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Versicherungswiki

Ri·si·ko·le·bens·ver·si·che·rung

die; Substantiv, feminin · Todesfallschutz

Kurz erklärt

Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Summe, wenn die versicherte Person während der Laufzeit stirbt. Da sie kein Kapital aufbaut, ist der Beitrag niedrig; sie dient der Absicherung von Familie und Krediten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt. Überlebt sie die Laufzeit, endet der Vertrag ohne Auszahlung.
  • Es gibt keinen Sparanteil und keinen Kapitalaufbau. Deshalb ist der Beitrag deutlich niedriger als bei einer Kapitallebensversicherung.
  • Typische Zwecke sind die Absicherung von Familie, Partner und Krediten, etwa einer Immobilienfinanzierung.
  • Wer eine andere Person versichert, braucht deren schriftliche Einwilligung (§ 150 Abs. 2 VVG).
  • Beim Abschluss müssen Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet werden; sonst kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Vertragsbedingungen anpassen (§ 19 VVG).

Was ist eine Risikolebensversicherung?

Die Risikolebensversicherung ist eine reine Todesfallversicherung. Sie versichert ausschließlich das Risiko, dass die versicherte Person innerhalb einer festen Laufzeit stirbt. Tritt dieser Fall ein, erhalten die Bezugsberechtigten die vorab vereinbarte Versicherungssumme als einmalige Leistung. Lebt die versicherte Person am Ende der Laufzeit noch, verfällt der Schutz und es fließt keine Auszahlung.

Anders als bei einer Lebensversicherung mit Sparanteil wird kein Kapital angespart. Der gesamte Beitrag deckt allein das Todesfallrisiko und die Verwaltungskosten. Aus diesem Grund ist die Risikolebensversicherung eine der preiswertesten Formen der Hinterbliebenenabsicherung. Die Höhe des Beitrags richtet sich vor allem nach Versicherungssumme, Laufzeit, Alter, Gesundheitszustand und Beruf sowie danach, ob die versicherte Person raucht.

Wofür wird die Risikolebensversicherung genutzt?

Im Vordergrund steht die finanzielle Absicherung von Menschen, die vom Einkommen der versicherten Person abhängen. Stirbt der Hauptverdiener einer Familie, ersetzt die Versicherungssumme das wegfallende Einkommen und schließt einen Teil der entstehenden Versorgungslücke. Häufig wird die Police auch verlangt oder empfohlen, um einen laufenden Kredit abzusichern: Bleibt bei einer Baufinanzierung ein Darlehen offen, kann die Auszahlung die Restschuld tilgen, damit die Hinterbliebenen die Immobilie behalten können.

Wer die Leistung erhält, bestimmt der Versicherungsnehmer über die Benennung eines Bezugsberechtigten. Dieses Recht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein (§ 159 VVG). Ohne ausdrückliche Benennung fällt die Leistung in den Nachlass und wird nach den erbrechtlichen Regeln verteilt.

Abgrenzung zur Kapitallebensversicherung

Beide Verträge tragen das Wort Lebensversicherung, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Unterschiede gegenüber.

Merkmal Risikolebensversicherung Kapitallebensversicherung
Leistung nur im Todesfall Todes- und Erlebensfall
Sparanteil keiner ja, mit Kapitalaufbau
Beitrag niedrig deutlich höher
Rückkaufswert in der Regel keiner ja, bei Kündigung
Hauptzweck Hinterbliebenenschutz Absicherung plus Vermögensaufbau

Versicherung auf fremdes Leben und Gesundheitsprüfung

Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen nicht identisch sein. Wird die Versicherung für den Todesfall auf das Leben eines anderen genommen und übersteigt die Summe die gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist die schriftliche Einwilligung dieser Person zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlich (§ 150 Abs. 2 VVG). Diese Regel soll verhindern, dass jemand ohne Wissen der betroffenen Person auf deren Tod versichert wird.

Vor Vertragsschluss stellt der Versicherer regelmäßig Fragen zum Gesundheitszustand. Diese Angaben unterliegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG. Werden gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder falsch angegeben, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Vertragsbedingungen anpassen (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG); bei arglistiger Täuschung kommt zusätzlich eine Anfechtung nach § 22 VVG in Betracht. Wahrheitsgemäße Antworten sind daher entscheidend für den Bestand des Schutzes im Ernstfall.

Häufige Fragen zu Risikolebensversicherung

Bekomme ich am Ende der Laufzeit Geld zurück?

Nein. Die Risikolebensversicherung baut kein Kapital auf. Überlebt die versicherte Person die Laufzeit, endet der Vertrag leistungsfrei und es besteht kein Rückkaufswert.

Ist die Todesfallleistung steuerfrei?

Die Auszahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer. Erbschaftsteuer kann jedoch anfallen, wenn die Leistung als Erwerb von Todes wegen gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Durch eine geschickte Vertragsgestaltung, etwa eine über Kreuz abgeschlossene Police unter Partnern, lässt sich das oft vermeiden.

Wer erhält die Versicherungssumme?

Die vom Versicherungsnehmer benannten Bezugsberechtigten. Ist niemand benannt, fällt die Summe in den Nachlass und wird nach dem Erbrecht verteilt.

Kann ich den Vertrag jederzeit kündigen?

Ja. Da kein Sparkapital vorhanden ist, endet mit der Kündigung schlicht der Schutz, ohne dass eine Auszahlung erfolgt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 150 VVG, Versicherung auf die Person eines anderen, gesetze-im-internet.de
  2. § 19 VVG, Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de
  3. § 22 VVG, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, gesetze-im-internet.de
  4. § 159 VVG, Bezugsberechtigung, gesetze-im-internet.de
  5. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Erwerb von Todes wegen, gesetze-im-internet.de

Redaktion & Aktualität

Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 · Betreiber: Finanzriese GmbH · Impressum & Zulassung