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Versicherungswiki

ver·si·cher·te Per·son

die; Wortgruppe · Rolle im Vertrag

Kurz erklärt

Die versicherte Person ist diejenige, deren Leben, Gesundheit oder Interesse versichert ist. Sie muss nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch sein, der den Vertrag schließt und die Beiträge zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherte Person ist, wessen Leben, Gesundheit oder versichertes Interesse durch den Vertrag geschützt wird. Sie muss nicht mit dem Vertragspartner der Versicherung übereinstimmen.
  • Schließt jemand einen Vertrag im eigenen Namen für das Risiko eines anderen ab, spricht das Gesetz von der Versicherung für fremde Rechnung, geregelt in den §§ 43 bis 48 VVG.
  • Bei einer Sachversicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Vertrag der versicherten Person zu, den Versicherungsschein erhält jedoch der Versicherungsnehmer (§ 44 VVG).
  • Wird eine Lebensversicherung auf den Tod eines anderen genommen und übersteigt die Leistung die Beerdigungskosten, ist die schriftliche Einwilligung dieser Person nötig (§ 150 Abs. 2 VVG).
  • Für die private Unfallversicherung eines anderen gilt eine vergleichbare Zustimmungspflicht (§ 179 VVG).

Was ist eine versicherte Person?

Versicherte Person ist diejenige, auf deren Person oder deren wirtschaftliches Interesse sich der Versicherungsschutz bezieht. Bei einer Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung ist es der Mensch, dessen Leben oder Gesundheit abgesichert wird. Bei einer Sachversicherung ist es derjenige, dessen Eigentum oder Vermögensinteresse gedeckt ist.

Die versicherte Person ist nicht automatisch der Vertragspartner. Vertragspartner der Versicherung und damit zur Beitragszahlung verpflichtet ist der Versicherungsnehmer. In vielen Verträgen fallen beide Rollen zusammen: Wer eine eigene Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, ist zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Person. Sie können aber auseinanderfallen, etwa wenn Eltern einen Vertrag auf das Leben ihres Kindes abschließen oder ein Arbeitgeber seine Beschäftigten absichert.

Von beiden zu unterscheiden ist der Bezugsberechtigte. Das ist, wer im Leistungsfall die Zahlung erhält, zum Beispiel die Todesfallsumme aus einer Lebensversicherung. Auch diese Rolle kann eine dritte Person einnehmen.

Versicherung für fremde Rechnung

Wer im eigenen Namen einen Vertrag für das Risiko eines anderen schließt, handelt nach den §§ 43 bis 48 VVG. Das Gesetz vermutet in § 43 Abs. 2 VVG sogar dann eine Versicherung für fremde Rechnung, wenn der andere zwar benannt ist, aber unklar bleibt, ob im eigenen Namen oder als Vertreter gehandelt wurde.

Die materiellen Rechte aus dem Vertrag stehen in diesem Fall der versicherten Person zu (§ 44 Abs. 1 VVG). Über diese Rechte verfügen und sie gerichtlich durchsetzen kann sie allerdings nur, wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Anfordern kann den Schein zunächst nur der Versicherungsnehmer. Diese Aufteilung sorgt dafür, dass der Vertragspartner die Verwaltung des Vertrags in der Hand behält, während der wirtschaftliche Wert der versicherten Person zugutekommt.

Rolle Aufgabe im Vertrag typisches Beispiel
Versicherungsnehmer schließt den Vertrag, zahlt die Beiträge Arbeitgeber, Elternteil
Versicherte Person trägt das gedeckte Risiko Arbeitnehmer, Kind
Bezugsberechtigter erhält die Leistung im Versicherungsfall Ehepartner, Hinterbliebene

Einwilligung bei Verträgen auf fremdes Leben

Weil ein Vertrag auf das Leben oder die Gesundheit eines anderen zu Missbrauch verleiten kann, verlangt das Gesetz eine Zustimmung der betroffenen Person. Nach § 150 Abs. 2 VVG ist bei einer Todesfallversicherung auf das Leben eines anderen die schriftliche Einwilligung dieser Person erforderlich, sobald die Leistung über die gewöhnlichen Beerdigungskosten hinausgeht. Ohne diese Einwilligung ist der Vertrag unwirksam. Eine Ausnahme gilt für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung.

Für die private Unfallversicherung, die gegen Unfälle eines anderen genommen wird, ordnet § 179 VVG eine entsprechende schriftliche Einwilligung an. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, kann der Versicherungsnehmer sie bei der Einwilligung nicht selbst vertreten, wenn ihm zugleich die Vertretung in deren persönlichen Angelegenheiten zusteht (§ 150 Abs. 2 Satz 3 VVG).

Häufige Fragen zu versicherter Person

Ist die versicherte Person immer der Versicherungsnehmer?

Nein. Beide Rollen fallen oft zusammen, können aber getrennt sein, etwa bei Verträgen von Arbeitgebern oder Eltern für Dritte.

Wer bekommt die Leistung ausgezahlt?

Das richtet sich nach der Bezugsberechtigung. In der Sachversicherung für fremde Rechnung stehen die Ansprüche der versicherten Person zu (§ 44 VVG), bei Lebensversicherungen dem benannten Bezugsberechtigten.

Muss die versicherte Person zustimmen?

Bei einer Todesfallversicherung auf ihr Leben oberhalb der Beerdigungskosten sowie bei einer Unfallversicherung auf ihre Person ist die schriftliche Einwilligung Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 150 Abs. 2, § 179 VVG).

Kann die versicherte Person den Vertrag selbst kündigen?

Grundsätzlich verwaltet der Versicherungsnehmer den Vertrag. Eigene Verfügungen sind der versicherten Person bei fremder Rechnung nur mit Besitz des Versicherungsscheins möglich (§ 44 Abs. 2 VVG).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 43 VVG, Begriffsbestimmung zur Versicherung für fremde Rechnung, gesetze-im-internet.de
  2. § 44 VVG, Rechte des Versicherten, gesetze-im-internet.de
  3. § 150 VVG, versicherte Person und Einwilligung bei Lebensversicherung, gesetze-im-internet.de
  4. § 179 VVG, versicherte Person in der Unfallversicherung, gesetze-im-internet.de

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Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung