Rück·stel·lung für Bei·trags·rück·er·stat·tung
die; Wortgruppe · Überschusstopf
Kurz erklärt
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist der Bilanzposten der Lebensversicherer und PKV, in dem noch nicht zugeteilte Überschüsse gesammelt werden. Aus ihr wird die Überschussbeteiligung finanziert (§ 139 VAG).
Das Wichtigste in Kürze
- Die RfB ist ein Bilanzposten der Lebensversicherer und privaten Krankenversicherer, in dem noch nicht endgültig zugeteilte Überschüsse gesammelt werden.
- Aus ihr wird die jährliche Überschussbeteiligung der Versicherten finanziert (§ 139 VAG).
- Die zugewiesenen Mittel dürfen grundsätzlich nur den Kunden zugutekommen. Andere Verwendungen sind nur mit Genehmigung der BaFin möglich (§ 140 VAG).
Was ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung?
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, kurz RfB, ist ein Passivposten in der Bilanz von Lebensversicherern und privaten Krankenversicherern. In ihr sammeln die Unternehmen Überschüsse, die den Versicherten wirtschaftlich zustehen, aber noch nicht einzelnen Verträgen endgültig zugeteilt worden sind. Sie wirkt wie ein Zwischenspeicher: Erst wenn der Versicherer die jährliche Überschussbeteiligung festlegt, fließen Beträge aus der RfB an die einzelnen Verträge.
Die Überschüsse stammen typischerweise aus drei Quellen:
- Kapitalerträge, die höher ausfallen als der garantierte Rechnungszins
- Risikogewinne, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als kalkuliert
- Kostengewinne, wenn die Verwaltung günstiger ist als einkalkuliert
Nach § 139 VAG müssen diese Beträge, soweit sie nicht sofort ausgezahlt werden, in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt werden. Die RfB glättet dadurch die Überschussbeteiligung über die Jahre und puffert schwankende Kapitalmärkte ab. Für die Kunden einer Lebensversicherung ist sie damit die zentrale Quelle für Boni oben auf die garantierte Leistung.
Wie dürfen die Mittel verwendet werden?
Nach § 140 VAG dürfen die der RfB zugewiesenen Beträge grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Nur ausnahmsweise darf der Versicherer sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (BaFin) anders einsetzen, etwa um eine Notlage abzuwenden, unvorhergesehene Verluste auszugleichen oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen.
In der privaten Krankenversicherung gibt es einen vergleichbaren Mechanismus. Dort fließen Mittel unter anderem in die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und werden genutzt, um Beitragssteigerungen im Alter zu dämpfen (§ 150 VAG).
Häufige Fragen zur RfB
Wem gehört das Geld in der RfB?
Wirtschaftlich ist es für die Gesamtheit der Versicherten reserviert. Ein fester Anspruch der einzelnen Kundin oder des einzelnen Kunden entsteht aber erst mit der konkreten Zuteilung durch den Versicherer.
Bekomme ich meinen Anteil aus der RfB garantiert ausgezahlt?
Nein. Solange Beträge nur in der RfB angesammelt sind, handelt es sich um noch nicht zugeteilte Mittel. Erst die jährliche Deklaration und die endgültige Zuteilung begründen einen festen Anspruch.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 139 VAG (Überschussbeteiligung), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__139.html
- § 140 VAG (Rückstellung für Beitragsrückerstattung), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__140.html
- § 150 VAG (Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__150.html
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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung