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Versicherungswiki

De·ckungs·ka·pi·tal

das; Substantiv, neutrum · Rückstellung der LV

Kurz erklärt

Das Deckungskapital, auch Deckungsrückstellung, ist das vom Versicherer zurückgestellte Kapital für künftige Leistungen aus Lebensversicherungen (§ 341f HGB). Es bildet die Basis des Rückkaufswerts.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Deckungskapital ist der Betrag, den ein Lebensversicherer für einen Vertrag zurückstellt, um die zugesagten künftigen Leistungen sicher erfüllen zu können.
  • Im Jahresabschluss des Versicherers heißt derselbe Posten Deckungsrückstellung; die Rechtsgrundlage ist § 341f HGB.
  • Das Deckungskapital bildet die rechnerische Grundlage für den Rückkaufswert bei Kündigung.
  • Berechnet wird es mit versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen, darunter Sterbetafel, Kosten und Rechnungszins.

Was ist das Deckungskapital?

Das Deckungskapital ist das Kapital, das ein Lebensversicherer aus den gezahlten Beiträgen ansammelt und zurückstellt, um seine späteren Leistungsverpflichtungen zu decken, also Ablaufleistung, Rente oder Todesfallsumme. In der Bilanz führt der Versicherer diesen Posten als Deckungsrückstellung. Beide Begriffe meinen wirtschaftlich dasselbe. Nach § 341f HGB ist die Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematisch errechneten Wertes der Verpflichtungen einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile zu bilden.

In den ersten Vertragsjahren ist das Deckungskapital gering, weil aus den Beiträgen zunächst die Abschluss- und Verwaltungskosten gedeckt werden. Danach wächst es mit jedem Beitrag und den gutgeschriebenen Zinsen an.

Wie wird das Deckungskapital berechnet?

§ 341f HGB schreibt für die Berechnung die prospektive Methode vor: Der Barwert der künftigen Leistungen wird dem Barwert der künftigen Beiträge gegenübergestellt. Ist das nicht möglich, ist die retrospektive Methode zulässig, die von den aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben ausgeht.

Wichtigste Rechnungsgrundlagen sind Sterbetafel, Kosten und Rechnungszins. Für Neuverträge begrenzt § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) den Höchstrechnungszins; seit dem 1. Januar 2025 liegt er bei 1,0 Prozent für Verpflichtungen in Euro. Ein höherer garantierter Zins darf der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden.

Aus dem Deckungskapital leitet sich der Rückkaufswert ab. Bei Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nach § 169 VVG das zum Ende der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital, gegebenenfalls vermindert um einen vereinbarten Abzug. Als Untergrenze gilt dabei das Deckungskapital, das sich ergibt, wenn die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.

Häufige Fragen zu Deckungskapital

Ist das Deckungskapital dasselbe wie die Deckungsrückstellung?

Ja, wirtschaftlich meinen beide Begriffe dasselbe. Deckungsrückstellung ist der bilanzielle Fachausdruck aus § 341f HGB, Deckungskapital die versicherungsmathematische Bezeichnung für denselben Wert.

Bekomme ich bei Kündigung das gesamte Deckungskapital ausgezahlt?

Nicht zwingend. Der Rückkaufswert entspricht dem Deckungskapital, kann aber um einen vereinbarten Stornoabzug vermindert sein. In frühen Jahren liegt er wegen der verteilten Abschlusskosten meist unter den eingezahlten Beiträgen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 341f HGB (Deckungsrückstellung), gesetze-im-internet.de
  2. § 169 VVG (Rückkaufswert), gesetze-im-internet.de
  3. § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV 2016), gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung