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Versicherungswiki

Be·triebs·haft·pflicht·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Unternehmensschutz

Kurz erklärt

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schadenersatzansprüche Dritter aus dem Betrieb eines Unternehmens, etwa Personen- und Sachschäden durch Mitarbeiter, Betriebsstätte oder Produkte. Sie gehört zur Grundausstattung fast jedes Gewerbes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt Schadensersatzansprüche Dritter, die aus dem betrieblichen Alltag entstehen, etwa durch Mitarbeiter, die Betriebsstätte oder betriebliche Tätigkeiten.
  • Versichert sind Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden; unbegründete Forderungen wehrt der Versicherer auf eigene Kosten ab.
  • Rechtsgrundlage der Haftung sind vor allem § 823 und § 831 BGB, die Leistung des Versicherers regelt § 100 VVG.
  • Sie ist eine der zentralen Absicherungen für Unternehmen, gesetzlich aber nur in einzelnen Branchen vorgeschrieben.

Was ist eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine gewerbliche Form der Haftpflichtversicherung. Sie schützt ein Unternehmen vor berechtigten Schadensersatzforderungen, die Dritte wegen eines im Betrieb verursachten Schadens geltend machen. Nach § 100 VVG stellt der Versicherer den Betrieb von solchen Ansprüchen frei und wehrt unbegründete Forderungen ab (passiver Rechtsschutz).

Der Grund für die Haftung liegt im Zivilrecht: Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, muss nach § 823 BGB Ersatz leisten. Für Fehler seiner Beschäftigten haftet der Betrieb zusätzlich über § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen). Genau diese betrieblich veranlassten Schäden deckt die Versicherung ab.

Typische versicherte Konstellationen sind:

Schadensart Beispiel
Personenschaden Ein Kunde stürzt auf dem nassen Boden der Betriebsstätte
Sachschaden Ein Monteur beschädigt beim Auftrag die Einrichtung des Kunden
Vermögensfolgeschaden Ein Produktionsausfall entsteht aus einem Sachschaden

Der Versicherer trägt bis zur vereinbarten Deckungssumme sowohl den Schadensersatz als auch die Kosten der Rechtsverteidigung; die Erstattung der Abwehrkosten ergibt sich aus § 101 VVG.

Abgrenzung zu Berufs- und Produkthaftpflicht

Die Betriebshaftpflicht sichert das allgemeine Betriebsrisiko ab, also Schäden aus der Organisation, der Betriebsstätte und dem Verhalten der Mitarbeiter. Davon zu unterscheiden sind zwei verwandte Deckungen:

  • Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Vermögensschäden aus einer beratenden oder freiberuflichen Tätigkeit ab, etwa bei Anwälten, Steuerberatern oder Ingenieuren. Fehlerquelle ist hier die fachliche Leistung, nicht der körperliche Betriebsablauf.
  • Die Produkthaftpflichtversicherung greift, wenn ein hergestelltes oder verkauftes Produkt nach der Auslieferung einen Schaden verursacht. Sie ist oft als Baustein in die Betriebshaftpflicht eingeschlossen, kann aber auch separat geführt werden.

Welche Deckung nötig ist, richtet sich nach Branche und Tätigkeit. Handwerks-, Handels- und Produktionsbetriebe benötigen meist eine Betriebshaftpflicht, während reine Beratungsberufe eher die Berufshaftpflicht in den Vordergrund stellen.

Häufige Fragen zu Betriebshaftpflichtversicherung

Ist die Betriebshaftpflichtversicherung Pflicht?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Für einzelne Berufe und Branchen, etwa im Bewachungsgewerbe oder bei bestimmten Heilberufen, ist eine Haftpflichtdeckung jedoch vorgeschrieben.

Zahlt die Versicherung auch bei Schäden durch Mitarbeiter?

Ja. Schäden, die Beschäftigte in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, gehören zum Kern des Schutzes. Die Haftung des Betriebs dafür ergibt sich aus § 831 BGB.

Was ist nicht versichert?

Vorsätzlich herbeigeführte Schäden, reine Vertragserfüllung sowie eigene Schäden am Betriebsvermögen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Reine Vermögensschäden aus beratender Tätigkeit fallen in die Berufshaftpflicht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 100 VVG, Leistung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung (gesetze-im-internet.de/vvg_2008)
  2. § 101 VVG, Ersatz der Rechtsverteidigungskosten (gesetze-im-internet.de/vvg_2008)
  3. § 823 BGB, Schadensersatzpflicht; § 831 BGB, Haftung für den Verrichtungsgehilfen (gesetze-im-internet.de/bgb)

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung