Zum Inhalt springen
Versicherungswiki

eVB-Nummer beantragen: die elektronische Versicherungsbestätigung erklärt

die; elektronische Versicherungsbestätigung · Kfz-Versicherung

Kurz erklärt

Die eVB-Nummer ist ein siebenstelliger Code, mit dem Ihr Versicherer der Zulassungsstelle elektronisch bestätigt, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Sie ist kostenlos, gilt meist 3 bis 6 Monate und wird bei jeder Zulassung benötigt (§ 49 FZV).

Ohne eVB-Nummer bleibt jedes Auto ein Standmodell: Die Zulassungsstelle lässt ein Fahrzeug nur zu, wenn der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt. Genau das leistet die elektronische Versicherungsbestätigung. Dieser Eintrag erklärt, was hinter dem siebenstelligen Code steckt, wie Sie die eVB-Nummer sofort erhalten und welche Fristen für Fahrzeughalter wichtig sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die eVB-Nummer ist der elektronische Nachweis, dass für ein Fahrzeug eine Kfz-Versicherung mit Haftpflichtschutz abgeschlossen wurde — Pflicht bei jeder Zulassung.
  • Sie besteht aus sieben Zeichen, zum Beispiel „GS12345″, und ist kostenlos.
  • Beantragen können Sie die eVB-Nummer sofort online, telefonisch oder über einen Makler; die Zustellung erfolgt meist in Minuten per E-Mail oder SMS.
  • Üblich sind drei bis sechs Monate Gültigkeit, das gesetzliche Maximum liegt bei 730 Tagen.
  • Ab der Zulassung gilt vorläufiger Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht — Kasko ist damit noch nicht versichert.

Was ist die eVB-Nummer?

Die eVB-Nummer ist ein siebenstelliger alphanumerischer Code aus Buchstaben und Ziffern, mit dem die Versicherung der Zulassungsbehörde elektronisch bestätigt, dass für Ihr Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Die Abkürzung eVB steht für „elektronische Versicherungsbestätigung“. Rechtsgrundlage sind § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), der die Haftpflicht für jeden Fahrzeughalter vorschreibt, und § 49 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der den Versicherungsnachweis regelt. Viele Ratgeber zitieren hier noch § 23 FZV; diese Nummerierung stammt aus der alten Verordnung und gilt seit der Neufassung der FZV zum 1. September 2023 nicht mehr.

Eingeführt wurde sie im Rahmen der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) als elektronischer Nachfolger der Doppelkarte, auch Deckungskarte oder Versicherungsdoppelkarte genannt — jener Bestätigung auf Papier, die früher bei der Kfz-Zulassung erforderlich war. Seit dem 1. März 2008 läuft der Nachweis digital: Die Versicherung meldet die Ausstellung an eine zentrale Datenbank der Versicherungswirtschaft (GDV), aus der die Kfz-Zulassungsstelle auf die Daten zugreifen kann. Sie selbst nennen am Schalter nur noch den Code.

Wofür brauchen Sie die eVB-Nummer beim Auto?

Sie benötigen die eVB-Nummer bei praktisch jedem Vorgang, bei dem ein Fahrzeug neu am Straßenverkehr teilnehmen soll oder seine Zulassungsdaten sich ändern. Dazu zählen die folgenden Fälle:

  • Neuzulassung eines fabrikneuen oder importierten Fahrzeugs
  • Wiederzulassung nach einer Abmeldung (Stilllegung)
  • Halterwechsel, etwa wenn eine andere Person einen Gebrauchtwagen übernimmt
  • Ummeldung des Fahrzeugs nach einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk
  • Kennzeichenwechsel, etwa auf ein Saisonkennzeichen oder ein Wunschkennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen für Überführungs- und Probefahrten

Auch bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) geben Sie die eVB-Nummer im Online-Portal ein — derselbe Ablauf, nur ohne Gang zur Zulassungsbehörde. Nicht erforderlich ist die eVB dagegen für die bloße Abmeldung. Und wer nur die Kfz-Versicherung wechseln möchte, ohne dass sich an Kennzeichen oder Halter etwas ändert, braucht ebenfalls keine: Der neue Anbieter meldet den Versicherungsschutz elektronisch an das Kraftfahrt-Bundesamt.

eVB-Nummer für die Zulassung beantragen: sofort online zum Code

Sie erhalten die eVB-Nummer direkt beim Kfz-Versicherer, bei dem Sie Ihre Autoversicherung abschließen möchten — auf drei Wegen:

  1. Online: Auf der Website fordern Sie die eVB-Nummer direkt an und können die Kfz-Versicherung gleich online abschließen; die Nummer kommt sofort per E-Mail oder SMS. Das ist der schnellste Weg.
  2. Per Anruf: Die meisten Anbieter nennen den Code direkt am Telefon.
  3. Persönlich: In einer Agentur oder über einen Versicherungsmakler, der den Antrag für Sie auslöst.

Dafür genügen wenige Angaben: Name und Anschrift der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, meist dazu Fahrzeugdaten wie Hersteller- und Typschlüsselnummer (HSN/TSN) aus der Zulassungsbescheinigung Teil I. Wer bereits Kunde ist, bekommt die Bestätigung formlos auch für ein weiteres Fahrzeug.

Kosten entstehen dabei nicht. Die eVB-Nummer ist kostenlos — auch dann, wenn Sie sie anfordern, aber am Ende kein Fahrzeug zulassen oder sich für einen anderen Anbieter entscheiden. Aus der Anforderung allein entsteht kein Vertrag; verpflichtet sind Sie als Versicherungsnehmer nur, wenn der Vertrag tatsächlich abgeschlossen wird.

Wie sieht die eVB-Nummer aus?

Die eVB-Nummer besteht aus sieben Zeichen: Die ersten beiden Stellen identifizieren den Versicherer, die restlichen fünf werden zufällig vergeben — ein Beispiel wäre „GS12345″. Verwechselbare Zeichen wie die Ziffer 0 und der Buchstabe O sind ausgeschlossen, damit es bei der Zulassung keine Missverständnisse gibt.

Wie lange ist die eVB-Nummer gültig?

Die Frist legt jede Gesellschaft selbst fest. Üblich ist ein Code, der drei bis sechs Monate lang gültig bleibt; einzelne Anbieter gewähren deutlich mehr, die HUK-Coburg etwa anderthalb Jahre. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 730 Tagen, also zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist lässt sich der Code für genau einen Zulassungsvorgang verwenden — danach ist er verbraucht.

Frage Antwort
Übliche Frist 3 bis 6 Monate (je nach Anbieter)
Maximale Gültigkeit 730 Tage (2 Jahre)
Mehrfach verwendbar? Nein, nur für einen Zulassungsvorgang
Abgelaufen — was nun? Neue anfordern, wieder kostenlos

Läuft die Frist ab, ohne dass Sie das Fahrzeug anmelden, verfällt der Code automatisch und ohne Folgen. Für den nächsten Anlauf beantragen Sie einfach eine neue eVB-Nummer — wieder kostenlos.

Darf ich mit der eVB schon fahren?

Ja — ab der Kfz-Zulassung. Mit ihr beginnt die sogenannte vorläufige Deckung nach den §§ 49 bis 52 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Das Auto ist ab diesem Moment in der Kfz-Haftpflicht versichert, noch bevor die endgültige Police ausgestellt ist. Sie dürfen mit den frisch montierten Kennzeichen von der Zulassungsstelle nach Hause fahren.

Zwei Punkte sind dabei wichtig. Erstens umfasst der vorläufige Versicherungsschutz nur die Kfz-Haftpflicht — Teilkasko oder Vollkasko greifen im Regelfall erst, wenn der Vertrag über die Kfz-Versicherung zustande gekommen ist. Zweitens kann die Deckung rückwirkend entfallen, wenn Sie den ersten Beitrag nach Erhalt der Police nicht rechtzeitig zahlen. Wer nach der Kfz-Zulassung doch noch zu einem anderen Anbieter möchte, sollte die alte Bestätigung stornieren lassen und der Zulassungsstelle eine neue vorlegen.

Häufige Fragen zur eVB-Nummer

Kann ich ohne eVB-Nummer ein Auto anmelden?

Nein. Ohne diese Bestätigung lehnt die Zulassungsstelle den Vorgang ab — am Schalter genauso wie bei der Online-Zulassung.

Wie erhalte ich die eVB-Nummer sofort?

Online oder am Telefon meist innerhalb weniger Minuten, per Post selten später als nach zwei bis drei Werktagen.

Bin ich mit der eVB an den Versicherer gebunden?

Nein. Die Bestätigung ist noch kein Vertrag. Mit der Zulassung entsteht die vorläufige Deckung — den endgültigen Abschluss können Sie danach immer noch ablehnen, müssen den genutzten Schutz aber anteilig bezahlen.

Gilt die eVB auch für Motorrad, Wohnmobil oder Anhänger?

Ja, für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug. Nur Kleinkrafträder wie Mofas und Roller bis 50 ccm brauchen kein amtliches Kennzeichen; sie benötigen stattdessen das jährlich neue Versicherungskennzeichen.

Ist noch eine Deckungskarte erforderlich?

Nein. Die papierne Versicherungsdoppelkarte wurde am 1. März 2008 vollständig durch die elektronische Versicherungsbestätigung ersetzt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) — Versicherungspflicht für Kraftfahrzeughalter, gesetze-im-internet.de
  2. § 49 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV 2023) — Versicherungsnachweis, gesetze-im-internet.de
  3. §§ 49–52 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) — vorläufige Deckung, gesetze-im-internet.de
  4. GDV — Branchendatenbank zur elektronischen Versicherungsbestätigung

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.07.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung