schließt alle Leistungen der Teilkaskoversicherung ein.
- Sie ist keine Pflichtversicherung, sondern freiwillig. Vorgeschrieben ist allein die Kfz-Haftpflicht nach § 1 PflVG.
- Rechtlich beruht der Schutz auf dem Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB); das Verhältnis regelt das VVG (§ 1 VVG).
- Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden darf der Versicherer die Leistung kürzen (§ 81 Absatz 2 VVG). Viele Tarife verzichten auf diesen Einwand, oft mit Ausnahmen wie Alkohol am Steuer.
- Meldet man einen selbst verursachten Schaden, folgt eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Die Beiträge steigen dadurch für die nächsten Jahre.
Was ist eine Vollkaskoversicherung?
Die Vollkaskoversicherung ist die umfassendere von zwei Kasko-Varianten und ersetzt Schäden am eigenen Auto. Sie umfasst zunächst sämtliche Leistungen der Teilkasko, etwa bei Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel, Glasbruch, Wildunfall oder Marderbiss. Darüber hinaus zahlt sie in zwei Fällen, die die Teilkasko nicht abdeckt: bei einem selbst verschuldeten Unfall am eigenen Fahrzeug und bei mut- oder böswilliger Beschädigung durch Dritte, also Vandalismus.
Anders als die Kfz-Haftpflicht ist die Vollkasko freiwillig. Die Haftpflicht deckt Schäden, die man anderen zufügt, und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PflVG). Die Vollkasko dagegen schützt das eigene Auto und beruht allein auf dem Versicherungsvertrag. Welche Schäden im Einzelnen ersetzt werden, ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die jeder Anbieter seinem Vertrag zugrunde legt. Für das Vertragsverhältnis gelten ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 1 VVG).
Sinnvoll ist eine Vollkasko vor allem bei neuen, hochwertigen oder finanzierten Fahrzeugen. Bei einem Kredit oder Leasing verlangt der Geber den Schutz häufig sogar vertraglich, weil das Auto als Sicherheit dient.
Was die Vollkasko leistet, und was nicht
Der Unterschied zur Teilkasko lässt sich an typischen Schadensfällen zeigen:
| Schadensursache | Teilkasko | Vollkasko |
|---|---|---|
| Diebstahl, Brand, Explosion | ja | ja |
| Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung | ja | ja |
| Wildunfall, Marderbiss, Glasbruch | ja | ja |
| Selbst verschuldeter Unfall am eigenen Auto | nein | ja |
| Vandalismus (mutwillige Beschädigung) | nein | ja |
| Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners | nein (Haftpflicht) | nein (Haftpflicht) |
Nicht ersetzt werden reine Verschleiß- und Betriebsschäden sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Wer den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht, verliert den Anspruch vollständig (§ 81 Absatz 1 VVG).
Rückstufung, Schadenfreiheitsklasse und Selbstbeteiligung
Die Vollkasko führt ein eigenes System der Schadenfreiheitsklassen, getrennt von der Haftpflicht. Schadenfreie Jahre senken den Beitrag. Reguliert der Versicherer dagegen einen selbst verschuldeten Schaden, kommt es zur Rückstufung: Man rutscht in eine niedrigere Klasse und zahlt für mehrere Jahre höhere Beiträge. Näheres dazu erklärt der Eintrag zum Schadenfreiheitsrabatt. Die Teilkasko kennt keine solche Klasseneinstufung, ein Teilkaskoschaden führt daher nicht zur Rückstufung.
Bei kleineren Schäden lohnt sich deshalb die Rechnung, ob eine Meldung sinnvoll ist. Steigt der Beitrag über die Folgejahre stärker als die Erstattung, trägt man den Schaden besser selbst. Zusätzlich vereinbaren die meisten Verträge eine Selbstbeteiligung, häufig 300 Euro in der Vollkasko und 150 Euro in der Teilkasko. Diesen Betrag trägt der Versicherungsnehmer je Schaden selbst; eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag.
Grobe Fahrlässigkeit und Leistungskürzung
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, etwa durch das Missachten einer roten Ampel, darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 81 Absatz 2 VVG). Die Kürzung erfolgt quotal, in Ausnahmefällen kann sie bis auf null gehen. Viele moderne Tarife verzichten allerdings ausdrücklich auf diesen Einwand und zahlen auch bei grober Fahrlässigkeit voll, oft mit Ausnahmen wie Alkohol- oder Drogenfahrten und Diebstahl. Wer nach einem Schaden Fristen oder Anzeigepflichten verletzt, riskiert zusätzlich eine Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG).
Häufige Fragen zu Vollkaskoversicherung
Zahlt die Vollkasko bei einem selbst verschuldeten Unfall?
Ja. Genau das unterscheidet sie von der Teilkasko. Sie ersetzt den Schaden am eigenen Fahrzeug auch dann, wenn man den Unfall selbst verursacht hat, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ist eine Vollkaskoversicherung Pflicht?
Nein. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Kfz-Haftpflicht (§ 1 PflVG). Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen kann der Kredit- oder Leasinggeber die Vollkasko jedoch vertraglich verlangen.
Wie wirkt sich ein Vollkaskoschaden auf den Beitrag aus?
Ein regulierter Schaden führt zur Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, wodurch der Beitrag über mehrere Jahre steigt. Bei kleinen Schäden kann es günstiger sein, sie selbst zu tragen.
Zahlt die Vollkasko bei grober Fahrlässigkeit?
Nach dem Gesetz darf der Versicherer die Leistung kürzen (§ 81 Absatz 2 VVG). Viele Tarife verzichten aber auf diesen Einwand und zahlen voll, meist mit Ausnahmen bei Alkohol am Steuer.
Lohnt sich eine Vollkasko für ein älteres Auto?
Meist nicht. Sinkt der Zeitwert des Fahrzeugs, steht der Beitrag oft nicht mehr im Verhältnis zur möglichen Entschädigung. Für neue oder finanzierte Wagen ist sie dagegen empfehlenswert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 VVG, Vertragstypische Pflichten, gesetze-im-internet.de
- § 81 VVG, Herbeiführung des Versicherungsfalles, gesetze-im-internet.de
- § 28 VVG, Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, gesetze-im-internet.de
- § 1 PflVG, Versicherungspflicht (Kfz-Haftpflicht), gesetze-im-internet.de
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Musterbedingungen, Abschnitt A.2 Kaskoversicherung
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung