Ver·kehrs·op·fer·hil·fe
die; Substantiv, feminin · Entschädigungsfonds
Kurz erklärt
Die Verkehrsopferhilfe e.V. ist der Entschädigungsfonds, der Geschädigte entschädigt, wenn der Unfallverursacher nicht versichert, unbekannt oder insolvent ist (§§ 12 ff. PflVG).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) ist der gesetzliche Auffangfonds für Verkehrsunfälle, wenn kein regulärer Kfz-Haftpflichtversicherer einsteht.
- Sie leistet vor allem, wenn der Verursacher unbekannt bleibt (Fahrerflucht), kein Versicherungsschutz bestand oder der Versicherer insolvent ist.
- Rechtsgrundlage sind § 12 PflVG und folgende; getragen wird der Fonds von allen deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern.
- Bei reinen Sachschäden durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug trägt der Geschädigte einen Selbstbehalt von 500 Euro.
Was ist die Verkehrsopferhilfe?
Die Verkehrsopferhilfe ist ein von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern getragener Verein mit Sitz in Hamburg, der als Entschädigungsfonds Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen reguliert. Sie springt ein, wenn ein Geschädigter seinen berechtigten Anspruch nicht bei einem regulären Versicherer geltend machen kann. Damit schließt der Fonds die letzten Lücken der Pflichtversicherung und schützt Unfallopfer vor Härten, gegen die sie sich selbst nicht absichern können.
Der Fonds ersetzt keine eigene Police und ist gegenüber anderen Ersatzquellen nachrangig: Ein Anspruch besteht nur, soweit der Geschädigte weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadensversicherer Ersatz erlangen kann.
Wann zahlt die Verkehrsopferhilfe?
Die zentralen Fallgruppen ergeben sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG):
| Situation | Rechtsgrundlage | Was gilt |
|---|---|---|
| Fahrzeug nicht ermittelbar (Fahrerflucht) | § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG | Personenschäden voll; Sachschäden erst über 500 Euro |
| Keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung | § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG | Ersatz von Personen- und Sachschäden |
| Versicherer verweigert Deckung wegen vorsätzlicher Tat | § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG | Fonds tritt für den Geschädigten ein |
| Versicherer insolvent | §§ 17 bis 22 PflVG | Die VOH wirkt seit 2024 als Insolvenzfonds |
Der Selbstbehalt von 500 Euro bei reinen Sachschäden greift nur, wenn das schädigende Fahrzeug unbekannt bleibt. Er soll Missbrauch bei nicht nachweisbaren Schäden begrenzen. Für Personenschäden gilt dieser Abzug nicht. Die eigentliche Aufgabenwahrnehmung durch die Verkehrsopferhilfe regelt § 24 PflVG.
Häufige Fragen zu Verkehrsopferhilfe
Wer zahlt bei Fahrerflucht, wenn der Verursacher nicht gefunden wird?
Dann kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe wenden. Personenschäden werden erstattet, bei reinen Sachschäden bleibt ein Selbstbehalt von 500 Euro.
Kostet die Verkehrsopferhilfe den Geschädigten etwas?
Nein. Der Fonds wird von den Mitgliedsversicherern der Kfz-Haftpflicht finanziert. Wer bereits eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung hat, wickelt einen fremdverschuldeten Schaden aber zuerst über den gegnerischen Versicherer ab.
Springt die VOH auch bei Insolvenz meines Versicherers ein?
Ja. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2118 im Jahr 2024 nimmt die Verkehrsopferhilfe zusätzlich die Aufgabe des Insolvenzfonds nach den §§ 17 bis 22 PflVG wahr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 12 PflVG (Leistungspflicht des Entschädigungsfonds), gesetze-im-internet.de/pflvg/__12.html
- §§ 17 bis 22 und § 24 PflVG (Insolvenzfonds, Aufgabenwahrnehmung durch die Verkehrsopferhilfe)
- Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Umsetzungsgesetz 2024
- Verkehrsopferhilfe e.V., verkehrsopferhilfe.de
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung