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Versicherungswiki

Om·buds·mann

der; Substantiv, maskulin · Schlichtungsstelle

Kurz erklärt

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die Streit zwischen Verbrauchern und Versicherern kostenlos und außergerichtlich klärt. Seine Entscheidung bindet den Versicherer bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige, staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach § 214 VVG, die Streit zwischen Versicherten und Versicherern außergerichtlich beilegt.
  • Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Getragen wird es vom Trägerverein Versicherungsombudsmann e. V.
  • Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist die Entscheidung für das Versicherungsunternehmen bindend, bis 100.000 Euro spricht der Ombudsmann eine unverbindliche Empfehlung aus.
  • Für den Verbraucher ist der Spruch nie bindend: Der Weg zum Gericht bleibt jederzeit offen.
  • Während des Verfahrens ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB).

Was ist der Versicherungsombudsmann?

Der Versicherungsombudsmann ist eine private, aber staatlich anerkannte Schlichtungsstelle, an die sich Versicherte wenden können, wenn sie mit ihrem Versicherer über eine Leistung streiten. Träger ist der Verein Versicherungsombudsmann e. V. mit Sitz in Berlin, dem ein großer Teil der deutschen Versicherungsunternehmen angehört. Die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle richtet sich nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und § 214 VVG.

Zuständig ist der Ombudsmann für nahezu alle Sparten wie Rechtsschutz, Hausrat, Haftpflicht, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausgenommen ist die private Kranken- und Pflegeversicherung: Dafür gibt es eine eigene Stelle, den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Wer als Versicherungsnehmer unsicher ist, welche Stelle passt, kann dies vorab telefonisch oder online klären.

Der Ombudsmann prüft die Beschwerde nach Recht und Gesetz, also nach denselben Maßstäben wie ein Gericht. Er ist weisungsfrei und an keine Vorgabe des Trägervereins gebunden.

Wann bindet die Entscheidung, wann folgt eine Empfehlung?

Wie stark der Spruch des Ombudsmanns wirkt, hängt vom Beschwerdewert ab, also vom Geldbetrag, um den gestritten wird.

Beschwerdewert Wirkung für den Versicherer Wirkung für den Verbraucher
bis 10.000 Euro bindende Entscheidung nicht bindend, Klage bleibt möglich
über 10.000 bis 100.000 Euro unverbindliche Empfehlung nicht bindend
über 100.000 Euro in der Regel nicht zuständig Weg zum Gericht

Ist der Versicherer an eine Entscheidung gebunden, muss er sie umsetzen, selbst wenn er sie für falsch hält. Der Verbraucher dagegen kann ein für ihn ungünstiges Ergebnis ignorieren und den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. In der Praxis folgen die Unternehmen auch den unverbindlichen Empfehlungen häufig.

Ablauf und Kosten des Verfahrens

Vor der Beschwerde sollte der Streit dem Versicherer zunächst selbst vorgelegt werden. Bleibt eine Einigung aus, reicht der Verbraucher seine Beschwerde schriftlich oder online ein und schildert den Sachverhalt. Der Ombudsmann fordert eine Stellungnahme des Versicherers an, wertet die Unterlagen aus und entscheidet.

Für Verbraucher entstehen keine Gebühren. Nur eigene Kosten, etwa für einen frei beauftragten Anwalt, trägt jeder selbst. Ein Anwalt ist jedoch nicht nötig, das Verfahren ist auf Laien zugeschnitten.

Wichtig für Fristen: Solange das Schlichtungsverfahren läuft, ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens. Ein Anspruch verfällt also nicht allein deshalb, weil man zunächst den Ombudsmann anruft statt sofort zu klagen.

Der Ombudsmann prüft nur den Anspruch dem Grunde nach. Fragen wie eine mögliche Quotelung der Leistung wegen einer Pflichtverletzung klärt er im Rahmen der Rechtslage mit, ersetzt aber kein Gerichtsurteil mit Beweisaufnahme durch Zeugen oder Sachverständige.

Häufige Fragen zum Versicherungsombudsmann

Was kostet das Verfahren beim Versicherungsombudsmann?

Für Verbraucher ist es kostenlos. Finanziert wird die Stelle über Beiträge der angeschlossenen Versicherungsunternehmen.

Ist die Entscheidung des Ombudsmanns bindend?

Bis 10.000 Euro Beschwerdewert ist sie für den Versicherer bindend, für den Verbraucher nie. Zwischen 10.000 und 100.000 Euro ergeht eine unverbindliche Empfehlung.

Kann ich nach dem Ombudsmann noch klagen?

Ja. Der Rechtsweg bleibt für Verbraucher in jedem Fall offen, unabhängig vom Ausgang der Schlichtung.

Ist der Ombudsmann auch für die private Krankenversicherung zuständig?

Nein. Dafür ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als eigene Schlichtungsstelle zuständig.

Verjährt mein Anspruch, während der Ombudsmann prüft?

Nein. Die Verjährung ist während des Verfahrens gehemmt und läuft erst sechs Monate nach dessen Ende weiter.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 214 VVG, Schlichtungsstelle und anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, gesetze-im-internet.de
  2. § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB, Hemmung der Verjährung durch Verbraucherschlichtung, gesetze-im-internet.de
  3. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), gesetze-im-internet.de
  4. Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e. V. (VomVO), versicherungsombudsmann.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung