Zum Inhalt springen
Versicherungswiki

Kfz-Haft·pflicht·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Pflichtversicherung

Kurz erklärt

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für jeden Fahrzeughalter gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PflVG). Sie ersetzt Schäden, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht aber Schäden am eigenen Auto.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für jeden Halter eines zugelassenen Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PflVG). Ohne sie erfolgt keine Zulassung.
  • Sie ersetzt Schäden, die Dritte durch den Betrieb des Fahrzeugs erleiden, also Personen-, Sach- und Vermögensschäden anderer. Schäden am eigenen Fahrzeug deckt sie nicht.
  • Grundlage ist die Halterhaftung nach § 7 StVG, eine Gefährdungshaftung, die schon durch die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr ausgelöst wird.
  • Versicherer unterliegen einem Kontrahierungszwang: Sie müssen einen Antrag auf Mindestdeckung grundsätzlich annehmen (§ 5 PflVG).
  • Für die Zulassung wird eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) benötigt (§ 49 FZV).

Was ist die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche Dritter abdeckt, wenn mit einem Fahrzeug ein Schaden verursacht wird. Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen hält, muss sie abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug bewegt wird.

Hintergrund der Pflicht ist die Halterhaftung nach § 7 StVG. Der Halter haftet danach für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, auch ohne eigenes Verschulden. Diese Gefährdungshaftung knüpft allein an die Betriebsgefahr an, also an die Gefahr, die ein motorisiertes Fahrzeug für andere darstellt. Damit der Geschädigte im Ernstfall nicht auf einem zahlungsunfähigen Schädiger sitzenbleibt, hat der Gesetzgeber die Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Der Geschädigte kann seinen Anspruch zudem direkt gegen den Versicherer richten (§ 115 VVG).

Gedeckt sind Schäden anderer Personen: Behandlungskosten und Schmerzensgeld bei Verletzten, Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten bei beschädigten fremden Sachen sowie daraus folgende Vermögensschäden. Nicht ersetzt werden Schäden am eigenen Fahrzeug und am eigenen Vermögen des Halters. Diese lassen sich nur über eine Kaskoversicherung absichern.

Mindestversicherungssummen und Deckungsumfang

Der Gesetzgeber schreibt Mindestversicherungssummen vor, die kein Vertrag unterschreiten darf (Anlage zu § 4 Absatz 2 PflVG). Für Personenschäden gilt eine Summe von 7,5 Millionen Euro, für Sachschäden von 1,3 Millionen Euro und für sonstige Vermögensschäden von 50.000 Euro. Viele Versicherer bieten darüber hinaus eine pauschale Deckung von 100 Millionen Euro an, wobei die Leistung je geschädigter Person begrenzt sein kann.

Schadenart Gesetzliche Mindestsumme
Personenschäden 7,5 Millionen Euro
Sachschäden 1,3 Millionen Euro
Sonstige Vermögensschäden 50.000 Euro

Die Höhe des Beitrags richtet sich unter anderem nach Fahrzeugtyp, Region und Fahrverhalten. Wer über Jahre schadenfrei fährt, wird über den Schadenfreiheitsrabatt in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Regional- und Typklasse wirken sich ebenfalls auf den Beitrag aus.

Annahmezwang und Zulassung

Anders als bei den meisten Versicherungen können Kfz-Versicherer einen Antrag auf die gesetzliche Mindestdeckung nicht frei ablehnen. Sie unterliegen einem Kontrahierungszwang (§ 5 PflVG). Ein Antrag gilt als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von zwei Wochen ablehnt. Ablehnen darf er nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn der Geschäftsplan sachliche oder örtliche Grenzen setzt. Der Zwang bezieht sich allein auf die gesetzliche Mindestdeckung, nicht auf freiwillige Zusatzleistungen.

Für die Zulassung eines Fahrzeugs verlangt die Zulassungsstelle den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung. Dieser wird heute elektronisch über die eVB-Nummer erbracht, eine elektronische Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV). Endet der Versicherungsschutz, meldet der Versicherer dies der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug dann außer Betrieb setzen kann.

Häufige Fragen zu Kfz-Haftpflichtversicherung

Ist die Kfz-Haftpflichtversicherung wirklich für jeden Pflicht?

Ja. Jeder Halter eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs muss eine Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten (§ 1 PflVG). Ohne gültige Versicherung darf ein Fahrzeug nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Zahlt die Kfz-Haftpflicht auch Schäden am eigenen Auto?

Nein. Sie deckt ausschließlich Schäden Dritter. Für Schäden am eigenen Fahrzeug ist eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung erforderlich.

Was passiert, wenn ich ohne Haftpflichtversicherung fahre?

Der Gebrauch eines Fahrzeugs ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz ist verboten (§ 6 PflVG) und strafbar: Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten (§ 30 PflVG). Zusätzlich droht die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

Kann ein Versicherer mich als Kunden ablehnen?

Für die gesetzliche Mindestdeckung besteht ein Annahmezwang (§ 5 PflVG). Eine Ablehnung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa aufgrund des Geschäftsplans des Versicherers.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 1 PflVG, Versicherungspflicht des Halters, gesetze-im-internet.de
  2. § 4 PflVG und Anlage zu § 4 Absatz 2, Mindestversicherungssummen, gesetze-im-internet.de
  3. § 5 PflVG, Kontrahierungszwang der Versicherer, gesetze-im-internet.de
  4. § 6 PflVG, Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge, gesetze-im-internet.de
  5. § 30 PflVG, Strafvorschrift bei fehlendem Versicherungsschutz, gesetze-im-internet.de
  6. § 7 StVG, Haftung des Halters (Gefährdungshaftung), gesetze-im-internet.de
  7. § 115 VVG, Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, gesetze-im-internet.de
  8. § 49 FZV, Versicherungsnachweis (eVB), gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung